Schiffer

Schiffer

Schiffer (Schiffsführer, Schiffskapitän, engl. Master, franz. Capitaine), der zum Erwerbe durch die Schiffahrt bestimmte Führer eines Seeschiffes. Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers durch das Handelsgesetzbuch, durch die deutsche Seemannsordnung (s. d.) und durch das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 geregelt. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom 16. Jan. 1904, abgeändert durch Bekanntmachung vom 14. März 1906) zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im Englischen Kanal mit Seeschiffen von weniger als 400 cbm Bruttoraumgehalt) und große Fahrt unterschieden. Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom 15. Juni 1888 für S. auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen vorgeschrieben. Besetzung der deutschen Kauffahrteischiffe mit Schiffern regelt die Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und für die Schleppdampfer die Bekanntmachung vom 11. Okt. 1905. Das Befähigungszeugnis kann im Gegensatz zu den Binnenschiffern den Seeschiffern nicht entzogen werden, wohl aber die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes. (S. Schiffsunfälle.) Der S. wird durch Dienstvertrag mit dem Reeder (Schiffseigner) zur Führung des Schiffes berufen; er ist bei allen Dienstverrichtungen zur Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers verpflichtet und haftet sowohl dem Reeder als allen übrigen am Transport Beteiligten für allen durch sein Verschulden entstehenden Schaden. Der S. ist außerhalb des Heimathafens bezüglich aller die Ausführung der Reise betreffenden Rechtshandlungen Dritten gegenüber der vollberechtigte Stellvertreter des Reeders; zu Kreditgeschäften (Darlehnsaufnahme) ist er jedoch nur zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise befugt (s. Bodmerei). Der Schiffsmannschaft (s. d.) gegenüber hat der S. von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung Disziplinargewalt; doch darf er nach der deutschen Seemannsordnung Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Einsperrung als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller Mittel befugt, die erforderlich sind, seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigenfalls während der Reise fesseln lassen (s. Meuterei). Der Befähigungsnachweis der Binnenschiffer regelt sich mangets bundesrätlicher Vorschriften zurzeit noch nach landesrechtlichen Bestimmungen. Vgl. Beyer, Die Delikte der Schiffsleute (Leipz. 1904).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Schiffer — Schiffer, 1) der auf einem Schiffe fährt u. sich bes. mit der Führung desselben beschäftigt; 2) bei den Kauffahrern der Führer des Schiffes, welcher den Oberbefehl über das Schiff u. die Schiffsmannschaft hat; führt meist den Titel Capitän; auf… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schiffer — Schiffer, Schiffsführer, Kapitän, der zur Führung von Seeschiffen durch ein Schifferpatent Berechtigte; dieses wird nach Bestehen der Schifferprüfung von der Staatsbehörde ausgestellt. Der S. für große Fahrt darf Schiffe jeder Größe in allen… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Schiffer — 1. De Schipper mut op de hiss1 fahren. 1) Muthmassung, Ungefähr. 2. Dem Schiffer kann nichts widerstehen, das beste Schiff muss untergehen. Holl.: Zulk een schipper moet gij kiezen, wilt gij schip en goed verliezen. (Harrebomée, II, 252b.) 3. Dem …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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  • Schiffer — Kapitän; Skipper; Käpt n (umgangssprachlich); Schiffsführer * * * Schịf|fer 〈m. 3〉 1. auf Binnenschiffen Beschäftigter; Ggs Seemann 2. 〈i. e. S.〉 Schiffsführer, Kapitän eines Binnenschiffes * * * Schịf|fer, d …   Universal-Lexikon

  • Schiffer — ↑ Schifferin Schiffsführer, Schiffsführerin; (nordd.): Schipper, Schipperin; (dichter. veraltet): Ferge; (Seemannsspr.): Fahrensmann. * * * Schiffer,der:⇨Seemann SchifferSeemann,Schiffsmann,Seefahrer,Matrose …   Das Wörterbuch der Synonyme

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