- Wechsel [1]
Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum reicht, war bereits Mitte des 12. Jahrh., namentlich in Italien, in ausgedehntem Maße gebräuchlich. Im Laufe der Jahrhunderte verbreitete sich der Wechselverkehr über die ganze zivilisierte Welt. Während indes früher nur Kaufleute sich seiner bedienten, hat er sich in der neuern Zeit auch außerhalb dieser Kreise allgemein eingebürgert, so daß die passive Wechselfähigkeit (d. h. die Fähigkeit, Subjekt von Wechselverpflichtungen zu werden, im Gegensatz zu der aktiven Wechselfähigkeit [der Fähigkeit, Subjekt von Wechselrechten zu sein oder solche durch eigne Handlungen zu erwerben]) mit der Fähigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten, zusammenfällt. Die hohe kommerzielle Bedeutung des Wechsels als Kreditierungs- und Zahlungsmittel hat zur Ausbildung eines besondern Rechts, des Wechselrechts (s. d.), geführt, dessen vornehmste Quelle die Allgemeine Deutsche Wechselordnung (1847) und die Nürnberger Novellen (1857) bilden (seit 5. Juni 1869 Bundesgesetz und seit 1871 Reichsgesetz).
Die Hauptgattungen des Wechsels sind: der eigne (»trockene«, »Solawechsel«) und der gezogene W. (»Tratte«). Jener enthält ein Summenversprechen, das der Aussteller dem Nehmer gibt (eignes Wechselversprechen). Die Tratte enthält dagegen einen Zahlungsauftrag, in dem der Aussteller (Trassant) einen andern (den Trassaten, Bezogenen) zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Wechselsumme) an den Nehmer (Remittenten) auffordert. Nach der deutschen (auch in Österreich geltenden) Wechselordnung sind die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels: 1) die in den Kontext aufzunehmende Bezeichnung der Urkunde als »W.« (Wechselklausel); 2) Angabe der Wechselsumme; 3) Angabe des Remittenten. Hiernach ist ein Inhaberwechsel ausgeschlossen; dagegen kann sich der Aussteller selbst als Remittenten bezeichnen; W. an eigne Order; 4) Angabe der Zahlungszeit (des Verfalltages). Diese kann lauten: a) auf einen bestimmten Tag (Tagwechsel, Präzisewechsel); die Bezeichnung »Anfangs« bedeutet den 1., »Mitte« den 15. des Monats (Mediowechsel) und Ende, ultimo, den Letzten (Ultimowechsel); b) »auf Sicht«, »auf Vorzeigung«, »à vista« u. dgl. (Sichtwechsel); c) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, z. B. »3 Tage nach« oder »auf Sicht« (Nachsichtwechsel), Zeitsichtwechsel); d) auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung, »a dato«, »nach, von, auf Dato«, »von heute ab« (Datowechsel); e) auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel). Usowechsel, d. h. W., deren Zahlungszeit durch Bezugnahme auf den Gebrauch am Zahlungsorte bestimmt ist, sind, sofern sie in Deutschland ausgestellt werden, ungültig. Für ausländische Usowechsel ist der Ufo mitunter durch die Landesgesetzgebung festgestellt. 5) Unterschrift des Ausstellers, Trassanten; 6) Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung (Wechseldatum); 7) Angabe des Bezogenen, Trassaten (die Wechseladresse oder Adresse schlechthin). Der Aussteller kann sich selbst als Trassaten bezeichnen, trassiert-eigner W.; solche W. sind nach deutschem Wechselrecht nur gültig, wenn der Zahlungsort vom Ausstellungsort verschieden ist (Distanzwechsel im Gegensatz zu Platzwechsel, wo beide Orte gleich sind), sie dienen besonders dem Geschäftsverkehr zwischen verschiedenen Etablissements gleicher Firma und heißen daher auch Kommanditwechsel; 8) Angabe des Zahlungsortes; ein der Bezeichnung des Trassaten beigefügter Ort gilt als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Trassaten. Ein W., in dem ein vom Wohnorte des Trassaten verschiedener Zahlungsort angegeben ist, heißt Domizilwechsel, domizilierter W., und zwar bestimmt domizilierter W., wenn die Person bezeichnet ist, die am Zahlungsorte (Domizil des Wechsels) für den Trassaten Zahlung leisten soll (diese Person heißt Domiziliat), oder einfach domizilierter W., wenn eine solche Person nicht angegeben ist; wenn letzternfalls der Trassat nicht bei der Annahme den Domiziliaten benennt, wird angenommen, daß er selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle (s. Domizil). Nicht wesentlich ist die Erwähnung der Valuta im W., d. h. des vom Wechselnehmer dem Aussteller gegebenen oder zu gebenden Gegenwertes (»Wert erhalten«, »Wert in Waren«, »Wert in Rechnung«). Ebenso ist die Erwähnung der Deckung nicht wesentlich, d. h. desjenigen, was der Bezogene vom Aussteller erhalten hat oder erhalten soll, und wodurch er in den Stand gesetzt ist, den Auf trag des Trassanten zu erfüllen. Nicht erforderlich ist die sogen. Orderklausel, d. h. die Erklärung, daß der Remittent den W. durch Indossament weiterbegeben kann (»an die Order des...«). Der W. ist nämlich schon kraft Gesetzes indossierbar; jedoch kann die Übertragbarkeit durch den Vermerk »nicht an Order« (negative Orderklausel, Rektaklausel) ausgeschlossen werden (Rektawechsel). Endlich enthält eine Tratte auch oft die Klausel: »Zahlen Sie laut Bericht«, »laut Avis« oder »ohne Avis«, »laut« oder »ohne Bericht«, je nachdem der Bezogene erst noch einen weitern Bericht abwarten soll, bevor er zahlen soll, oder nicht. Für den Bezogenen tritt die wechselmäßige Verpflichtung erst dadurch ein, daß er den Zahlungsauftrag annimmt, den W. »akzeptiert«, sein Akzept (s. d.) auf den W. setzt; der Bezogene heißt alsdann Akzeptant. Die Akzeptation des Wechsels muß auf diesem schriftlich geschehen; es gilt für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne weitern Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt (gewöhnlich an den Rand). Eine akzeptierte Tratte lautet also:
Auch beim eignen W. (franz. billet, engl. promissory note) sind die Wechselklausel, Angabe der Wechselsumme, des Wechselnehmers und der Verfallzeit, Wechseldatum und Unterschrift des Ausstellers wesentlich. Ein Eigenwechsel lautet also:
Von besonderer Wichtigkeit ist die Begebbarkeit des Wechsels durch Indossament (Giro): der Wechselgläubiger kann den W., falls es kein Rektawechsel (s. ope K) ist, mit der Wirkung weiterbegeben, daß dem Erwerber (Indossatar) ein neues, eignes, vom Rechte des frühern Gläubigers (Indossanten, Giranten) unabhängiges Recht aus dem W. zusteht (Transportfunktion des Indossaments), und daß der Indossant für Einlösung des Wechsels ebenso haftet wie der Aussteller (Garantiefunktion). Das Indossament muß auf den W., eine Kopie des Wechsels oder ein mit diesem verbundenes Blatt (Allonge) geschrieben werden (»Für mich an Herrn« oder »die Order des Herrn X. in Berlin. A. Meyer«). Ein Indossament ist auch gültig, wenn der Indossant nur seine Unterschrift, nicht aber den Namen des Indossatars, auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie oder die Allonge schreibt (Blankoindossament). Das Indossament dient auch zur Legitimierung; der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Kette von Indossamenten als Eigentümer des Wechsels legitimiert. Der Indossant kann durch Zusätze, wie »ohne Gewährleistung«, »ohne Obligo«, die Verbindlichkeit aus seinem Indossament und durch Beifügung der Rektaklausel (s. oben) zum Indossament (Rektaindossament) die Haftung gegenüber spätern Indossataren ausschließen. Das Prokuraindossament (»in procura, in Vollmacht, zum Inkasso« u. dgl.) ist lediglich ein Einkassierungsauftrag in Form eines Indossaments und begründet keine Haftung des Indossanten. Nachindossament heißt das Indossament eines schon verfallenen oder bereits protestierten Wechsels.
Nach der deutschen Wechselordnung ist der Inhaber einer Tratte berechtigt, den W. dem Bezogenen zur Annahme (zum Akzept) zu präsentieren und in Ermangelung der Annahme oder im Fall ihrer Beschränkung auf einen Teil der Wechselsumme (Teilakzept) Protest mangels Annahme erheben zu lassen. Eine Verpflichtung des Inhabers, den W. zur Annahme zu präsentieren, findet aber nur bei Wechseln statt, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche W. müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder wenn der Bezogene die Datierung seines Akzeptes verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhalb der obigen Präsentationsfrist erhobenen Protest (Weigerungsprotest) feststellen lassen. Ebenso läßt der Inhaber des Wechsels im Falle der Nichtzahlung von seiten des Bezogenen eine Urkunde (Protest mangels Zahlung) hierüber anfertigen, um sich dadurch seine Rechte aus dem W. zu sichern. Die Präsentation des Wechsels kann auch durch Postbeamte erfolgen (s. Postauftrag), ebenso kann mit der Vermittelung der Protesterhebung die Post beauftragt werden; die Protesterhebung selbst aber muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten geschehen. (Eine Neuregelung des Wechselprotestes ist für Deutschland in Vorbereitung.) Die Erhebung des Protestes mangels Zahlung ist am Zahlungstag zulässig, sie muß spätestens am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag geschehen; Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Wird diese Protestfrist versäumt, so ist der W. präjudiziert, d. h. es findet aus dem W. ein Regreßanspruch (s. unten) gegen Trassanten und Indossanten nicht statt; es kann jedoch ein Regreßschuldner für seine Person auf Protesterhebung verzichten (Protesterlaß), was in der Regel durch den Vermerk: ohne Protest, ohne Kosten geschieht, und kann dann auch ohne Protesterhebung im Regreßwege haftbar gemacht werden. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten und gegen den Aussteller eines eignen Wechsels bedarf es der Protesterhebung nicht, wofern es sich nicht um einen bestimmt domizilierten W. (s. oben) handelt. Je nach der verschiedenen Art der Ausführung des Protestes redet man von Abwesenheits-, Platz-, Windprotest und Protest gegen die Wand. Der über die erfolgte Ehrenannahme oder Ehrenzahlung (s. unten) aufgenommene Protest heißt Interventionsprotest. Wenn die Annahme eines Wechsels nicht oder nicht vollständig erfolgt ist, so sind Indossanten und Aussteller verpflichtet, gegen Aushändigung des wegen Nichtannahme aufgenommenen Protestes Sicherheit zu leisten (Regreß auf Sicherstellung wegen nichterhaltener Annahme). Auch wegen Unsicherheit des Akzeptanten, der in Konkurs verfallen ist oder seine Zahlungen eingestellt hat, oder gegen den eine Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden ist, kann, falls er auf Verlangen keine Sicherheit leistet, Protest (Sekuritätsprotest) erhoben und Sicherheitsleistung von den Indossanten, dem Aussteller und dem Akzeptanten selbst verlangt werden. Der Wechselprotest ist endlich unerläßliche Voraussetzung für den Regreß mangels Zahlung; dieser ist gerichtet auf Schadloshaltung dafür, daß der W. bei Verfall nicht bezahlt wurde; regreßpflichtig sind der Aussteller und alle Indossanten, deren verbindliche Unterschriften sich auf dem W. befinden. Der Regreß mangels Zahlung hat zum Gegenstande die Regreßsumme, die sich aus der Wechselsumme. 6 Proz. Zinsen vom Verfalltag ab, 1/3 Proz. Provision, den Protestkosten und den sonstigen Auslagen des Regreßnehmers zusammensetzt. Über die einzelnen Ansätze der Regreßforderung stellt der Regreßnehmer eine Nota (Retourrechnung) zusammen; der Regreßnehmer ist nicht gebunden an die Reihenfolge der Indossanten (Sprungregreß) noch an die einmal getroffene Wahl (Variationsregreß), er kann mehrere Regreßschuldner zugleich als Solidarschuldner belangen (Kumulativregreß). Der Regreßnehmer kann auch auf den Betrag seiner Regreßforderung einen Rückwechsel (Retourwechsel, Rücktratte, Ritratte, Ricorswechsel, Gegenwechsel), der auf Sicht lautet und außer der Regreßsumme die Gebühren für Negoziierung des Rückwechsels (Ricambiospesen) umfaßt, auf den Regreßschuldner, jedoch nur direkt auf diesen (a drittura), ziehen.
Die Regreßansprüche des Inhabers und Indossanten gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren je nach der Entfernung des Zahlungsortes, bez. Wohnortes des Regreßnehmers, in 3 oder 6 oder 18 Monaten vom Tage des erhobenen Protestes an, bez. vom Tage der Zahlung oder Klageerhebung an (Wechselordnung, Art. 78 u. 79). Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an. Wer die Wechselerklärung eines andern mitunterzeichnet (mit oder ohne den Vermerk: »per aval«, »als Bürge«), übernimmt damit dieselbe Verbindlichkeit wie derjenige, dessen Wechselerklärung er mitunterzeichnet hat. Diese Mitunterschrift heißt Aval (s. d.), der Mitunterzeichner Avalist. Die Wechselklage gegen den Akzeptanten oder gegen den Aussteller eines eignen Wechsels sowie die Wechselregreßklage gegen den Trassanten oder gegen einen Indossanten wird im schleunigen Wechselprozeß (s. d.) angestrengt. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Akzeptanten eines Wechsels durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt wurden, so bleiben jene dem Inhaber des Wechsels nur so weit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden. Die Bereicherungsklage wird im gewöhnlichen Prozeßverfahren durchgeführt.
Den Eintritt eines Dritten zwecks Annahme oder Zahlung, um den Regreß von einem oder mehreren Wechselschuldnern abzuwenden oder zu deren Vorteil abzukürzen und so die mehrfachen Retourrechnungen und deren hohe Kosten zu vermeiden, bezeichnet man mit Intervention, Wechselintervention, Ehrenintervention; erfolgt die Intervention durch Annahme, so heißt sie Ehrenannahme, Ehrenakzept, erfolgt sie durch Zahlung. so spricht man von Ehrenzahlung. Der Intervenient heißt auch Honorant, der, »zu dessen Ehren«, d. h. zu dessen Gunsten interveniert wird, Honorat. Die Intervention erfolgt meist auf Grund einer Notadresse, d. h. eines auf dem W. stehenden Auftrages, im Falle des Notleidens des Wechsels (kurz angedeutet mit »im Falle«) einzutreten, denselben »in Schutz zu nehmen«, die jedoch auf keinen andern Ort als den Zahlungsort des Wechsels lauten darf. Die Ehrenannahme einer nicht als Notadresse benannten Person braucht der Wechselinhaber nicht zuzulassen, dagegen muß er die Ehrenzahlung auch eines unberufenen Dritten annehmen. Die Wechselintervention ist durch Protest (Interventionsprotest) festzustellen. Zahlt der Notodressat oder der Ehrenakzeptant nicht, so muß dies ebenfalls durch einen Protest (Kontraprotest) festgestellt werden. Der Ehrenakzeptant, der nicht zur Zahlung gelangt, weil der Bezogene (d. h. als Intervenient) oder ein andrer Intervenient bezahlt hat, kann vom Zahlenden eine Provision (Interventionsprovision) von 1/3 Proz. der Wechselsumme fordern als Vergütung für das Bereithalten der zu zahlenden Summe.
Von einem W. können mehrere Originalexemplare (Duplikate) ausgefertigt werden, die, wenn sie im Kontexte mit den Ordnungszahlen (Prima, Sekunda, Tertia) bezeichnet sind, zusammen nur als ein W. gelten. Ein W., der diesen »Duplizierungsvermerk« nicht trägt, wird als ein für sich bestehender W. (Solawechsel in diesem Sinne) betrachtet. Da beim eignen W. die Ausstellung von Duplikaten ausgeschlossen ist, wird dieser auch schlechthin Solawechsel, die Tratte dagegen Primawechsel genannt. Die Ausstellung von Duplikaten dient entweder der Sicherheit (z. B. bei Versendung zur See) oder der Bequemlichkeit (um gleichzeitig ein Exemplar, das Akzeptexemplar, zur Annahme versenden, das andre, das Begebungsexemplar, girieren zu können). Denselben Zwecken wie die Duplikate des Wechsels dienen die Wechselkopien, d. h. Abschriften des Wechsels. Wechselblankette sind Namenszeichnungen, bestimmt, durch Ausfüllung die Bedeutung von Wechselerklärungen zu erhalten, und zwar Blankowechsel, wenn die Namenszeichnung als Ausstellerunterschrift, Blankoakzept, wenn sie als Akzept dienen soll. Wird ein solches Blankett nachträglich durch die übrigen Erfordernisse der Wechselverpflichtung vervollständigt (s. oben), so ist die Unterschrift ebenso verpflichtend, wie wenn sie auf einen fertigen W. gesetzt wäre. Kommissionstratte heißt ein im Auftrage und für Rechnung eines Dritten ausgestellter W. Bastardwechsel sind Urkunden, die W. sein sollen, aber die wesentlichen Erfordernisse eines solchen nicht enthalten. Interimswechsel heißt der vom Wechselnehmer über die erst später zu berichtigende Valuta ausgestellte (meist eigne) W. (s. auch Interimsschein). Vgl. ferner Wechselreiterei und Kellerwechsel.
Gezogene und eigne W. unterliegen nach dem Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 und 4. Juni 1879 einer Stempelabgabe. Sie beträgt von einer Summe bis zu 200 Mk.: 10 Pf., über 200–400 Mk.: 20 Pf., über 400–600 Mk.: 30 Pf., über 600–800 Mk.: 40 Pf., über 800–1000 Mk.: 50 Pf. und von jedem fernern Tausend der Summe 50 Pf. mehr; jedes angefangene Tausend wird für voll gerechnet. Die Hinterziehung der Stempelsteuer ist mit Strafe des 50fachen Betrages bedroht. – Die W. sind jetzt übrigens nicht nur Kreditierungs- und Zahlungsmittel, sondern bilden zugleich den Gegenstand eines unabhängigen Handelszweiges, des Wechselhandels (s. Wechselgeschäft), und derjenige, der sich ihm ausschließlich oder vorzugsweise widmet und zu diesem Ende Verbindungen mit den Wechselplätzen des In- und Auslandes unterhält, wird Wechselhändler, jetzt meist Bankier genannt. Den Einkauf von Wechseln, die noch eine Zeitlang zu laufen haben, ehe sie verfallen (»langsichtige« W.), nennt man das Diskontieren der W., weil man dem Verkäufer die Zinsen, welche die Wechselsumme, wenn sie jetzt gleich zahlbar wäre, bis zur Verfallzeit noch tragen würde (Zwischenzinsen), oder den sogen. Diskont (s. d.) abzieht, der nächst dem Wechselkurs (s. Kurs) den Gewinn des Käufers ausmacht. Literatur s. Wechselrecht.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.