Nebenamt

Nebenamt

Nebenamt ist jede Tätigkeit für einen andern neben dem Hauptamt. Da alle in einem Hauptamte des unmittelbaren Staatsdienstes angestellten Beamten verpflichtet sind, ihre ganze Kraft und Zeit diesem Amte zu widmen, dürfen sie Nebenämter oder Nebenbeschäftigung nur übernehmen, soweit sie mit den durch das Hauptamt an sie gestellten Ansprüchen verträglich sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde, in letzter Linie das betreffende Ministerium. Als N. in diesem Sinn ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit neben dem Hauptamt zu betrachten, die sich als ein öffentliches Amt im Reich oder Staat, in der Kommunalverwaltung, im Dienste von Kirche und Schule oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Korporation darstellt, insbes. auch die Mitgliedschaft in verwaltenden (nicht bloß beschließenden) Körperschaften, wie Stadtverordnetenversammlung, Kreis-, Bezirks-, Provinzialausschuß, Waisenrat etc. Als Nebenbeschäftigung, zu der es einer Genehmigung bedarf, wird jede, auch die unentgeltliche und auch die einmalige oder vorübergehende Tätigkeit angesehen, zu der ein Beamter sich gegenüber einer Reichsbehörde, einer andern Staatsbehörde, einer Kommunal-, Kirchen- oder Schulbehörde, einer Korporation oder Gesellschaft, oder auch einer Privatperson rechtswirksam verpflichtet. Hierunter fällt die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder sonstigen Erwerbsgesellschaft oder Korporation, die Übernahme eines Syndikats bei einer solchen Gesellschaft, die Übernahme von Agenturen für Versicherungsgesellschaften, die Übernahme einer Testamentsvollstreckung, die Herausgabe von Zeitschriften, die Veranstaltung von Repetitorien (Wiederholungskursen für Prüfungskandidaten), das Halten von Vorlesungen an Universitäten oder sonstigen Lehr- und Unterrichtsanstalten, die Vornahme von Revisionen der Geschäftsführung oder der Bücher bei Erwerbsgesellschaften, Sparkassen etc. Die Genehmigung wird in der Regel nur widerruflich erteilt. Eine Genehmigung wird in den Fällen nicht erfordert, in denen die Übernahme des betreffenden Nebenamtes eine absolut gesetzliche Pflicht des zu ihm Gewählten ist, insbes. auch die Bekleidung des Hauptamtes keinen Grund zur Ablehnung des Nebenamtes abgibt. Zu solchen Nebenämtern gehören die Ämter als Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Gemeindekirchenrats etc. Diese Grundsätze finden Anwendung auf alle unmittelbaren Staatsbeamten, also auch auf solche, die unentgeltlich beschäftigt sind, wie Referendare (Rechtspraktikanten), Assessoren, Justizanwärter, Aktuare etc., oder nur Gebühren beziehen, wie z. B. die Notare, oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind. (Vgl. »Preußisches Justizministerialblatt«, 1893, S. 3.) In ähnlicher Weise ist in sämtlichen Bundesstaaten die Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen geregelt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nebenamt — ist ein Amt im Unterschied zu Hauptamt und Ehrenamt, im Rahmen dessen eine Nebentätigkeit ausgeübt wird. Eine Nebentätigkeit kann bei einem anderen Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit oder als selbstständige Tätigkeit… …   Deutsch Wikipedia

  • Nebenamt — Ne|ben|amt 〈n. 12u〉 zusätzlich ausgeübtes Amt * * * Ne|ben|amt, das: Amt, das jmd. neben seinem Hauptamt innehat. * * * Ne|ben|amt, das: Amt, das jmd. neben seinem Hauptamt innehat: Schon die Aussagen der ersten Zeugen zeigten, dass die früheren… …   Universal-Lexikon

  • Nebenamt — Ne|ben|amt …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Hauptamt — Der Begriff Hauptamt ist je nach Verwendung entweder ein zentrales Amt innerhalb der Gemeindeverwaltung oder ein Begriff aus dem Beamtenrecht. Historisch waren Hauptämter auch Untergliederungen der NSDAP (z. B. SS Hauptämter wie das Hauptamt… …   Deutsch Wikipedia

  • nebenamtlich — ne|ben|amt|lich 〈Adj.〉 im Nebenamt; Ggs hauptamtlich ● nebenamtliche Aufgaben * * * ne|ben|amt|lich <Adj.>: im Nebenamt. * * * ne|ben|amt|lich <Adj.>: im Nebenamt: Unternehmerischer Erfolg blieb dem en Hotelier bislang versagt… …   Universal-Lexikon

  • Chordirigent — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Chorleiter — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Chorpräfekt — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Chorregent — Chorleitung ist das Dirigieren eines Chores, sowohl bei der Probe als auch bei Aufführungen. Sie umfasst in der Regel zusätzliche Aufgaben, die der musikalischen Arbeit zugute kommen, z. B. die stimmliche und musikalische Ausbildung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Georg Heinrich von Roßkampff — (* 9. Dezember 1720 in Heilbronn; † 16. Juni 1794 ebenda) war ab 1751 Ratsmitglied und von 1769 bis 1794 Bürgermeister während der letzten reichsstädtischen Blütezeit in der Geschichte der Stadt Heilbron …   Deutsch Wikipedia

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