- Küstengewässer
Küstengewässer (Küsten meer), Bezeichnung für denjenigen Teil des Weltmeeres, den der Uferstaat durch Strandbatterien von der Küste des Festlandes oder der Inseln aus beherrschen kann (Kanonenschußweite). In den wichtigsten neuern Verträgen ist die Entfernung näher (auf 3 Seemeilen, 5550 m) beim niedrigsten Wasserstand angegeben (Dreiseemeilenzone). Im K. hat der Uferstaat im Interesse des Seeverkehrs beschränkte Gebietshoheit. Handels- und Kriegsschiffe fremder Staaten bedürfen zur Durchfahrt keiner Erlaubnis, und die Durchfahrt darf nicht mit Abgaben beschwert werden. Gerichtsbarkeit gegen fremde Handelsschiffe hat er insoweit, als durch das an Bord dieser Schiffe während ihrer Durchfahrt durch das K. begangene Delikt seine oder seiner Staatsangehörigen Interessen beeinträchtigt wurden. Bei Seeunfällen, die sich im K. ereignen, hat der Uferstaat unbedingte Gerichtsbarkeit. Auch können die K. von Fremden nicht zum Kriegsfeld gemacht werden; die K. unterstehen den Gesetzen der Neutralität. Häfen, Reeden, Baien und Buchten unterliegen dem Rechte der K. nur zum Teil. Sie sind Territorialgewässer im Sinne des territorialen Binnenmeeres (s. d.) im weitern Sinne bis zu der Linie, wo Hafen, Bucht etc. von Küste zu Küste gemessen so breit ist, daß ihr Mittelpunkt von den auf beiden Ufern errichteten Strandbatterien noch erreicht wird oder, wie es neuere Verträge fixieren, die Öffnung eine Spannweite von 10 Seemeilen hat. Was hinter dieser Linie, dem Festland zu, liegt, ist Binnenmeer unter unbeschränkter Gebietshoheit, was davor liegt, gegen das freie Meer zu, ist K. S. auch Seegebiet.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.