Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte sind die Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören (Handelsgesetzbuch, § 343). Diese Begriffsbestimmung umfaßt sowohl die Geschäfte, welche die Grundlage des Betriebes bilden (vgl. Handelsgewerbe). als auch die sogen. Nebengeschäfte (s. d.). Die Geschäfte des § 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuches, die sogen. Handelsgrundgeschäfte (s. unten), sind nach § 343, Absatz 2 auch dann H., wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines sonst gewöhnlich auf andre Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden. Dagegen sind die Geschäfte von Nichtkaufleuten, ebenso wie die Geschäfte eines Kaufmanns, denen jede Beziehung zum Betriebe seines Handelsgewerbes fehlt, niemals H. Da die Grenze oft schwer zu ziehen ist, bestimmt § 344, daß die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig betrachtet werden (sogen. präsumtive H.), und daß die von einem solchen gezeichneten Schuldscheine als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet gelten, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt. Die H. unterstehen dem Handelsrecht, und zwar gilt dies nicht nur für den Geschäftsverkehr der Kaufleute untereinander (sogen. beiderseitige H.), sondern regelmäßig auch für die Geschäfte eines Nichtkaufmanns mit einem Kaufmann (sogen. einseitige H.). Im Gegensatz zum frühern Handelsgesetzbuch sind heutzutage Verträge über unbewegliche Sachen nicht mehr von den Handelsgeschäften ausgeschlossen. Als sogen. Grundhandelsgeschäfte (Handelsgrundgeschäfte), d. h. Geschäfte, deren gewerbsmäßiger Betrieb ohne weiteres als Handelsgewerbe gilt und daher die Kaufmannseigenschaft verleiht, zählt das Handelsgesetzbuch in § 1, Abs. 2 nachgenannte auf: 1) die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden; 2) die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andre, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 3) die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie; 4) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; 5) die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtunternehmer; 6) die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter; 7) die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmakler; 8) die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buchhandels oder Kunsthandels; 9) die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Von den Handelsgeschäften handelt das dritte Buch des Handelsgesetzbuches, § 343–473; die Seehandelsgeschäfte sind im vierten Buche, § 474–905, enthalten. – In einem andern Sinne versteht man unter H. soviel wie Handelsniederlassung (s. d.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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