Fischerei

Fischerei

Fischerei (hierzu Tafel »Fischerei I u. II«) das Fangen von Fischen, findet einerseits in den Meeren oder im Salzwasser, anderseits im Süßwasser im Gebiete des Festlandes statt. Man unterscheidet danach die Seefischerei (Hochsee- und Küstenfischerei) von der Binnenfischerei. – In den Meeren steht das Recht zur F. allen Nationen frei, doch wird gewöhnlich der zunächst an das Festland grenzende Meeresteil von dem betreffenden Staate für sich beansprucht. Durch die sogen. Haager Konvention (6. Mai 1882) ist diese Grenze von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien und Holland für die Nordsee auf 3 Seemeilen von der Niedrigwassergrenze festgesetzt. Selbst in der Ostsee fehlt ein solches Abkommen bis jetzt. Gesetzlich bildet der Meeresteil innerhalb dieser Territorialzone bis landeinwärts zur Grenze der Binnenfischerei das Gebiet der Küstenfischerei. Die Scheidelinie von Küsten- und Binnenfischerei ist durch landesherrliche Verordnung festgesetzt und liegt an der Nordseeküste in den Flüssen etwa da, wo die Flut nicht mehr bemerklich wird.

I. Die Binnenfischerei. Die F. in öffentlichen Flüssen ist beinahe in ganz Deutschland und ebenso in vielen andern Staaten ein Regal geworden. In Gemeindewässern steht die F. den Mitgliedern der Gemeinde zu (freie, wilde F.), sofern die letztere über die Benutzung dieses Rechts keine andre Bestimmung trifft. Eine F., deren Ausübung mehreren Personen zusteht, nennt man Koppelfischerei. In Privatgewässern ist die F. ein Recht des Eigentümers am Flußbett (Adjazentenfischerei). Dahin gehören die Flüsse, soweit sie nicht schiffbar sind, Bäche, stagnierende Wasser und Lachen. Befinden sich beide Ufer nicht in demselben Besitz, so übt jeder der Grenznachbarn die F. bis zur Mitte des Wasserlaufs aus. Wo die Fischereiberechtigungen auf kurze Strecken wechseln, greift in der Regel eine rücksichtslose Ausbeutung der Fischwasser Platz. Man hat daher meist die letztern Arten von Fischereiberechtigungen aufgehoben oder doch eingeschränkt. Die Binnenfischerei hat in Europa in den letzten Jahrzehnten bedeutend gelitten, teils durch übermäßiges Fischen, teils durch Zerstörung der Laichplätze und Störung des Laichgeschäftes durch Flußregulierung, Eisenbahnbauten, Industrieanlagen, Flußverunreinigung und durch die infolge des ständig wachsenden Verkehrs stets zunehmenden äußern Störungen. Zum Schutze der F. sind daher Fischereigesetze erlassen und fischereipolizeiliche Maßnahmen getroffen worden, die in erster Linie den Schutz der Gewässer gegen eine sinnlose Ausbeutung bezwecken. Das deutsche Strafrecht unterscheidet folgende Fälle: 1) das einfache und unberechtigte Fischen und Krebsen, nach Reichsstrafgesetzbuch, § 370, Ziff. 4, als Übertretung strafbar; 2) schwerere Strafe tritt (Reichsstrafgesetzbuch, § 296) ein, wenn die Handlung zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodieren der Stoffe vorgenommen wurde; 3) dieselbe Strafe trifft Ausländer, die in deutschen Küstengewässern, wenn auch ohne erschwerende Umstände, unbefugt fischen und krebsen (Reichsstrafgesetzbuch, § 2960).

Durch Verordnungen und Gesetze werden Fangweisen und Fanggeräte für unzulässig erklärt, deren Anwendung eine Massenvernichtung der Fische (explodierende oder giftige Substanzen, Trockenlegen von Wasserläufen etc.) eine unnütze Verwundung (Stecheisen etc.) oder aber den Fang von jungen, unausgewachsenen Fischen zur Folge haben würde, und es wird deshalb eine bestimmte Maschenweite der Netze vorgeschrieben. Es werden ferner für die einzelnen Fischarten Schonmaße oder Mindestmaße bestimmt, d. h. der Fang und der Verkauf von Fischen und Krebsen unter einer bestimmten Größe wird als unzulässig erklärt. Diese Schonmaße sind dem natürlichen Größenverhältnis der einzelnen Fischarten angepaßt. Um den einzelnen Fischarten während der Zeit der Laichreife und der Laichabsetzung eine gewisse Ruhe zu gewähren und den abgesetzten Laich vor der Gefahr der Beschädigung durch am Boden streifende Netze zu bewahren, hat man Schonzeiten eingeführt und entweder (absolute Schonzeit) während bestimmter Jahreszeiten den Fischfang auf jede Art von Fischen gänzlich untersagt, oder aber die Schonzeiten den Laichzeiten der einzelnen Fischarten angepaßt, derart, daß nur der Fang der einer Schonzeit unterworfenen bestimmten Fischarten für diese Zeit verboten, der Fang der übrigen Fischarten aber frei gegeben ist (Individualschonzeitsystem, relatives oder natürliches Schonsystem). Die Ordnung der Schonzeit in letzterm Sinne, die den Fischer nicht mehr einengt, als die Rücksicht auf die Erhaltung der Art erfordert, gilt namentlich in Süddeutschland, Österreich, in der Schweiz. Das preußische Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 und 30. März 1880 bestimmt in § 23, daß Schonzeiten nur so weit festzusetzen sind, als es zur Erhaltung des Fischbestandes unbedingt geboten ist. Die nähern Verordnungen erlassen die Regierungspräsidenten. Analoge Gesetze haben die übrigen norddeutschen Staaten. Diese Fischereigesetze gestatten auch, gewisse Strecken von Gewässern zu Schonrevieren zu erklären, um den Fischen geeignete Plätze zum Laichen und zur Entwickelung der jungen Brut zu gewähren (Laichschonreviere) oder den Eingang der Fische aus dem Meer in die Binnengewässer ohne Störung zu ermöglichen (Fischschonreviere). Zur Verhütung einer Schädigung des Fischbestandes durch Dritte zählt im besondern das Verbot der Einleitung giftiger oder sonst schädlicher gewerblicher oder landwirtschaftlicher Abwässer in Fischwasser, wie überhaupt die Verunreinigung von Wasserläufen. Hierher gehört auch die Fernhaltung der Schädigungen durch Wehre (Stau werke), die den Wechsel der Fische flußaufwärts in die Laichreviere hindern; Wasserwerksbesitzern kann bei Neuanlage von Stauwerken die Errichtung von Fischwegen (Fischleitern, Fischpässen) auf ihre Kosten und den Inhabern bestehender Wasserwerke die Verpflichtung auferlegt werden, die Anlage solcher Fischwege auf Kosten des Fischereiberechtigten zu dulden. Die Beobachtung des Eintretens von Fischen (namentlich Aalen) bei ihrer Wanderung flußabwärts in die Turbinen veranlaßte Vorschriften zur Anbringung von Schutzgittern an solchen. Den Fischereiberechtigten wird die Vertilgung der der Fischerei schädlichen Tiere (Fischotter, Reiher, Kormorane etc.) ohne Zustimmung des Jagdberechtigten gestattet, doch bleibt die Anwendung von Schußwaffen dem Fischereiberechtigten meist versagt, auch wird wohl die Ablieferung der gefangenen schädlichen Tiere, soweit sie als jagdbar gelten, an den Jagdberechtigten vorgeschrieben. Die Durchführung der Polizeivorschriften sucht man durch Strafvorschriften und Einrichtung einer ausreichenden Fischereiaufsicht sowie durch die Auflage der Lösung von Legitimationsscheinen (Willzettel, Fischerkarten) durch den Fischereiberechtigten zu sichern. Die Gleichmäßigkeit der Polizeischutzvorschriften im Bereich ganzer Flußgebiete wird durch Staatsverträge (Fischereiverträge) gesichert: Vertrag sämtlicher Rheinuferstaaten zum Schutz der Rheinlachsfischerei vom 30. Juni 1885, die Verträge Preußens mit seinen Nachbarstaaten und die Verträge Badens und Elsaß-Lothringens mit der Schweiz, die Verträge dieses Landes mit Frankreich und Italien.

Die Pflege der Binnenfischerei kommt namentlich durch die Aussetzung von Prämien für die Einrichtung von Brutanstalten durch Unterstützung der Aussetzung von Fischbrut in die öffentlichen Gewässer und durch Gewährung von Belohnungen für die Vertilgung schädlicher Tiere sowie durch die Gewährung von Staatsbeihilfen für die Errichtung von Fischwegen, durch Erleichterungen im Transport der Fische, durch die Gründung von Versuchsstationen zur Erforschung der Lebensbedingungen der Fische etc. zum Ausdruck. Einen wesentlichen Aufschwung verdankt die F., und namentlich die zunehmende Ausdehnung der künstlichen Fischzucht, den in allen Ländern bestehenden Fischereivereinen, die in Deutschland eine zentrale Zusammenfassung in dem Deutschen Fischereiverein (gegründet 1870) gefunden haben.

II. Die Küstenfischerei gehört zu dem Territorialgebiet des angrenzenden Landes, daher unterliegt sie auch den für die F. überhaupt erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Im ganzen haben aber die Küstengewässer mehr Beziehungen zur See- als zur Binnenfischerei; verkehren doch in ihrem Gebiete bereits die größten Seeschiffe. Auch die eigentlichen Hochseefischer sind hier beheimatet, hier liegen die Seehäfen und die Seefischmärkte. In ihrem Gebiet wird bereits unverkennbaren Seetieren nachgestellt, den Austern, Heringen, Sprotten, Garneelen, Stören und Plattfischen (Flundernetz, Tafel II, Fig. 4), aber auch noch Süßwasserfischen. In bezug auf die Fanggeräte hat die Küstenfischerei noch lebhafte Beziehungen zur Binnenfischerei, namentlich im Gebiete der salzarmen Ostsee, während doch die genannten Seetiere bereits Besonderheiten des Fanges mit sich bringen.

III. Die Seefischerei hat in neuerer Zeit namentlich in der Nordsee einen ganz bedeutenden Aufschwung genommen. Unter ihren Betrieben besteht die Große Heringsfischerei in der Nordsee bereits seit Jahrhunderten, ursprünglich besonders von den Holländern, dann von den Schotten und Engländern, neuerdings aber auch von den Deutschen in zunehmendem Maße betrieben (Tafel II, Fig. 2). Näheres s. Hering. Der Fang der frischen Fische, d. h. solcher, die lebend oder frisch auf Eis in den Konsum gelangen, wird bereits seit langer Zeit von Segelfahrzeugen in der Ostsee und Nordsee betrieben, weist aber in den letzten Jahren in der Ostsee durch die Einführung der gedeckten sogen. schwedischen und Bornholmer Fahrzeuge einen Fortschritt auf, während in der Nordsee die Benutzung von Dampfern eine große Umwälzung herbeigeführt hat. Der erste Fischdampfer (s.d. und Tafel I, Fig. 1 u. 2) trat 1885 in Deutschland in Tätigkeit, nachdem man in England schon früher zu deren Verwendung übergegangen war. Die Fischdampfer fischen mit dem Grundschleppnetz (trawl), einem sackförmigen, sich nach hinten zuspitzenden Fanggerät, das früher, wie noch heute bei den Segelschleppnetzfischern (Tafel II, Fig. 3), durch einen Baum vorn querüber offen gehalten wurde (Baumschleppnetz). Bei den Netzen der Fischdampfer fehlt der Baum, dafür sitzt an jeder Seite des Netzes ein sogen. Scherbrett. Die Zugleinen vom Dampfer sind an den beiden Scherbrettern so angebracht, daß die Bretter durch das Wasser gleiten wie Papierdrachen durch die Luft (Tafel I, Fig. 1). Da sie nach entgegengesetzten Richtungen fahren, so ist die Netzöffnung gespannt offen, das Netz schleift am Boden, da die Bretter mit schweren eisernen Schlittenkufen versehen sind. Die Segelschleppnetzfischer bringen besonders Plattfische (Schollen, Zungen etc.) an den Markt, die Fischdampfer hauptsächlich Schellfisch, Kabeljau, Köhler, Leng, aber auch alle Plattfischarten. Unsre Fischdampfer durchstreifen die Nordsee bis weit nach Norden, das Skagerrak und Kattegat und bringen von hier Fänge von 100 bis 300 Ztr. in etwa siebentägiger Reise; von Island sind schon Fänge von über 1200 Ztr. in 10–12 Tagen zurückgebracht. Neuerdings schweifen die Dampfer bis zur Nordküste von Afrika. Die gelandeten Fischmengen gelangen auf den Fischgroßmärkten von Geestemünde, Bremerhaven, Hamburg, Altona in Auktionshallen zum Verkauf und werden durch besondere Fischzüge in das Land gebracht. Die Gesellschaft »Nordsee« in Nordenham fischt mit 36 Dampfern, hat eigne Eisenbahnkühlwagen und eigne Verkaufsstellen in mehreren Großstädten. Deutschland hat jetzt etwa 150 Fischdampfer mit je 10–11 Mann Besatzung, Großbritannien dagegen etwa die zehnfache Zahl, auch in Holland, Belgien, Norwegen nimmt die Zahl fortgesetzt zu. Die Ostsee ist für die Fischdampfer wegen ihres steinigen Bodens wenig zugänglich. – Eine Angelfischerei nennenswerten Umfanges haben wir, abgesehen von der Ostsee, nicht. Die Langleinen mit den beköderten Angeln (Tafel II, Fig. 3) werden von Helgoländer und Norderneyer Fischern immer spärlicher ausgelegt, die Zahl der Schaluppen geht ständig zurück. Die Angelfischerei blüht noch heute auf den Neufundlandbänken (Franzosen, Amerikaner) und bei Island (Franzosen), namentlich aber auch bei Norwegen. Die berühmte Lofotenfischerei, die schon im Mittelalter den hanseatischen Kontoren in Bergen Reichtümer brachte (Stockfisch, Klippfisch), führt auch heute noch Tausende von Fischern im Frühjahr zusammen, wie auch der Fang in Finmarken (Loddedorsch) und auf Storeggen. Über Austernfischerei s. Austern; über Walfischfang s. Walfisch.

An Gesetzen und Verordnungen für die Seefischerei sind zu erwähnen: der internationale Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der F. in der Nordsee, außerhalb der Küstengewässer (vom 6. Mai 1882). Dieser sogen. Haager Vertrag schreibt für die Fischerfahrzeuge die Führung von Buchstaben und Nummern am Schiff, Boot und Segel vor, so daß ihre Heimat schon von weitem kenntlich ist. Die kaiserliche Marine entsendet Fischereischutz-, resp. Aufsichtsschiffe in die Nordsee. Durch ein einfaches Signalsystem können die Seefischer den Schutzschiffen Nachrichten geben und umgekehrt. Die Kommandanten der Schutzschiffe der Vertragsstaaten haben verabredet, als Erkennungszeichen für die Seefischer einen dreieckigen blaugelben Stander zu führen. Der internationale Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (vom 10. Nov. 1887) macht dieses Recht von einer erteilten Konzession und der Führung einer weißen Flagge (mit schwarzem S) am Hauptmast abhängig. Für die Seefischer gilt auch die neue Seemannsordnung (vom 2. Juni 1902), doch läßt sie in § 135 einige Abweichungen für die Hochseefischereifahrzeuge zu. Die Anforderungen über den Befähigungsnachweis der Führer und Steuerleute von Seefischerfahrzeugen unterliegen jetzt (1903) einer neuen Regelung. Seit dem 1. Jan. 1902 ist die Besatzung aller See- und Küstenfischerfahrzeuge und auch die Führer solcher, wenn sie nicht mehr als zwei Mann beschäftigen, in das See-Unfallversicherungsgesetz einbezogen. Die Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge etc. (vom 10. Mai 1897) gilt bis zum Erlaß der im Art. 9 der Verordnung über das Zusammenstoßen der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 vorbehaltenen Bestimmungen.

Da unsre Fischerfahrzeuge häufig in die Nähe der dänischen Küste und namentlich auch der Färöer und Island kommen, so sind für sie die dänischen Gesetze über die Grundschleppnetzfischerei von erheblicher Bedeutung (vgl. hierzu die »Mitteilungen des Deutschen Seefischerei-Vereins«).

IV. Allgemeines über Fanggeräte.

Die große Anzahl der zu den verschiedenen Fischereien benutzten Fanggeräte läßt sich auf wenige Grundformen zurückführen, von denen die wichtigsten Netz, Reuse und Angel sind. Die Netze im weitern Sinn werden aus sich kreuzenden Fäden geknüpft, die Maschen von wenigen Millimetern bis zu mehreren Dezimetern Weite bilden. Als Material dient Hanf, Flachs, Manilafaser, Baumwolle, Seide. Manilahanf dient zu stärkern, großen Netzen, z. B. zu den Grundschleppnetzen der Seefischer (Tafel I, Fig. 3; Tafel II, Fig. 1); für die dünnfädigen Netze, für welche Leichtigkeit und Weichheit des Fadens von wesentlichem Nutzen sind, benutzt man hauptsächlich Baumwolle. Seidene Netze sind sehr dauerhaft und fischen gut, weil sie im Wasser wenig sichtbar sind. In der Binnenfischerei kommt ihre Verwendung wohl vor, für die Seefischerei sind sie bei uns zu teuer. Anders liegt es damit in Japan und China. Die Netze werden bei uns meist in Fabriken hergestellt und zur Konservierung mit Abkochungen von Eichen- oder Birkenrinde, mit Katechu, Leinöl, Kupfersalzen etc. imprägniert. Als Netze im engern Sinn bezeichnet man gerade Netztücher, die in senkrechter Stellung im Wasser fest aufgestellt oder der Strömung zum Treiben überlassen werden, und in denen die ihnen begegnenden Fische, nachdem sie den Kopf durch eine Masche hindurchgesteckt haben, mit den Kiemendeckeln hängen bleiben. Garne werden nur zur Umschließung der Fische benutzt, die sich nicht in den Maschen verwickeln, weil dieselben dazu im allgemeinen zu eng sind. Sie bestehen aus einem trichterförmigen, halbkugeligen oder zylindrischen Sack und zwei an dessen Öffnung befestigten Netzwänden, den Flügeln. Sack und Flügel sind von einem festen Simm eingefaßt, und durch Anwendung von Flotthölzern und Senkern vermag man das Garn höher oder tiefer gehen zu lassen. Das freie Ende jedes Flügels ist an einem Stock oder einer Stange von gleicher Höhe befestigt, an die eine längere oder kürzere Zugleine angeknüpft wird.

Die eigentlichen Netze werden ein- oder mehrwändig, an der Oberfläche, in mehr oder weniger großer Tiefe oder am Grunde feststehend oder treibend gebraucht. Die einwändigen Netze sind einfach, am obern und untern Rande gewöhnlich mit einer dünnern oder stärkern Leine, dem Simm, eingefaßt. Um ihnen eine senkrechte Stellung im Wasser zu geben, ist der Obersimm mit Flotten (Holz, Kork, Birkenrinde, hohlen Glaskörpern), der Untersimm gewöhnlich mit Senkern (Steinen, Tonringen, Sandsäckchen, Bleiperlen) in angemessenen Abständen voneinander besetzt (Tafel II, Fig. 4). Mehrwandige Netze sind zwei- oder dreiwandig, sie bestehen aus einem engmaschigen Netz (Tuch, Schlange), in dessen Umhüllung die Fische stecken bleiben, und einem oder zwei sehr viel weitmaschigern Netzen (Lädering, Gaddernetzen). Bei dreiwandigen Netzen liegt das feinmaschige breite Netzlose zwischen den beiden schmälern Läderingsnetzen, mit diesen aber an Ober- und Untersimm fest verbunden. So können die Fische zwar durch die weiten Läderingsmaschen schwimmen, aber, wenn sie gegen das engmaschige lose mittlere Netz stoßen, nehmen sie dieses durch eine Läderingsmasche mit sich und sitzen nun wie in einem Beutel gefangen. Für Fische, die in Schwärmen von sehr übereinstimmender Größe vorkommen (Heringe, Sprotten, Makrelen), werden meist einwandige Netze von entsprechender Maschenweite gebraucht; für allerlei Fischarten von verschiedener Größe sind mehrwandige Netze vorteilhafter. – Feststehend (Stellnetze) werden solche Netze gebraucht, indem man sie entweder an in einer geradlinigen Reihe aufgestellten und fest in den Grund getriebenen Stangen (Pricken) anbindet, oder indem man beide Enden des ausgespannten Netzes verankert. Mitunter wird auch nur das eine Ende des Netzes verankert und das in gerader Linie ausgefahrene Netz im übrigen freigelassen, so daß es sich mit Wind und Strömung um den festen Punkt drehen kann. Die Stellnetze bleiben gewöhnlich längere Zeit stehen und werden täglich oder seltener revidiert, um die gefangenen Fische herauszunehmen. – Beweglich (Treibnetze) werden die Netztücher angewendet, indem man sie quer zur Strömung auswirft, geradlinig ausspannt und, das Ende an Bord behaltend, Netz und Boot so lange treiben läßt, bis eine genügende Menge von Fischen in den Maschen steckt (Tafel II, Fig. 2). Für Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Lachse, Störe werden Treib netze, für Plattfische Stellnetze in See angewendet, während man in den Binnengewässern hauptsächlich Stellnetze, an manchen Orten, namentlich auf großen und tiefen Gewässern, aber auch Treibnetze für Seeforellen, Saiblinge, Maränen etc. benutzt.

Feststehende einwandige Netztücher dienen als Sperrnetze zum Abschließen der engen Meeresbuchten, um hineingeratene große Fischschwärme nach und nach mit Zuggarnen zu fangen. Streichtücher sind einwandige Netze, die vor Pricken aufgestellt oder verankert werden, um die Fische, die auf ihrem Zuge dagegen und an ihnen entlang schwimmen, in die später zu besprechenden Fischsäcke zu führen. Als Fischzäune werden lange einfache Netzwände in mehreren dem Ufer parallelen Reihen in Meeren aufgestellt, die Ebbe und Flut haben. Sie werden mit Pricken befestigt, und der untere Simm muß dem Grunde fest aufliegen oder in denselben eingedrückt sein. Mit der Flut gehen zahlreiche Fische über diese Zäune hinweg und bleiben bei der Ebbe hinter ihnen liegen.

Die Garnew erden in der See- und Sußwasserfischerei, vom Land oder von Booten aus gebraucht. Bei ihrer Anwendung vom Land aus wird das Garn auf ein Boot gelegt, das, während die eine Zugleine am Ufer festgehalten wird, so weit auf das Wasser hinausfährt, bis diese Leine und der eine Flügel über Bord gelaufen sind, dann, einen Halbkreis beschreibend, den Sack, den andern Flügel und die andre Zugleine auslaufen läßt und das Ende der letztern aus Land bringt. Das Garn wird darauf an den beiden Zugleinen aus Land gezogen, und die von den Flügeln umschlossenen Fische gelangen, indem die Flügel Hand um Hand aufgenommen werden, in den Sack, der zuletzt aufs Land gezogen wird. In gleicher Wei se werden die Garne auf dem Wasser von zwei Booten ausgefahren, die sich dann, oft erst, nachdem sie das Garn rudernd oder segelnd eine Zeitlang hinter sich hergezogen haben, nebeneinander legen, verankern und das Aufholen wie am Lande vornehmen. Außerdem knüpft man an die Zugleinen vielfach dünne Strohbündel oder Holzspäne an, um durch deren schwankende Bewegungen die Fische gegen die Flügel und den Sack hin zu scheuchen. Sehr ergiebig ist häufig die F. unter Eis mit dem Wintergarn, einem großen Zuggarn, das namentlich auf den Hassen und großen Seen viel gebraucht wird. Es werden zum Einlassen und Aufholen des Garnes zwei große Wuhnen von mehreren Metern Seitenlänge etwa 300 m voneinander entfernt in das Eis geschlagen. Von der Einlaßöffnung ausgehend, wird jederseits bis zur Aufholeöffnung in einem Halbkreis oder einer zweimal winklig gebrochenen Linie eine Reihe kleiner Eislöcher gemacht, die etwa um je 10 m voneinander entfernt sind. An zwei 12–15 m langen, durch die Einlaßöffnung unter das Eis geführten Stangen, an deren Ende die Zugleinen angebunden sind, werden diese nun unter den Eislöchern mittels hölzerner Gabeln fortgeschoben und zunächst an dem ersten Winkel ausgezogen, um Flügel und Sack durch die Einlaßöffnung unter Wasser zu ziehen und in gerader Linie auszubreiten. Es wird dann in gleicher Weise mit dem Fortschieben der Stangen fortgefahren bis zur zweiten Ecke, und indem hier die Zugleinen angezogen werden, folgt ihnen das Garn, einen Halbkreis bildend, und wird schließlich, nachdem die Zugleinen aus der Aufholeöffnung herausgeführt sind, durch weiteres Ziehen (vielfach auch durch Pferde) kreisförmig geschlossen und ausgeholt.

Schleppgeräte sind trichterförmige Garne ohne oder mit nur kurzen Flügeln, die, zum Fang von Plattfischen und andern in der Tiefe lebenden Arten stark beschwert, von einem oder zwei Fahrzeugen über den Grund hingeschleppt werden, in denen ihr Untersimm mehr oder weniger einschneiden muß. Zu ihnen gehören die Zeesen und Keitel der Ostsee und die großen Grundschleppnetze (trawl) der Nordsee. Mit Schleppgeräten werden auch die Austern und Garneelen gefangen.

Das amerikanische Beutelnetz dient zum Fange der in tiefem Wasser an der Oberfläche sich versammelnden Heringe, Makrelen u. dgl. Es besteht aus einem 200–500 m langen, 30–60 m tiefen einfachen Netztuch, das mit Flotten und Senkern versehen ist und am Untersimm eine Anzahl von Ringen trägt, durch die eine starke, in der Mitte befestigte Schnürleine läuft. Nachdem zwei Boote das Netz ausgefahren und einen Fischschwarm damit kreisförmig umschlossen haben, wird dasselbe durch Anziehen der Schnürleine in einen halbkugeligen Sack verwandelt, aus dem die Fische mit kleinen Zuggarnen, Keschern etc. ausgeschöpft werden, bis endlich das Netz mit dem Reste derselben an Bord eines größern Fahrzeugs gehoben werden kann.

Die Trawlfischerei, hauptsächlich auf Platt- und Schellfische angewendet, ist zwar sehr ergiebig, wird aber wegen eventueller Vernichtung des Pflanzenwuchses und vieler junger Fische für schädlich gehalten. Das gleiche gilt von der mit dem Trawl identischen holländischen und deutschen Kurre in der Nordsee, von dem auf den preußischen Hassen zum Aal sang benutzten, ganz ähnlich eingerichteten Keitelgarn und der Zeese der Ostseefischerei, die des Baums entbehrt und an deren Öffnung daher zwei Zugleinen befestigt sind, die entweder von zwei verschiedenen Fahrzeugen an Bord genommen oder am vordern und hintern Ende eines querabtreibenden Segelfahrzeugs befestigt werden. Neuerdings bürgert sich auch bei der Zeesenfischerei die Verwendung von Scherbrettern (s. oben unter III.) mehr und mehr ein.

Sehr viel kleiner als Zuggarne und Schleppgeräte sind die in der Binnenfischerei gebräuchlichen Senknetze, Hamen und Kescher sowie das Wurfnetz, die alle beim Gebrauch gezogen, gesch oben oder gehoben werden. Die Sen k- oder Hebenetze (Tafel I. Fig. 4) sind quadratische Netztücher von 1–7 m Seite, deren Ecken an den Enden zweier gekreuzten Bügel von leichtem und elastischem Holz befestigt sind. Der Kreuzungspunkt dieser Bügel ist an einer entsprechend starken Stange befestigt. Das Senknetz wird vom Boot oder vom Ufer aus auf den Grund gesenkt und, wenn eine Anzahl von Fischen darübersteht, gehoben. Am Rhein dient es als Lachswage zum Lachsfang, an andern Orten zum Fange von Ukeleis, Barben, Döbeln, Nasen und andern Weißfischen. Dabei werden die Fische oft durch Grundköder oder Fischbeizen, wie gekochte Kartoffeln, Getreide, aus Kleie, Malz oder andern Stoffen gemachte Teige, gekochtes Blut, zerhacktes Fleisch, Regenwürmer, Maden etc., angelockt. Hamen und Kescher sind über hölzerne Bügel oder Rahmen gespannte Netzsäcke. Die Hamen (Tafel I, Fig. 5) spielen auch in der Küstenfischerei eine bedeutende Rolle und sind hier gewaltige, durch je vier Bäume offen gehaltene Säcke, die entweder an Pfählen in den Flußmündungen aufgestellt oder mit den zugehörigen Fahrzeugen verankert werden. Sie dienen zum Fang von Stint, Aal, Garneelen und wohl auch Sardellen. – In der äußern Elbmündung werden sie als Schleppgerät modifiziert (Hamenkurre) und fangen zur Winterszeit große Mengen von Hering und Sprott. – Wurfnetze sind kreisförmige, einfache Netztücher von 3–6 m Durchmesser, in deren Zentrum sich alle Fäden zu einer starken, langen Schnur vereinigen. Der Rand des Netzes ist mit Bleiperlen beschwert. Beim Werfen breitet sich das Netz tellerförmig aus und fällt wegen der größern Schwere des Randes glockenförmig über die Fische. Beim Ausziehen an der im Zentrum befestigten Leine schließen sich am Grunde die Bleiperlen des Randes so dicht zusammen, daß den Fischen ein Entweichen unmöglich ist.

Die Sackfischerei beruht auf der Anwendung stehender Geräte, der kleinern Fischsäcke oder Sacknetze oder der größern Bundgarne oder Garnreusen. Die Fischsäcke sind zylindrische, über eine Anzahl runder Holzbügel ausgespannte Netze, die gewöhnlich auf der einen Seite kegelförmig zugespitzt endigen, während sich an die andre längere oder kürzere Flügel oder Streichtücher aus einfachen Netztüchern anschließen. Am ersten und mitunter auch noch an einem oder zwei folgenden Bügeln sind trichterförmige Einkehlen angebracht, die, wie bei den bekannten Mausefallen, den Eingang gestatten, den Ausgang aber verwehren. Die Fischsäcke werden in sehr verschiedener Größe hergestellt und mitunter in mehrfacher Anzahl durch Streichtücher zu Panten verbunden. Sie werden im flachern Wasser an Pricken aufgestellt und in der See hauptsächlich zum Aalfang, im süßen Wasser für Aale, Neunaugen, Quappen, Brassen, Zander und an vielen Orten für Fische aller Art benutzt (Tafel II, Fig. 5). Nach demselben Prinzip, aber in sehr viel größerm Maßstab sind die in Pommern und Schweden gebrauchten Bundgarne oder Heringsreusen, die Stakenets oder Flynets in England, die Tonnaren des Mittelmeers, die Poundnets der amerikanischen Seen eingerichtet; es sind große Kammern aus Netzwänden, gewöhnlich auch mit einem Netzboden versehen, aber ohne Decke, die durch die hoch über das Wasser herausragenden Seitenwände entbehrlich gemacht wird. Den Eingang bilden trichterförmige Einkehlen, an die sich meistens sehr lange Flügel oder Streichtücher anschließen. Oft sind diese Gezeuge aus mehreren Kammern zusammengesetzt, die miteinander mittels enger, durch Einkehlen gebildeter Öffnungen in Verbindung stehen. Solche Bundgarne oder Großreusen werden für längere Zeit an zahlreichen Pfählen befestigt und durch Verankerung gesichert aufgestellt. Die Fischer fahren, um den Fang herauszunehmen, mit ihren Booten hinein und heben den Boden der Kammern oder bedienen sich der Kescher.

Reusen (Fischkörbe) werden in den verschiedensten Formen aus Holzstäben, Weidenruten, Rohr, Binsen oder Drahtgeflecht hergestellt und mit einem oder mehreren trichterförmigen Eingängen versehen.

Die mit den Freischleusen der Wassermühlen verbundenen Aalfänge sind große Kasten mit geneigtem Lattenboden, durch welchen bei Öffnung der Schleuse das Wasser hindurchläuft, während die Aale in einen sichern Behälter gleiten oder auch einfach auf dem Lattenrost liegen bleiben. In dunkeln und stürmischen Sommernächten geraten oft Hunderte der zum Laichen nach dem Meere ziehenden Aale in eine solche Fangvorrichtung. Lachs- und Forellenfänge werden an Stellen von Bächen und kleinen Flüssen angebracht, wo das Wasser durch ein Wehr um etwa 0,5 m gestaut ist. Die Vorrichtung besteht in einem abschützbaren Holzgerinne, durch welches das Oberwasser herabfließt. Dasselbe ist an seinem über dem Unterwasser liegenden Ende und einige Meter weiter oberhalb durch Gitter gesperrt, die nur das Wasser durchlaufen lassen. Die auf dem Zuge nach den Laichstellen stromaufwärts ziehenden Fische springen in das Gerinne, aus dem sie der starken Strömung und des flachen Wasserstandes wegen nicht wieder herausspringen können.

Die Angelfischerei, zum Unterschied von der Sportangelei auch als Leinenfischerei bezeichnet, wird auf Aal, Lachs und in sehr großem Umfang auf Schellfisch, Dorsch- und Plattfischarten betrieben. Die Handleinen sind lange, starke Schnüre, die, am untern Ende mit einem schweren Bleigewicht versehen und mit einigen starken, mit Fischen oder Muscheln geköderten Haken bewaffnet, vom Boot aus bis auf den Meeresgrund herabgelassen und dann fortwährend ruckweise gehoben und gesenkt werden, um die Fische anzulocken. Namentlich der Dorschfang ist oft außerordentlich ergiebig; da diese Fische gewöhnlich in Schwärmen leben, so werden sie häufig, ohne anzubeißen, an verschiedenen Stellen von den Haken gefaßt und in die Höhe gezogen. Lachsangeln werden namentlich in der Ostsee, bis zu 40 Seemeilen weit vom Lande in größerer Menge angewendet. Es wird immer nur ein Haken an jeder Angelleine gebraucht. Die mit Heringen oder Plötzen beköderten Angelleinen sind zu mehreren in einer Reihe je mittels einer 4–5 m langen Schnur (Vorlauf) an einer stärkern, etwa 30 m langen Leine befestigt, die durch Flotthölzer schwimmend erhalten, und deren eines Ende mittels eines schweren Steines verankert wird. Diese Angeln werden, wenn es das Wetter erlaubt, täglich revidiert und frisch besteckt. Die Langleinen zum Aal-, Heilbutt- und Dorschfang werden bald schwimmend, bald am Grunde liegend angewendet. Sie sind oft sehr lang und tragen in Abständen von je 60 cm bis 3 m die an kurzen Schnüren (Vorläufen) befestigten, mit Fischen oder Muscheln geköderten Haken. Die Langleinenfischerei von Deutschland aus in der Nordsee wird mit der etwa 4000 m langen, dicht über dem Grunde befindlichen, mit Angelhaken besetzten Leine im Frühjahr und Herbst betrieben und zielt hauptsächlich auf Schellfisch. Jede Norderneyer Schaluppe führt 20–24 »Back Want«, d. h. ein Angelgeschirr, deren Einheit aus je 300 Stück Angeln besteht. Als Köder dienen gewöhnlich Garneelen, Wattwürmer, Sandspierlinge (Tafel II, Fig. 3). Vgl. Angelfischerei.

Das Stechen von Fischen mit widerhakigen Speeren ist ebenso wie das Schießen von Fischen verboten; ersteres kann jedoch z. B. für den Aal im Verwaltungswege unter gewissen Bedingungen gestattet werden.

Mißbräuchlich wird häufig von Unberechtigten durch Hineinwerfen von ungelöschtem Kalk oder grob zerkleinerten Kockelskörnern in das Wasser eine große Menge von Fischen betäubt, so daß sie matt an die Oberfläche kommen und mit Keschern aufgenommen werden können. Das gleiche erzielt man durch Hineinwerfen einer Dynamitpatrone, deren Explosion im Wasser viele Fische vernichtet. Natürlich ist ein derartiges Fischen verboten. Vgl. Fischgifte.

Über zahme F., Teichwirtschaft, s.d.

V. Förderung der Seefischerei.

Das Deutsche Reich besitzt keine besondere Fischereibehörde. Zuständig in allen Fischereiangelegenheiten ist das Reichsamt des Innern. Der in den letzten Jahren vom Reichstag jährlich bewilligte Fonds von 400,000 Mk. wird von ihm verwaltet. In Preußen liegt die Zentralstelle für Fischereiangelegenheiten im Ministerium für Landwirtschaft, in den Provinzen bei dem Oberpräsidium. Der preußische Fonds zur Hebung der F. beträgt jährlich etwas über 100,000 Mk. Die ausführenden Beamten sind die königlichen Oberfischmeister, denen an der Küste verteilt Fischmeister und Fischereiaufseher unterstellt sind. Für die Nordsee ist nur ein Oberfischmeister vorhanden mit dem Sitz in Altona a. E. Für die schleswigschen fiskalischen Austernbänke ist Oberfischmeister im Nebenamt der Wasserbauinspektor in Husum. An der Ostsee sind Sitze eines Oberfischmeisters Kiel, Stralsund, Swinemünde, Neufahrwasser bei Danzig, Pillau und Memel. In Mecklenburg und Oldenburg ressortiert die F. von den großherzoglichen Ministerien, als Lokalbeamte wirken in Mecklenburg je ein Fischmeister in Ribnitz und Wismar, in Oldenburg ist nur für die Unterweser ein Fischereiaufseher gemeinschaftlich mit Preußen und Bremen angestellt, der unter dem Amtshauptmann in Brake a. W. steht. In Hamburg, Bremen und Lübeck bilden die Senate die Aufsichtsbehörde für Fischereisachen. Der wissenschaftlichen Forschung dienen die königlich preußische Ministerialkommission zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere in Kiel, die vom Ministerium für Landwirtschaft ressortiert, und die dem Kultusministerium unterstehende königlich preußische Biologische Anstalt auf Helgoland, welch letztere auch ein Nordsee-Museum verwaltet. Die Kieler Kommission und die letztgenannte Anstalt geben gemeinschaftliche Publikationen u. d. T.: »Wissenschaftliche Meeresuntersuchungen« heraus.

Die Förderung der Seefischerei wird, abgesehen von zahlreichen Lokal- und Provinzialvereinen, energisch betrieben durch den Deutschen Seefischereiverein (s.d.), der 1894 aus der frühern Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des Deutschen Fischereivereins (s.d.) hervorging. Letzterer beschäftigt sich ausschließlich mit Binnenfischerei. Zu einer internationalen Erforschung der nordeuropäischen Meere haben sich Deutschland, Dänemark, Großbritannien, die Niederlande, Rußland, Schweden und Norwegen, jetzt auch Belgien, vereinigt. Seit 1902 ist von ihnen eine die Untersuchungen leitende Zentralstelle in Kopenhagen eingerichtet. Ein internationales Laboratorium, hauptsächlich im Interesse hydrographischer Untersuchungen, befindet sich in Christiania. In Deutschland ist für die Meeresforschungen der reichseigne Dampfer Poseidon mit Heimatshafen Geestemünde erbaut. Er hat die international beschlossenen vier Terminfahrten (Anfang Mai, August, November, Februar) auf den Deutschland zufallenden Linien in Nordsee und Ostsee seit Mai 1902 ausgeführt. Sie dienen in erster Linie hydrographischen Forschungszwecken. Außerdem macht der Dampfer biologische Untersuchungsfahrten und Fischereiversuche. Seine Tätigkeit und die bezüglichen Untersuchungen in Deutschland leitet eine Wissenschaftliche Kommission. Auch Rußland, Norwegen, Dänemark, Großbritannien und Finnland haben besondere Forschungsdampfer gebaut. Maßgebend für die internationalen Untersuchungen ist das auf der Konferenz in Christiania 1901 beschlossene Programm.

In Frankreich wurde unter Ludwig XIV. zunächst versuchsweise bestimmt, daß der Seefahrer sich zu einer Rolle anmelden mußte, um, wenn die Reihe an ihn kam, ein Jahr in der Kriegsmarine zu dienen. Die Registrierung, die später einige Abänderungen erfuhr, wurde bis zum 60. Lebensjahre der Matrosen oder Fischer fortgeführt. So entstand die noch jetzt vorhandene Inscription maritime. Sie wurde unter Napoleon III. durch ein Dekret vom 22. Okt. 1863 von neuem und abermals durch Gesetz vom 9. Juni 1896 geregelt. Die Registrierung kann hiernach auch schon bei Schiffsjungen von 13 Jahren und endgültig vom 18. Jahr erfolgen. Die aktive Dienstzeit beträgt 5 Jahre, die aber nicht hintereinander abgeleistet zu werden brauchen. 7 Jahre währt die Verpflichtung, sich jederzeit zur Flagge zu stellen, später nur auf Grund eines besondern Dekrets des Präsidenten der Republik. Der Staat garantiert den »Eingeschriebenen« als Monopol die Ausübung der F. im Salzwasser, den Flüssen und Bächen, und bei denjenigen, die das 50. Lebensjahr erreicht und 300 Monate Seefahrt im Staatsdienst, bei der F. oder dem Handel nachweisen können, tritt ein Anspruch auf einen Ruhegehalt ein, für dessen Regulierung eine besondere Kasse errichtet wurde. Im übrigen ist die höchste Verwaltungsstelle für die Seefischerei im Marineministerium zu Paris. Ein besonderes Komitee, das aus Parlamentsmitgliedern, Gelehrten, Verwaltungsbeamten und Vertretern des Seefischereigewerbes besteht, hat die Aufgabe, sich zu gewissen Sachen gutachtlich zu äußern und damit dem Ministerium Material für seine Verfügungen in Seefischereisachen zu liefern. Frankreich besitzt eine größere Zahl zoologischer, resp. biologischer Stationen, von denen für die F. besonders die Stationen Boulogne-sur-Mer und Marseille von Bedeutung geworden sind. Für die Versicherung der Fischereigeräte bestehen zahlreiche Versicherungsgesellschaften. Die Société centrale d'Aquiculture et de Pêche (Paris) beschäftigt sich besonders mit Binnenfischerei und Fischzucht. Der 1895 in Paris begründete Verein L'enseignement professionnel et technique des pêches maritimes bezweckt in erster Linie die Gründung von Fischerschulen und hat bereits eine große Reihe solcher ins Leben gerufen. Eine Wohltätigkeitsgesellschaft, Société des œuvres des mers (gegründet 1895), sendet Lazarettschiffe zu den Fischern aus.

In Belgien besteht seit 1898 bei dem Departement für Industrie und Arbeit eine Kommission für Seefischerei. Sie hat einen lediglich konsultativen Charakter und berät über die ihr vom Ministerium vorgelegten Fragen aus folgenden Gebieten: 1) die Seefischerei und deren Hilfsindustrien; 2) die Fischereischulen; 3) die Anwendung der sozialen Gesetzgebung auf die Seefischerei. Zu den Sitzungen der Kommission kann der Minister Delegierte mit beratender Stimme heranziehen. In Ostende ist eine besondere Fischerschule eingerichtet.

In den Niederlanden steht seit 1881 ein Collegie voor de zeevisscherijen der Regierung beratend zur Seite und hat der Einführung und dem Aufspüren von allerlei Verbesserungen seine Aufmerksamkeit zu widmen. Die Mitglieder des Kollegiums werden von höchster Stelle auf drei Jahre ernannt, derart, daß jährlich ein Drittel abgeht. Seine Tätigkeit ist durch eine besondere Instruktion geregelt, die Kosten der Geschäftsführung trägt der Staat. Alljährlich erscheint der Jahresbericht des Kollegiums mit dem Bericht des wissenschaftlichen Beraters. Dieser wurde 1887 angestellt und seine Beziehungen zu dem Kollegium durch eine besondere Instruktion 1890 geregelt. Danach ist er Beamter des Kollegiums, dem er auf Befragen oder auch freiwillig Gutachten erstattet. Durch die Nederlandsche Dierkundige Vereeniging wurde 1889 eine zoologische Station in Helder gegründet, 1903 aber daselbst im Hinblick auf die internationalen Meeresforschungen ein »Rijksinstituut voor het onderzock der zee«. Außerdem besteht eine Vereeniging ter bevordering van de Nederlandsche Visscherij; der Verein sucht seine Betätigung in der Einberufung von Kongressen und Ausstellungen und in der Mitwirkung bei allem, was die natürliche Entwickelung des Fischereihandels fördert. In den Hauptplätzen der holländischen F. sind auch Wohltätigkeitsvereine für die Hinterbliebenen verunglückter Seefischer vorhanden. Ein Hospital- und Kirchenschiff wird zu den Heringsfischern ausgesendet und hat auch unsern Fischern oft segensreiche Dienste geleistet.

In Dänemark werden die Berichte der Kommandanten der Kriegsschiffe, die an der Küste Dänemarks, Islands und der Färöer den Fischereischutz ausüben, samt den beigebrachten statistischen Angaben dem Marineministerium erstattet. Die Berichte der übrigen Beamten gehen an den Landwirtschaftsminister, der über alle Vorkommnisse in jedem Finanzjahr einen Jahresbericht drucken läßt. Auch der Vorstand der dänischen biologischen Station berichtet an den Landwirtschaftsminister. Diese Station besteht aus einem umgebauten Fahrzeuge, das Arbeits- und Wohnräume enthält. Es wird mit den zugehörigen Booten etc. an den Teil der Küste geschleppt, wo untersucht werden soll, wechselt also den Stationsort. Sie besitzt jetzt ferner einen eignen kleinen Dampfer, abgesehen von dem oben erwähnten größern Forschungsdampfer. – In England ist ein dänischer Fischereiagent angestellt. Der Dänische Fischereiverein in Kopenhagen ist die Zentralstelle für alle privaten Bestrebungen zur Hebung der dänischen Fischereien. Er besitzt einen besondern Konsulenten für Süßwasserfischerei und hat eine Versicherung der dänischen Fischerfahrzeuge und einen Hilfsfonds für verunglückte Fischer und deren Hinterbliebene begründet. Er gibt ein Wochenblatt (»Medlemsblad«) und einen Jahresbericht heraus.

Großbritannien. Der Fishery Board of Scotland führt die Oberaufsicht über die schottische F. und hat jegliche Maßnahmen zu ergreifen, die nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Verbesserung und Hebung der Seefischerei dienen könnten. Diese Behörde hat auch biologische Untersuchungen aller Art über die Nutztiere des Meeres und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Organismen zur Ausführung gebracht. Physikalische und meteorologische Probleme, die für die Seefischerei von Wichtigkeit werden können, sind und werden von ihr fortgesetzt beobachtet. Günstig hierfür waren die engen Beziehungen zu der Universität Edinburg und das Laboratorium zu St. Andrews. Die Statistik wird eingehend berücksichtigt, praktischen Fragen der Seefischerei fortlaufende Aufmerksamkeit zugewendet. Neuerdings ist ein besonderer Scientific Superintendent der Seefischereien ernannt worden. An mehreren Orten wurden Stationen für Untersuchungszwecke errichtet. Ein neuer Forschungsdampfer ist gebaut. In England erhielt das Handelsamt 1886 eine besondere Fischereiabteilung. Sie veröffentlichte jährlich einen Bericht über die Seefischerei im allgemeinen sowie eine Statistik über die an der Küste Großbritanniens gelandeten Seefische, gibt auch Berichte über die Lachs- und Süßwasserfischerei. Angestellt sind zwei Inspektoren für Süßwasserfischerei und einer für Seefischerei. Im übrigen hatte das Handelsamt nicht die gleichen Machtbefugnisse wie die schottische Fischereibehörde. Es stand dem Handelsamt zwar zu, besondere Seefischereidistrikte herzustellen, und solche sind in großem Umfang an der Küste von England und Wales errichtet, aber die Jurisdiktion wurde von besondern Distriktkomitees ausgeübt, die rechtsgültige Verordnungen erlassen und ihre Auslagen aus lokalen Abgaben decken konnten. In jüngster Zeit ist es zur Errichtung einer besondern Fischereibehörde gekommen, deren weitere Organisierung interessante Änderungen im Gefolge haben dürfte. Wissenschaftliche Arbeiten hat das Handelsamt nie veranlaßt. Hierfür ist seit 1884 die Marine Biological Association of the United Kingdom eingetreten. Zu erwähnen ist noch das Laboratorium der Lancashire Sea-Fisheries an der Universität Liverpool. In London besteht eine Mission to the deep-sea fishermen, die Fahrzeuge zu den Fischerflotten entsendet, um den Fischern geistliche und medizinische Hilfe zu bringen. Unter der ansehnlichen Zahl von Fischereivereinen ist die National Sea Fisheries Protection Association in London der bedeutendste.

In Schweden liegt die oberste Entscheidung in Fischereiangelegenheiten beim Ministerium für Landwirtschaft, bei dem ein Fiskeriinspectör angestellt ist. Die Seefischerei an der schwedischen Westküste steht unter der direkten Kontrolle der Provinzialgouverneure von Göteborg, Bohus und Halland, die auch die Aufseher ernennen. In Lysekil ist ein Fiskeri-Intendent angestellt.

In Norwegen ist seit 1900 eine besondere Fischereibehörde für die Seefischerei mit dem Sitz in Bergen eingerichtet. Die Verwaltung untersteht dem Ministerium des Innern. Die lokale Aussicht führen längs der norwegischen Küste vier Fischereiinspektoren, es erstatten aber außer diesen auch noch eine Anzahl andrer Provinzialbeamten sowie die Aufsichtsbeamten (Opsynchefs) der Fischerflotten bei den großen Fischereien (z. B. der Lofotenfischerei nach Dorsch im Winter) regelmäßige Berichte an die Fischereibehörde. Ihr unterstehen auch die Fischerschulen, biologischen Stationen, der Nachrichtendienst etc. Die Süßwasserfischerei ist dieser Behörde nicht unterstellt.

In Rußland untersteht die gesamte F. dem Ministerium für Landwirtschaft und Reichsdomänen und bildet eine besondere Abteilung desselben. Die F. im Kosakengebiet untersteht dagegen dem Kriegsministerium. Die allgemeine Beaufsichtigung hinsichtlich der Einhaltung der Fischereigesetze führt die allgemeine Polizei, die vom Ministerium des Innern ressortiert. Unter den Fischereivereinen ist die Kaiserlich russische Gesellschaft für Fischzucht und F. in St. Petersburg die bedeutendste. Sie besitzt eine Reihe von Filialen (in Dorpat, Kiew, Uraslk, Tiflis, Sebastopol, Astrachan). Für das nördliche Rußland hat sich das Komitee zur Unterstützung der Pomoren (Abteilung der kaiserlichen Gesellschaft zur Förderung der Handelsschiffahrt, Sektion St. Peters burg) sehr verdient gemacht. Ihr untersteht die Expedition an der Murmanküste (Station in Alexandrowo) mit dem Forschungsdampfer A. Perwoswannij.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde 1871 ein Commissioner of Fish and Fisheries als Zivilbeamter der Regierung angestellt, unter dessen Leitung seitdem alle zur Förderung der F. getroffenen Maßregeln ausgeführt wurden. Dem Commissioner stehen jährlich sehr bedeutende Mittel zur Verfügung. Zur Erforschung der Meeresverhältnisse dienen ständig drei für ihre Zwecke vorzüglich eingerichtete Fahrzeuge. Die Kommission ist aber ganz besonders durch eine außerordentlich umfassende und ins Große betriebene künstliche Fischzucht weit über die Grenzen des eignen Landes bekannt geworden. Bisher sind nicht weniger als 25 Stationen und Brutanstalten errichtet. Vier Eisenbahnwagen mit sehr vollkommenen Einrichtungen bringen die Fischbrut nach den dafür bestimmten Gewässern. 1903 wurde die Kommission in ein Sub-Department des neuen Bureau of Labour and Commerce umgewandelt.

VI. Statistisches.

Über die jährliche Ausbeute im Gebiete der deutschen Binnenfischerei ist wenig bekannt. Über die Küsten- und Seefischerei Preußens werden zwar nach amtlichen Berichten in den »Mitteilungen des Deutschen Seefischereivereins« Angaben veröffentlicht, indessen sind sie nicht hinreichend genau und vollständig. Die übrigen deutschen Staaten fehlen völlig. Mit größerer Zuverlässigkeit sind bisher bekannt die Umsätze an sogen. frischen Fischen in den Auktionen der vier Hauptfischmärkte Geestemünde, Bremerhaven, Hamburg, Altona. Sie wiesen für 1902 folgende Ziffern auf:

Tabelle

Was den Salzhering anbetrifft, so betrug Deutschlands Fang 1902 nur 166,000 Faß von der zu über 2,800,000 Faß angegebenen Gesamtausbeute aller Länder (Großbritannien, Holland, Norwegen, Deutschland). Dagegen beläuft sich 1902 Deutschlands Einfuhr an Salzheringen auf 1,609,955 Faß, also weit mehr als die Hälfte des Gesamtfanges aller Nationen. Die Ausfuhr betrug nur 2435 Faß. Deutschlands Konsum ist mithin viel bedeutender als die eigne Produktion. Außer den Salzheringen sind ferner noch rund 460,000 dz sonstiger Heringe bei uns eingeführt, an andern frischen Seefischen 194,760 dz. Unsre Ausfuhr ist dabei gering. Ferner Süßwasserfische, frische, lebend, Einfuhr 20,504, tot 46,756 dz, Ausfuhr, lebend 2960, tot 17,994 dz. Die Bedeutung der Einfuhr und Ausfuhr nach der Gesamtheit der Süßwasser- und Seefische ist aus folgender Tabelle zu entnehmen:

Tabelle

Deutschland zahlte hiernach also 1902 fast 80 Mill. Mk., zumeist für Seefische, an das Ausland. Nach dem »Deutschen Seefischerei-Almanach« 1903 beträgt die Zahl der registrierten Fischereifahrzeuge (Dampfer und Segler): 718 mit 4056 Mann Besatzung, die Zahl der nicht registrierten Fahrzeuge (Dampfer, Segler, Boote): 17,567 Stück mit 41,614 Mann Besatzung, wobei jedoch zu beachten ist, daß die gleichen Mannschaften oft doppelt gezählt sind, weil sie zu mehreren Fahrzeugen gehören. Der Wert der in England, Schottland und Irland gelandeten Mengen von Fischen und Muscheltieren betrug 1902: 9,707,000 Pfd. Sterl. Hierzu wurde eingeführt (meist von Kanada, den Vereinigten Staaten und Norwegen) für 3,296,000 Pfd. Sterl. Die Ausfuhr betrug dagegen 3,706,000 Pfd. Sterl., so daß der Eigenkonsum des Landes an Fischereierzeugnissen die hohe Ziffer von 9,297,000 Pfd. Sterl. erreicht. Die Zahl der regulären Fischer (men and boys) wurde 1901 zu 68,878 gezählt, die der gelegentlichen Fischer zu 37,599.

[Literatur.] Landau, Beiträge zur Geschichte der F. in Deutschland (Kassel 1865); Lindeman: Die arktische F. der deutschen Seestädte 1620–1868 (Ergänzungsheft zu »Petermanns Mitteilungen«, Gotha 1869), Die Seefischereien, ihre Gebiete, Betrieb und Erträge in den Jahren 1869–1878 (ebenda 1880), Die gegenwärtige Eismeerfischerei (Berl. 1899); Marcard, Darstellung der preußischen Seefischerei und ihre jetzige Lage (das. 1870); Metzger, Beiträge zur Statistik und Kunde der Binnenfischerei des preußischen Staates (das. 1880); Benecke, Fische, F. und Fischzucht in Ost- und Westpreußen (Königsb. 1881); v. dem Borne, Handbuch der Fischzucht und F. (mit Benecke und Dallmer, Berl. 1885); Derselbe, Süßwasserfischerei (das. 1894); Borgmann, Die F. im Walde (das. 1892); Walter, Die F. als Nebenbetrieb des Landwirts und Forstmanns (Neudamm 1903); Duge, Die Dampfhochseefischerei in Geestemünde (Geestem. 1898); Dittmer, Die deutsche Hochsee-, See- und Küstenfischerei im 19. Jahrhundert (Hannov. 1902); Hoogendijk, De Grootvisscherij op de Noordzee (Haarlem 1893); Krisch, Die F. im Adriatischen Meer (Pola 1900); Decker, Heincke, Henking, Die Seefischerei Norwegens (Berl. 1901); »Die Seefischerei Rußlands« (in Duge, Henking, Wilhelms, »Bericht über die internationale Fischereiausstellung in Petersburg 1902«); Cunningham, The natural history of the marketable marine fishes of the British Islands (Lond. 1896); Bickerdyke, Sea fishing (das. 1895); Moore, History and law of fisheries (das. 1903); »A manual of fish culture« (revidierte Ausg., Washington 1900); Drechsel, Oversigt over vore Saltaandsfiskerier (Kopenh. 1890); Lundberg, Introduct. remarks on the fisheries and fishery-industries of Sweden (International Fish-Exhibition, Bergen 1898); Roché, La culture des mersen Europe (Par. 1898). Über Fischereigesetzgebung in Preußen: die Schriften von Döhl (2. Aufl., Berl. 1878), Harnisch (Düsseld. 1887), Kotze (Leipz. 1900); in Bayern: Staudinger (2. Aufl., Nördling. 1888), Reber (2. Aufl., Münch. 1889), Schanz (Würzb. 1891), in Sachsen: Lotze (2. Aufl., Leipz. 1900), in Württemberg: Rampacher (Ulm 1900), in Baden: Buchenberger (2. Aufl., Karlsr. 1903), in Elsaß-Lothringen: v. Bibra (Straßb. 1893); »Österreichische Gesetze, betr. Jagd, Vogelschutz und F.« (3. Aufl., Wien 1898); Perels: Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart (2. Aufl., Berl. 1903), Das allgemeine öffentliche Seerecht im Deutschen Reich (das. 1901) und Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 und ihre Nebengesetze (das. 1902). Zeitschriften: »Deutsche Fischereizeitung« (Stettin, seit 1877); »Allgemeine Fischereizeitung« (Münch., seit 1876, Organ des Deutschen Fischereivereins); »Fischereizeitung« (Neudamm, seit 1898); »Mitteilungen« und »Abhandlungen des deutschen Seefischereivereins« (Berl., seit 1895); »Deutscher Seefischerei-Almanach« (Hannover, seit 1898); »Mitteilungen des österreichischen Fischereivereins« (Wien) seit 1902 u. d. T.: »Österreichische Fischerei-Zeitung«.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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