Kammer [1]

Kammer [1]

Kammer (altd. chámara, v. lat. camera, »Gewölbe, gewölbtes Zimmer«), ursprünglich bei den fränkischen Königen das Gemach, worin sie ihr besonderes Eigentum verwahrten; dann der Ort, wo die fürstlichen Angelegenheiten verhandelt wurden, und in übertragener Bedeutung auch die den fürstlichen Haushalt leitende Behörde (vgl. Kabinett). An der Spitze der K., die auch Kammerkollegium, Hofkammer, Rentkammer hieß, stand der Kämmerer (Camerarius, Kammermeister, auch Landschreiber genannt), der einer der ersten Hofbeamten war. Die Geschäfte der K. bestanden in der Beaufsichtigung und Leitung der eignen Güter der Fürsten, Kammergüter (Kammervermögen) im engern Sinne, der Domänen, in der Einbringung der herrschaftlichen Gefälle, Zehnten, Zinsen; ferner in der Verwaltung der Einkünfte aus der Jagd, den Straßen, der Münze und den übrigen Regalien. Die Einkünfte verwaltete der Fürst mit seiner K. unabhängig von seinen Ständen; mit ihnen wurden in erster Linie alle Regierungskosten bestritten; erst bei ihrer Unzulänglichkeit mußten die Stände mit der Bewilligung von Steuern eintreten. Zu dem Geschäftskreis der K., zu den sogen. Kammersachen, gehörte aber auch eine polizeiliche Tätigkeit, die notwendig mit der Sorge für Vermehrung der fürstlichen Einkünfte und der heutigen sogen. Volkswirtschaftspflege zusammenhing. Nach und nach wurden in größern Staaten die Kammern in verschiedene Behörden, Kammerkollegien, Hofkammern, Rentkammern, geteilt, woraus sich die Finanzministerien, die Finanzkämmereien, die Steuerkollegien, die Zolldirektionen, die Oberrechnungskammern etc. entwickelt haben, während das Polizeiwesen in das Ressort andrer Ministerien übergegangen ist. Den Kammern standen zuweilen zur Vertretung in Prozessen eigne Anwalte, Kammerkonsulenten, zur Seite. Zu Anfang des 19. Jahrh., bei Einführung der Repräsentativverfassungen, wurde in den meisten Staaten das liegende Kammervermögen zu Staatseigentum erklärt oder wenigstens in staatliche Verwaltung und Nutzung gezogen und den Fürsten dafür eine Zivilliste ausgesetzt. Vgl. Domäne und Kameralwissenschaft.

In der parlamentarischen Sprache versteht man unter K. die Volksvertretung (s. d.) oder eine Abteilung derselben, daher man von Ein- und Zweikammersystem spricht, je nachdem der Landtag einheitlich oder aus einer Ersten und Zweiten K. zusammengesetzt ist. Endlich wird der Ausdruck K. vielfach für Kollegien, namentlich richterliche Kollegien, gebraucht; so sind z. B. in Deutschland bei den Landgerichten, Zivil- und Strafkammern, auch Kammern für Handelssachen gebildet (s. Gerichtsverfassung, S. 643); das Berliner Oberlandesgericht führt die Bezeichnung Kammergericht (s. d.); in Bayern teilen sich die Kreisregierungen in die Kammern des Innern und der Finanzen. Für die Vertretung der Interessen des Anwaltstandes bestehen Anwaltskammern (s. d.). Auch der Handels- und Gewerbekammern (s. d.) sowie der Landwirtschaftskammern (s. d.) ist zu gedenken.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Kammer — Kammer …   Deutsch Wörterbuch

  • Kammer — (lat. camera; griech. kamára) steht für: Kammer (Wohnraum), ein kleiner, früher einen abgetrennten privaten Wohnraum Kammer (Raum), Nebenraum eines Wohnsitzes Kammer (Technik), ein größtenteils oder vollständig abgeschlossener Hohlraum in einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Kämmer — ist der Familienname folgender Personen: Andreas Kämmer (* 1984), deutscher Badmintonspieler Birgit Kämmer (* 1962), deutsche Badmintonspielerin Frank Kämmer (* 1968), deutscher Weinfachmann, Sommelier und Autor Kaemmer ist der Familienname von:… …   Deutsch Wikipedia

  • Kammer — Kammer: Das Wort kam schon früh mit dem römischen Steinbau zu den Germanen. Mhd. kamer‹e› »Schlafgemach; Vorratskammer; Schatzkammer; öffentliche Kasse; Gerichtsstube usw.«, ahd. chamara, entsprechend niederl. kamer gehen auf lat.( gemeinroman.)… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Kammer — Sf erw. obs. (8. Jh.), mhd. kamer(e), ahd. chamara, as. kamara Entlehnung. Früh entlehnt aus l. camera gewölbte Decke , dann Zimmer mit gewölbter Decke, Wölbung , das seinerseits aus gr. kamára Gewölbe, gewölbte Kammer entlehnt ist.    Ebenso… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Kammer [2] — Kammer, 1) in einigen deutschen Staaten die Behörde, welche die Einkünfte des Staates od. (meist) die Privateinkünfte des fürstlichen Hauses (Kammergüter, s. Domänen), die landesherrlichen Forste, die Zölle u. andere Regalien verwaltet. In vielen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kammer [1] — Kammer, 1) kleines Zimmer; bes. in dem sich kein Ofen befindet, u. welches entweder, neben Wohnzimmern liegend, als Schlafkammer, Kleiderkammer, od. als Vorrathskammer, Speisekammer zur Aufbewahrung von Speisen dient, od. auch abgesondert von den …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kammer [2] — Kammer, im Militärwesen der Aufbewahrungsort für die Bekleidungs und Ausrüstungsstücke der Truppen, daher Bekleidungs , Geschirr , Regiments , Bataillons , Kompanie etc. K. Unter Verantwortung der Bekleidungskommissionen werden sie von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kammer — Kammer, 1. Nebenraum in einer Wohnung, meist nicht heizbar, sowohl zum Schlafen als auch zum Aufbewahren von Vorräten, Kleidern, Speisen; sodann auch von Kunstschätzen, daher Kunstkammer, Schatzkammer, s. Kabinett; 2. Schlafraum an Bord für… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Kammer — (lat. camĕra), früher die Stelle, bei welcher die fürstl. Einkünfte zusammenflossen und verwaltet wurden. An der Spitze stand der Kämmerer (Camerarius) als einer der wichtigsten Hofbeamten. Hof K., Rent K., ein Kollegium, das außer mit der… …   Kleines Konversations-Lexikon

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