- Gewerbegesetzgebung
Gewerbegesetzgebung (Gewerbeverfassung), der Inbegriff der gesetzlichen Bestimmungen, die auf eine Regelung des Gewerbewesens abzielen, und durch die der Gewerbebetrieb im öffentlichen Interesse teils gefördert, teils beschränkt wird. Diese Bestimmungen sind in mehreren Ländern ganz oder zum großen Teil in Gewerbeordnungen kodifiziert (nicht so in England und in Frankreich). Da der Begriff »Gewerbe« kein eindeutiger ist, so hat die G., um Zweifel über ihre Anwendbarkeit auszuschließen, ihren Geltungsbereich näher zu bezeichnen. Dies sind im wesentlichen die Handels- und die Industriegewerbe (Gewerbe der Stoffveredelung). Dazu kommt die Leistung solcher persönlichen Dienste, die keine höhere wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung voraussetzen. Nicht aber gehören hierher Land- und Forstwirtschaft, Jagd, freie literarische und künstlerische Berufe. Die deutsche Gewerbeordnung zählt in § 6 eine Reihe von Tätigkeiten auf, auf die sie keine Anwendung findet, und zwar: die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten (nunmehr geregelt durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1897), der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmer, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen (Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, mit Novelle vom 23. März 1903). Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet das Gesetz nur so weit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. Die österreichische Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßig betriebenen Beschäftigungen, sie mögen die Hervorbringung, Bearbeitung oder Umgestaltung von Verkehrsgegenständen, den Betrieb von Handelsgeschäften oder die Verrichtung von Dienstleistungen und Arbeiten zum Gegenstand haben. Doch führt sie auch eine größere Anzahl von Ausnahmen hiervon an. Diese Gewerbeordnungen enthalten demnach auch nicht das gesamte Gewerberecht (die Gesamtheit der durch Gesetz und Verordnung erlassenen, sich auf das Gewerbewesen beziehenden Bestimmungen), vielmehr findet dieses seine Ergänzung in einer Reihe von Spezialgesetzen.
Im Mittelalter war in fast allen europäischen Ländern das Gewerbewesen durch die Zünfte (s.d.) geregelt, deren Ordnungen, auch wenn sie vielfach übereinstimmten, autonomen, ortsrechtlichen Ursprungs waren. Mit erstarkender Landeshoheit griff mehr und mehr die landesherrliche Gesetzgebung ein, indem sie die Auswüchse des Zunftwesens bekämpfte, auch außerhalb der Zunft stehende Gewerbebetriebe (insbes. Fabriken) zuließ, viele solche Betriebe von der obrigkeitlichen Genehmigung (Konzessionssystem) abhängig machte und den damaligen merkantilistischen Auffassungen entsprechende Vorschriften (Gewerberegulative) über den Betrieb selbst, über die Art der herzustellenden Waren, über deren Preis (vgl. Taxe) etc. erteilte. So entstanden viele reale Gewerbeberechtigungen, d. h. Rechte zum Gewerbebetrieb, die den Besitzern als Privatrechte zustanden, indem sie an einem Haus oder Grundstück hafteten (radizierte Gewerbe) oder als echt persönliche nur in beschränkter Anzahl verliehen waren. Der selbständige Gewerbebetrieb war in der Regel von der Zugehörigkeit zu einer Zunft oder Innung oder von staatlicher Konzession abhängig. Das Arbeitsgebiet der Zünfte war fest begrenzt. Die Zugehörigkeit zur Zunft berechtigte nur zur Herstellung und zum Verkauf bestimmter Waren. Viele Zünfte nahmen nur eine beschränkte Anzahl von Mitgliedern auf. Der Eintritt in die Zunft konnte nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen erfolgen; gewöhnlich war eine bestimmte Lehr-, Gesellen- und Wanderzeit, dann das Bestehen einer Gesellen- und meist auch der Meisterprüfung vorgeschrieben. Vielfach bestanden Zwangs- und Bannrechte als Privilegien einzelner Gewerbtreibender, auf Grund deren diese allein im Bannbezirk das Recht zur Herstellung und Verkauf bestimmter Waren hatten. Dazu kamen noch mannigfaltige Erschwerungen in der Niederlassung an andern Orten, die teils von der Zahlung hoher Gebühren, teils von der Genehmigung durch die Ortsobrigkeit abhängig war. Alle diese Beschränkungen waren mit der Entwickelung von Technik und Verkehr im 18. und 19. Jahrh. nicht mehr verträglich. Diese führte, indem die bestehenden Korporationen mit ihren Sonderrechten aufgehoben, private ausschließende Berechtigungen abgelöst und staatliche Beschränkungen beseitigt wurden, zur Gewerbefreiheit, d. h. einer gewerblichen Ordnung, bei welcher Wahl des gewerblichen Berufs, Gründung und Betrieb gewerblicher Unternehmungen sowie der Vertrieb der gewerblichen Erzeugnisse, ohne daß ein Befähigungsnachweis verlangt wird, jedem freigestellt sind. Voraussetzung ist das Recht der Freizügigkeit und der freien Niederlassung. Allerdings ist die Gewerbefreiheit der Wirklichkeit nicht unbedingt und kann dies auch nicht sein. Im Interesse von Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit sind mancherlei Beschränkungen unvermeidlich, sei es, daß für Anlage und Einrichtung gewisser Unternehmungen Genehmigung gefordert wird, für den Betrieb im Interesse der Arbeiter etc. gewisse Bedingungen gestellt sind, oder daß in bestimmten Fällen ein Befähigungsnachweis verlangt wird. Doch bilden diese beschränkenden Bestimmungen nur eine Ausnahme, dann sind sie im öffentlichen, nicht im privaten Interesse erlassen und für alle gesetzlich gleich. Zu solchen Ausnahmen gehören auch die zur Durchführung der indirekten Besteuerung erlassenen Vorschriften und Maßnahmen sowie die Monopole und Regalien, die sich der Staat vorbehält, ferner die zum Schutz der Urheber gewährten zeitweiligen Monopole (Patent-, Musterschutz) und die zum Schutz der Konsumenten gegen gesundheitsschädliche und verfälschte Waren verfügten Beschränkungen.
Frankreich führte von allen europäischen Staaten zuerst die Gewerbefreiheit ein, für welche die Physiokraten (s.d.) den Boden vorbereitet hatten. Nachdem Turgot (s.d.) 1776 vergeblich die Zünfte aufzuheben versucht, sein Nachfolger Clugny und Necker liberale Reformen des Gewerberechts durchgesetzt hatten, wurden durch Gesetz vom 2.- 17. März 1791 alle Zünfte und gewerblichen Korporationen aufgehoben und der Gewerbebetrieb frei gegeben. Bedingung für diesen war lediglich die Lösung eines Gewerbescheins (patente), der niemand versagt wurde, der die dafür festgesetzte Steuer bezahlte. Nur für Apotheker und Drogenhändler wurde der Konzessionszwang beibehalten, dann blieben allgemeine gesundheitspolizeiliche Beschränkungen bestehen. Unter Napoleon I. wurden wieder mehrere Beschränkungen eingeführt, sv für Fleischhauer, das Bäcker-, Wirts- und Schenkgewerbe (Konzessionspflicht), für Medizinalgewerbe (Befähigungsnachweis), Hausierhandel etc., die z. T. unter Napoleon III. wieder fielen. Die Rechtspflege wurde durch Einrichtung der Prud'hommes (s. Gewerbegerichte, S. 784), das Lehrlingswesen 1851 geregelt, die 1791 verbotene Gründung gewerblicher Assoziationen 1884 gestattet (s. Gewerkvereine). Die französische Gesetzgebung von 1791 wurde auch in den Frankreich einverleibten deutschen Gebieten, ebenso in Westfalen (1808, 1810), im Großherzogtum Berg und in den französisch-hanseatischen Departements eingeführt.
Deutschland hatte früher ein mannigfaltiges Gewerberecht. In Preußen wurde durch Edikt vom 2. Nov. 1810 und Gesetz vom 7. Sept. 1811 der Zunftzwang aufgehoben (die Zünfte konnten als freie Körperschaften weiter bestehen) und das Recht zum Gewerbebetrieb lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins und der damit verbundenen Zahlung der Gewerbesteuer abhängig gemacht. Dieser je für ein Jahr ausgestellte, seit 1820 nur für Gewerbe im Umherziehen verlangte Schein durfte niemand versagt werden, der ein polizeiliches Leumundszeugnis beibrachte. Für einzelne Gewerbszweige, bei deren ungeschicktem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet, oder die eine öffentliche Beglaubigung oder Unbescholtenheit erfordern, war der Besitz der erforderlichen Eigenschaften nachzuweisen. Die verlangten Nachweise waren nicht bei allen gleich. In den 1815 neu oder wiedererworbenen Landesteilen blieb das geltende Recht in Kraft, so daß nun in Preußen die weite französische Gewerbefreiheit neben dem engsten Zunftwesen bestand. Erst die Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 schuf ein einheitliches Gewerberecht auf der Basis der Gewerbefreiheit, jedoch mit größern Beschränkungen als die der Gesetze von 1810 und 1811. Man suchte insbes. die Innungen zu begünstigen und machte für viele Gewerbe das Recht, Lehrlinge zu halten, von einem Befähigungsnachweis abhängig. Weiter gingen die beiden Verordnungen vom 9. Febr. 1849. Auf dieselben hatten die Beschlüsse des Handwerkerparlaments, das 15. Juli bis 18. Aug. 1848 in Frankfurt a. M. tagte, einen Einfluß gehabt. Unter anderm war bei vielen Gewerben Bedingung des selbständigen Betriebes die Ablegung einer Meisterprüfung oder die Zugehörigkeit zu einer Innung. Dann war die Errichtung von Gewerberäten (s.d.) in Aussicht genommen. Doch gelangten die meisten der neuen beschränkenden Bestimmungen nicht zur Durchführung, tatsächlich herrschte im wesentlichen Gewerbefreiheit. In einigen kleinern deutschen Staaten wurde nach 1815 die französische Gesetzgebung beseitigt und der Zunftzwang wieder eingeführt. Im übrigen Deutschland bestand meist die frühere Gewerbeunfreiheit mit einigen gesetzlichen Abänderungen weiter fort. Mit Ende der 1850er Jahre machte sich allgemein eine entschiedene Strömung für die Gewerbefreiheit geltend. Diese wurde eingeführt: 1860 in Nassau, 1861 in Bremen, Oldenburg, 1862 in Sachsen, Württemberg, Baden, 1863 in Weimar, Meiningen, Waldeck, Koburg-Gotha, Altenburg, Reuß j. L., 1864 in Frankfurt a. M., Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, 1865 in Hamburg, 1866 in Schwarzburg-Sondershausen, 1867 in Lübeck, 1868 in Bayern. Die Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches brachte für Deutschland eine einheitliche G. Dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867 folgte das Notgewerbegesetz vom 8. Juli 1868 für den stehenden Gewerbebetrieb, das auf der Grundlage der preußischen G. von 1845 beruhte, die Handwerkerprüfungen aber nicht beibehielt. Ihnen folgte die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 (jetzt Reichsgesetz), die 1871 und 1872 auch in Süddeutschland und 1889 in Elsaß-Lothringen, wo bis dahin nur § 29, im übrigen das französische Recht galt, in Kraft getreten ist. Diese wurde inzwischen durch zahlreiche Novellen abgeändert oder ergänzt und daher zweimal neu publiziert, 1. Juli 1883 und 26. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt, S. 871ff.). Im wesentlichen war hierbei das Bestreben darauf gerichtet, der individuellen Freiheit im öffentlichen Interesse Schranken zu ziehen und das Interesse der Arbeiter besser zu wahren. Die Gesetze vom 7. u. 8. April 1876 regelten das Hilfskassenwesen, dazu traten die Gesetze über die Arbeiterversicherung, und zwar über Krankenkassen (s.d.) seit 1883, über Unfallversicherung (s.d.) seit 1884 und über Invaliditäts- und Altersversicherung seit 1889. Die Novelle vom 17. Juli 1878 bezweckte eine festere Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbes. des Lehrlingsverhältnisses, eine Verbesserung der Bestimmungen über jugendliche Arbeiter und Einsetzung von Fabrikinspektoren. Das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 (ergänzt und erweitert durch Gesetze von 1886 und 1887) räumt den (nicht obligatorischen) Innungen größere Rechte ein. Die Novelle vom 1. Juli 1883 dehnt die Konzessionspflicht und die polizeilichen Verbietungsrechte aus und unterwirft die Gewerbe im Umherziehen einer verstärkten polizeilichen Aussicht. Das Gesetz vom 8. Dez. 1884 behält das Recht der Lehrlingsausbildung unter gewissen Einschränkungen den Innungsmitgliedern vor; die Gesetze vom 23. April 1886 und 6. Juli 1887 erhöhen die Rechte der Innungen; das Gesetz vom 1. Juni 1891 gewährt den gewerblichen Arbeitern einen wirklichen Schutz (s. Fabrikgesetzgebung, S. 250); das Gesetz vom 19. Juni 1893 betraf den gewerbsmäßigen Betrieb des Vieh- und Guthandels, das Gesetz vom 6. Aug. 1896 den Hausierhandel und den Geschäftsbetrieb der Reisenden, die Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zum Handelsgesetzbuch änderten nur Unwesentliches; dagegen brachte das Gesetz vom 26. Juli 1897 bedeutsame Änderungen, es führte die fakultative Zwangsinnung ein, Beschränkungen des Lehrlingshaltens und des Führens des Meistertitels (Gesellenprüfung, Meisterprüfung), schuf den Gesellenausschuß der Innungen und ein Organ zur Vertretung der Interessen des Handwerks in den sogen. Handwerkerkammern; weitere Änderungen brachte das Gesetz vom 30. Juni 1900. Alle durch diese Gesetze und durch verschiedene, vom Reichstage genehmigte Bundesratsbeschlüsse hervorgerufenen Änderungen berücksichtigt die Neupublikation der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900. Dazu treten noch eine Reihe andrer Gesetze, die schärfere Bestimmungen über die nicht ganz freien Gewerbe brachten, wie Heilanstalten, Schauspielunternehmungen, Pfandleihgewerbe, Gast- und Schenkwirtschaft, Branntweinkleinhandel, Anfertigung von Zündhölzern, Auswanderungswesen etc., oder Dinge regelten, die in der Gewerbeordnung nicht erledigt sind (Patent-Musterschutz-Warenzeichen, Preßgewerbe, Feingehalte von Gold- und Silberwaren, Gebrauch von Sprengstoffen, Verkehr mit Nahrungsmitteln, Fischerei, Schutz von Vögeln, Abzahlungsgeschäfte, unlauterer Wettbewerb, Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, künstlichen Süßstoffen, Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken etc.); weiter die Gesetze, welche die Rechtsverhältnisse gewisser gewerblicher Arbeiter besonders regeln, wie das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 und das Flößereigesetz vom 15. Juni 1895 (beide jetzt in der Fassung vom 20. Mai 1898), und endlich das Gesetz vom 30. März 1903, betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, das mit 1. Jan. 1904 in Kraft getreten ist. Bezüglich der Gewerbegerichtes. Gewerbegerichte.
Trotz aller vorher aufgezählten Änderungen der Gewerbeordnung ist das Grundprinzip nach wie vor. die Gewerbefreiheit. Die allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung gestatten jedermann den Betrieb eines Gewerbes, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in bezug auf den Gewerbebetrieb ist aufgehoben. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht. andre vom Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Alle ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte wurden teils aufgehoben, teils für ablösbar erklärt; sie können nicht mehr erworben, Realgewerbeberechtigungen nicht mehr begründet werden. Geschlecht, Glaubensbekenntnis und Staatsangehörigkeit begründen keinen Unterschied in der Gewerbeberechtigung. Die Zulassung zum Gewerbebetrieb ist unabhängig vom Besitz des Bürgerrechts; doch kann, soweit dies in der bestehenden Gemeindeverfassung begründet ist, die Verpflichtung zu dessen Erwerb binnen drei Jahren ausgesprochen, aber es darf dann kein Bürgerrechtsgeld gefordert werden. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, die auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen oder aus anderweiten (nicht gewerbe-) polizeilichen Gründen durch Landesgesetze oder Polizeivorschrift verfügt werden, wird durch die Gewerbeordnung nichts geändert.
Die deutsche G. unterscheidet zwischen stehendem Gewerbebetrieb und Gewerbebetrieb im Umherziehen. Der stehende Gewerbebetrieb unterliegt im allgemeinen nur der Anzeigepflicht bei der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde. Eine solche Gewerbeanmeldung hat auch durch denjenigen zu erfolgen, der zum Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen befugt ist. Allgemein sind die Unternehmer verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Im übrigen sind Anlage und Betrieb in der Regel frei. Dagegen ist bei einer Reihe von Gewerben besondere Genehmigung erforderlich, bez. es bestehen polizeiliche Verbietungsrechte, und zwar teils für die gewerblichen Anlagen, teils für die Personen zum Betrieb. Von den gewerblichen Anlagen unterliegen der Konzessionspflicht die Dampfkessel, dann solche, die durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können (Schießpulverfabriken, Anlagen zur Bereitung von Zündstoffen, Kalk-, Ziegelöfen, chemische Fabriken etc.). Hierfür ist eine Genehmigung nur unter den nötigen Bedingungen zu erteilen, wozu auch die zum Schutz der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Anordnungen gehören. Verbietungsrechte bestehen gegenüber solchen Anlagen, deren Benutzung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl gegen Ersatz des erweislichen Schadens durch die höhere Verwaltungsbehörde untersagt werden kann, dann für Errichtung und Verlegung solcher nicht schon der Genehmigung bedürftigen Anlagen, die ungewöhnliches Geräusch verursachen, in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern etc. liegen, und deren Betrieb untersagt werden kann oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist.
Bei den persönlichen Konzessionen ist zu unterscheiden zwischen Approbationen und Konzessionen im engern Sinne. Jene werden auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt und müssen auch bei einem solchen Nachweis erteilt werden, bei diesen aber kann die Erteilung von persönlichen Eigenschaften, von der Bedürfnisfrage etc. abhängig gemacht werden. Für Ärzte und Apotheker ist erforderlich Prüfung und Approbation, für Hebammen, Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lotsen Prüfung; das Gleiche kann für Schiffer und Floßführer gemäß der beiden Gesetze vom 15. Juni 1895 vorgeschrieben werden; für Markscheider und für den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung Prüfung vorgeschrieben werden. Konzessionspflichtig sind Unternehmer für private Kranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten (diesen Unternehmern ist die Konzession nur zu verweigern wegen Unzuverlässigkeit der nachsuchenden Persönlichkeit oder wegen ungenügender baulicher oder technischer Einrichtung), Gast- und Schenkwirtschaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, Schauspielunternehmungen (die Erlaubnis darf nur auf Grund der Unzuverlässigkeit der nachsuchenden Person in sittlicher, artistischer und finanzieller Beziehung verweigert werden), gewerbsmäßige Veranstaltung von Singspielen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet (die Bewilligung kann versagt werden, wenn nach dem Ermessen der Behörde bereits eine hinlängliche Anzahl Personen in der Gemeinde diese Erlaubnis besitzt), Pfandleiher und Rückkaufshändler, ferner die gewerbsmäßige öffentliche Vertreibung von Druckschriften oder andern Schriften oder Bildwerken. Durch Landesgesetze können Konzessionen vorgeschrieben werden für den Handel mit Giften, das Lotsengewerbe und Markscheider. Für eine Reihe von Gewerben, wie Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel, Handel mit Sprengstoffen, gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Gesindevermietung, Stellenvermittelung etc., bestehen polizeiliche Verbietungsrechte; der Betrieb ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun. Das Gewerbe der Auktionatoren, Feldmesser, Bracker, Schaffner, Wäger, Messer, derjenigen, die den Feingehalt edler Metalle feststellen etc., darf zwar frei betrieben werden, doch können die verfassungsmäßig dazu bestimmten Behörden oder Korporationen Personen dafür anstellen und beeidigen. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andre Transportmittel sowie das Gewerbe derjenigen, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten. Für diese können Taxen (s.d.) festgesetzt werden. Außerdem können noch Bäcker und Gastwirte von der Polizei angehalten werden, ihre Preise anzuzeigen und in ihren Lokalen anzuschlagen. 23er für einen stehenden Gewerbebetrieb außerhalb dessen Niederlassung Warenbestellungen aufsucht oder Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegt manchen Beschränkungen. Erforderlich ist für den Betrieb ein Wandergewerbeschein, der, ebenso wie die Gewerbelegitimationskarte (s.d.), gewissen Personen unbedingt, andern in der Regel zu versagen ist und außerdem unter bestimmten Voraussetzungen versagt und zurückgenommen werden kann. Eine Reihe von Waren, bez. Leistungen sind von diesem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Minderjährigen kann die Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang, und Minderjährigen weiblichen Geschlechts die weitere, daß sie es nur auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen etc. Die Mitführung von Kindern unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Meß- und Marktverkehr wird nach Zahl und Dauer polizeilich geregelt, unterliegt aber sonst im allgemeinen keinen besondern Beschränkungen. – Über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitern vgl. Gewerbliche Arbeiter. Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen.
In Österreich hatte die Gewerbeordnung vom 20. Dez. 1859 das Gewerberecht ähnlich wie die deutsche von 1869 geregelt, jedoch mit dem Unterschied, daß sie Zwangsinnungen (Gewerbegenossenschaften) beibehielt. Durch die neue Gewerbeordnung vom 15. März 1883 wurde, um dem Kleingewerbe mehr Schutz zu bieten und seine Lage zu verbessern, die 1859 eingeführte Gewerbefreiheit mehrfach eingeschränkt und die Zwangsinnung mit weitergehenden (teils obligatorischen) Aufgaben und Befugnissen ausgestattet (s. Innungen). Die Realeigenschaft der radizierten und der verkäuflichen Gewerbe blieb unverändert; neue Realgewerberechte dürfen jedoch nicht mehr begründet werden. Zum selbständigen Betrieb eines jeden Gewerbes wird in der Regel Eigenberechtigung gefordert. Die Gewerbe werden unterschieden in freie, handwerksmäßige und konzessionierte. Frei sind alle, die nicht besonders als handwerksmäßige oder konzessionierte bezeichnet werden. Für sie besteht die Pflicht zur Anmeldung und Lösung eines Gewerbescheins. Waltet ein gesetzliches Hindernis gegen die Person, die Beschäftigung oder den Standort ob, so wird der Betrieb untersagt. Bei einigen Gewerben, insbes. bei solchen, deren Betrieb eine höhere Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft mit sich bringt, ist Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich. Als handwerksmäßige Gewerbe gelten diejenigen, für deren Betrieb Erlernung und längere Verwendung im Gewerbe erforderlich ist und diese Ausbildung auch ausreicht. Für sie ist (unter Zulassung von Dispensen beim Übergang zu einem verwandten oder bei gleichzeitigem Betrieb verwandter Gewerbe) Befähigungsnachweis durch Beibringung eines Lehrzeugnisses und eines Arbeitszeugnisses über mehrjährige Verwendung als Gehilfe in demselben Gewerbe oder in einem ihm analogen Fabrikbetrieb vorgeschrieben. An Stelle dieses Nachweises kann ein Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt treten. Handelsgewerbe (im engern Sinne), fabrikmäßig betriebene Unternehmungen und die Hausindustrie sind von der Einreihung in diese durch Verordnung zu bestimmenden Gewerbe (1884: 47) ausgenommen. Für den Betrieb konzessionierter Gewerbe ist im öffentlichen Interesse besondere Bewilligung nötig (seit 1883: 21 verschiedene Gewerbegruppen), die jedenfalls zu verweigern ist, wenn vom Standpunkte der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits- und Verkehrspolizei der beabsichtigte Gewerbebetrieb beanstandet wird. Außer den für alle Gewerbe vorgeschriebenen Bedingungen wird für dieselben Verläßlichkeit und für die Mehrzahl Nachweis besonderer Befähigung verlangt. Für Gast- und Schenkgewerbe wird noch Unbescholtenheit gefordert, auch soll auf das Bedürfnis der Bevölkerung, Eignung des Lokals und Möglichkeit polizeilicher Überwachung Rücksicht genommen werden. Für den Kleinverkauf der notwendigsten Gegenstände des täglichen Unterhalts, für Transport-, Platzdienstgewerbe etc. können für einen Gemeindebezirk Maximaltarife festgesetzt werden. Für Bäcker, Fleischer, Rauchfangkehrer, Kanalräumer und Transportgewerbe besteht Betriebspflicht, sie haben eine beabsichtigte Betriebseinstellung vier Wochen vorher anzuzeigen. Trödler- und Pfandleihgewerbe können durch Verordnung besonderer polizeilicher Kontrolle unterstellt werden. Weitere Änderungen brachte die Novelle vom 8. März 1885, welche die Betriebsfreiheit mehr einschränkte und den Arbeitern einen weitergehenden Schutz gewährte. 1859 wurde die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Hilfsarbeitern im allgemeinen der freien Vereinbarung überlassen; jetzt ist ein solches Übereinkommen nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen statthaft. Eine Reihe weiterer Gesetze haben das österreichische Gewerberecht weiter fortgebildet, so die Gesetze vom 17. Juni 1883 (Gewerbeinspektionen), vom 4. April 1889 (Krankenversicherung), 28. Dez. 1887,20. Juni 1894 (Unfallversicherung), 26. Dez. 1893 (Baugewerbe), 16. Jan. 1895,28. April 1895 (Sonntagsruhe), 27. Nov. 1896 (Gewerbegerichte), 23. Febr. 1897 (Lehrlingswesen und Gewerbegenossenschaften), 29. Juni 1868 (Organisation der Handels- und Gewerbekammern, abgeändert 30. Juni 1901), 25. Febr. 1902 (Geschäfte der Handlungsreisenden, Feilbieten im Umherziehen). Dazu kommen eine Reihe von Verordnungen, so vom 10. Mai 1903, betr. das Pfandleihgewerbe, vom 19. Juni 1903, wodurch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder in 31 Aufsichtsbezirke für die Amtshandlungen der Gewerbeinspektoren eingeteilt werden.
In fast allen andern Kulturstaaten besteht Gewerbefreiheit mit größern oder geringern Beschränkungen; in England tatsächlich schon seit dem 17. und 18. Jahrh., formell seit 1814 und 1835; der Betrieb ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Innung, doch haben noch einige Innungen gewerbepolizeiliche Kontrollrechte; Beschränkungen bestehen nur, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit etc. geboten sind; in Belgien seit 1795, in Holland seit 1819, in Spanien seit 1813 (zeitweise wieder aufgehoben), in Norwegen seit 1839 (vollständig seit 1866), in Schweden seit 1846 (unter Aufhebung der Zünfte und des Lehrzwanges, aber mit Beibehaltung der Meisterprüfung für die meisten Handwerke), in Dänemark seit 1806 (Aufhebung des Lehrzwanges, Recht derjenigen, die vier Jahre als Gesellen gearbeitet hatten, als Freimeister ihr Handwerk zu betreiben), bez. 1857 (Aufhebung der Zünfte), in der Schweiz in einzelnen Kantonen seit alter Zeit, in den meisten vor 1848 (Aufhebung des Zunftzwanges in Thurgau 1832, Solothurn 1834, Zürich 1837, Baselland 1840, Aargau 1858, Baselstadt erst 1874), allgemein nach der Bundesverfassung von 1874, ebenso in Italien (eine allgemeine G. im engern Sinne besteht nicht, neuerdings wurden verschiedene Beschränkungen im polizeilichen, finanziellen und gesundheitlichen Interesse eingeführt), Portugal, Griechenland, Rumänien. Rußland hatte von jeher Gewerbefreiheit (keine Zünfte), in den baltischen Provinzen wurde der Zunftzwang 1866 aufgehoben. Für die nordamerikanische Union hatte die Deklaration der Menschenrechte vom 4. Juli 1776 die Gewerbefreiheit verkündet.
Über Arbeitsbücher, Gewerbegerichte, Hilfskassen, Innungen, Lehrlingswesen, Marktverkehr, Sonntagsruhe, Taxen, Trucksystem s. die betreffenden Artikel; über die besondern Verhältnisse der jugendlichen Arbeiter und Frauen vgl. Fabrikgesetzgebung.
Vgl. Schönberg im »Handbuch der politischen Ökonomie«, Bd. 2 (4. Aufl., Tübing. 1896); Neukamp im »Wörterbuch der Volkswirtschaft«, Bd 1 (Jena 1898); v. Rönne, Die Gewerbepolizei im preußischen Staat (Bresl. 1852); Mascher, Das deutsche Gewerbewesen (Potsd. 1866); Seydel, Das Gewerbepolizeirecht nach der Reichsgewerbeordnung (Münch. 1881); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (2. Aufl., Leipz. 1894, 2 Bde.) und Artikel »G.« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften« (hrsg. von Conrad, Bd. 3 u. Supplbd. 1); Jacobi, Die G. im Deutschen Reich (Berl. 1874); Bödiker, Die Gewerbe- und Versicherungsgesetzgebung des Deutschen Reiches (2. Aufl., das. 1887; Nachtrag 1889); Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht (Leipz. 1895–96, 2 Bde.); Wengler, Das deutsche Gewerberecht (das. 1899); v. Rüdiger, Konzessionierung gewerblicher Anlagen in Preußen (2. Aufl., Berl. 1901); Ude, Das Recht im Handel, im Gewerbe und Verkehr (2. Aufl., Braunschw. 1898 bis 1900, 2 Tle.); Engelmann, Rechtslexikon für Kaufleute und Gewerbetreibende (2. Aufl., Erlang. 1892); Laurisch, Gewerberecht und Arbeiterschutz (Berl. 1901); Beyendorff, Geschichte der Reichsgewerbeordnung (Leipz. 1901); v. Rohrscheidt, Vom Zunftzwange zur Gewerbefreiheit (Berl. 1898); Rosenberger, Was der Handwerker vom Gewerberechte wissen muß (2. Aufl., Würzb. 1903); »Gewerbearchiv für das Deutsche Reich« (hrsg. von K. v. Rohrscheidt, Berl. 1901ff.); Kommentare zur deutschen Gewerbeordnung in der neuesten Fassung von Höinghaus (14. Aufl., das. 1903), Marcinowski (6. Aufl., das. 1898), Engelmann (2. Aufl., Erlang. 1892), Landmann (4. Aufl., Münch. 1902ff.), Bernewitz (7. Aufl., Leipz. 1901, 2 Bde.), Gareis (3. Aufl., Gieß. 1901), Neukamp (6. Aufl., Berl. 1903), v. Brauchitsch-Hoffmann (das. 1900), Reger (Bayern, 3. Aufl., Ausb. 1901–02, 2 Bde.), F. Hoffmann (Preußen; 4. Aufl., Berl. 1904), Kolisch (Hannover; 1898–1900, 2 Bde.), R. Scherer (2. Aufl., Weinheim 1904); Rabe (Elsaß-Lothringen; 5. Aufl., Gebweiler 1903), Schreiber (Bayern; 2. Aufl., Münch. 1898), Rohrscheidt (für den Gebrauch in Preußen, Leipz. 1901; Nachtr. 1904), Rosenthal (2. Aufl., das. 1902), Schicker (4. Aufl., Stuttg. 1901, auch besondere Ausg. für Württemberg), Usinger (Hessen; Mainz 1901,1. Fortsetzung 1902), Kayser (3. Aufl., Berl. 1901; auch Ausgaben für Elsaß-Lothringen und für Preußen), Berger u. Wilhelmi (16. Aufl., das. 1902). – Vgl. auch Jung, Die Handwerkskammern (2. Aufl., mit einem Verzeichnisse der Gewerbe- und Handwerkskammern im Deutschen Reiche, Arnstadt 1901). Für Österreich: v. Weigelsperg, Kompendium der auf das Gewerbewesen bezugnehmenden neuen Gesetze (3. Aufl., Wien 1890, mit 9 Nachträgen bis 1899); Seltsam und Posselt, Die österreichische Gewerbeordnung (2. Aufl., das. 1886; Nachtrag 1888); Seltsam, System des österreichischen Gewerberechts (das. 1899); Heilinger, Österreichisches Gewerberecht (2. Ausg., das. 1898); F. Müller und Diwald, Die Gewerbeordnung etc. samt den Erkenntnissen, Entscheidungen etc. (5. Aufl., das. 1903); Mataja, Gewerberecht u. Arbeiterversicherung (Leipz. 1899); Kommentar zur Gewerbeordnung von Komorzynski (8. Aufl., Wien 1904); Beurle, Leitfaden des österreichischen Handels- und Gewerberechts (2. Aufl., das. 1900); Frey und Maresch, Sammlung von Gutachten und Entscheidungen (das. 1894–1901, 3 Bde.). Die ausländische Literatur findet sich zusammengestellt unter anderm von Neukamp und Schönberg a. a. O.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.