Patent

Patent

Patent (Erfindungspatent, franz. brevet d'invention, engl. patent; hierzu die Textbeilage: »Übersichtstafel der Patentgesetze der wichtigsten Staaten«), die Urkunde, durch welche die ausschließliche gewerbliche Verwertung einer neuen Erfindung für eine bestimmte Zeit verliehen wird, dann auch diese Berechtigung (Privilegienrecht) selbst. Nach ihr ist niemand befugt, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, bez. zu gebrauchen oder das betreffende Verfahren anzuwenden. Das Patentrecht im objektiven Sinn umfaßt hiernach den Inbegriff der auf das Patentwesen bezüglichen bestehenden Rechtssätze. Die Verleihung solcher Patente wurde zuerst in England unter Jakob I. gesetzlich geregelt durch eine Parlamentsakte von 1623, welche die willkürliche Erteilung von Gewerbsprivilegien und Monopolen durch die Krone verbot, jedoch die Gewährung eines Erfindungspatents an den Erfinder, wie bisher, für die Dauer von 14 Jahren gestattete. In den Vereinigten Staaten wurde der Schutz des Erfinders als eines der vom Kongreß 1776 beschlossenen Menschenrechte proklamiert und 1790 gesetzlich geregelt; ebenso in Frankreich beim Ausbruch der Revolution in den Cahiers der Stände von Paris und der Normandie gefordert, wurde durch Gesetze von 1790 und 1791 dem ersten Anmelder das Recht auf Patentierung zugestanden. In Deutschland wurden Erfindungspatente schon im 18. Jahrh. durch landesherrliche Privilegien gewährt und später durch besondere Gesetze in den einzelnen Ländern zugelassen, so in Preußen 1815, in Bayern 1825, Württemberg 1836, Sachsen 1853. Doch war die Gesetzgebung in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Preußen hatte ein so strenges Vorprüfungsverfahren, daß nur wenige Patente erteilt wurden; in den Hansestädten und in Mecklenburg bestanden überhaupt keine Patentgesetze. Nach Übereinkunft der Zollvereinsstaaten vom 21. Sept. 1842 sollten die Bürger der Vereinsstaaten gegenseitig in bezug auf die Patenterteilung als Inländer behandelt werden. Nachdem die Reichsverfassung, Art. 4, die Erfindungspatente unter die Gegenstände der Reichsgesetzgebung aufgenommen hatte, erfolgte auf die Anregung des im Mai 1874 gegründeten Deutschen Patentschutzvereins der Erlaß eines Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, das auch die Umwandlung verliehener Landespatente in Reichspatente vorsah. Eine Neuregelung des Patentwesens ist durch das Patentgesetz vom 7. April 1891 erfolgt.

Nach dem deutschen Patentrecht (Patentgesetz vom 7. April 1891) sind patentfähig nur neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten; ausgenommen sind: 1) solche, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; 2) Nahrungs-, Genuß-, Arzneimittel und Stoffe, die auf chemischem Wege hergestellt werden, es sei denn, daß die Erfindung ein bestimmtes Herstellungsverfahren für diese Gegenstände betrifft. Nicht als neu gilt eine Erfindung, die in öffentlichen Druckschriften der letzten 100 Jahre deutlich beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt wurde. Die im Ausland amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den öffentlichen Druckschriften nur bei verbürgter Gegenseitigkeit, und zwar erst nach Ablauf von drei Monaten gleich. Patentberechtigt ist der erste Anmelder, es sei denn, daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und letzterer nun deshalb Einspruch erhebt.

Das Patentrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis, den Gegenstand der Erfindung, bez. die durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Diese Wirkung tritt nicht ein gegenüber dem Inhaber des jenigen Betriebes, in dem zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die erforderlichen Anstalten hierzu getroffen waren, insoweit es sich um die eignen Bedürfnisse des Betriebes handelt (Schutz des Erfindungsbesitzes). Ist die Benutzung der Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers im öffentlichen Interesse gelegen, so tritt die Wirkung des Patents nicht ein, der Patentinhaber hat aber Anspruch auf angemessene Vergütung. Patentanspruch und Patentrecht sind vererblich und veräußerlich. Die Dauer des Patentrechts erstreckt sich auf 15 Jahre von dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Für Erfindungen, welche die weitere Ausbildung einer patentierten Erfindung bezwecken, kann der Inhaber des Hauptpatents ein Zusatzpatent nachsuchen, das mit dem Hauptpatent läuft, aber bei Nichtigerklärung des Hauptpatents selbständig werden kann. (Gebühren s. Tabelle.) Das P. erlischt durch Verzicht oder Nichtzahlung der Gebühren, es wird für nichtig erklärt wegen nachgewiesenen Mangels der Patentfähigkeit oder Neuheit und wegen unbefugter Entlehnung des wesentlichen Inhalts. Nach Ablauf von drei Jahren kann das P. zurückgezogen werden, wenn der Erfinder die Erfindung nicht in angemessenem Umfang ausführt oder die im öffentlichen Interesse gelegene Lizenzerteilung verweigert. Patentsucher, die nicht im Inlande wohnen, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen.

Die Erteilung, Nichtigerklärung und Zurücknahme des Patents erfolgt durch das kaiserliche Patentamt Beim Patentamt wird eine Rolle geführt (Patentrolle), die den Gegenstand und die Dauer des Patents, Name und Wohnort des Inhabers (oder Vertreters) angibt, und in der Anfang, Ablauf, Erlöschung, Nichtigerklärung, Zurücknahme des Patents und Wechsel in der Person des Patentinhabers vermerkt wird. Einsicht der Rolle und der Unterlagen der Eintragungen steht frei. Beschreibungen und Zeichnungen werden in ihrem wesentlichen Teile bekannt gemacht (außer für Patente, die im Namen der Reichsverwaltung für Zwecke des Heeres oder der Flotte genommen werden).

Die Anmeldung erfolgt, für jede Erfindung gesondert, schriftlich beim Patentamt, sie muß eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung, Angabe des beantragten Patents (Patentanspruchs) und die erforderlichen Zeichnungen, Modelle, Probestücke enthalten. Die Anmeldung wird durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung geprüft; beim Fehlen formeller Erfordernisse wird dem Anmelder eine Frist zur Nachholung gesetzt. Ergibt sich der Gegenstand als nicht patentfähig, so wird dies dem Patentsucher mitgeteilt. Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, erklärt er sich, so faßt die Anmeldeabteilung Beschluß, durch den beim Mangel der formellen Erfordernisse der Anmeldung und beim Mangel der Patentfähigkeit die Anmeldung zurückgewiesen wird. Ist dagegen die Anmeldung gehörig erfolgt und die Patentfähigkeit nicht ausgeschlossen, so folgt Bekanntmachung der Anmeldung durch das Patentamt im »Reichsanzeiger« und Auflage der Anmeldung zur Einsicht, womit einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten. Die Anmeldung gilt als zurückgenommen, wenn nicht binnen zwei Monaten seit der Veröffentlichung die erste Jahresgebühr eingezahlt ist. Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Patenterteilung schriftlich Einspruch erhoben werden wegen Mangels der Patentfähigkeit, der Priorität der Anmeldung oder, seitens des Verletzten, wegen unbefugter Entlehnung. Nach Ablauf der Frist faßt das Patentamt Beschluß über die Erteilung des Patents. Gegen diesen Beschluß ist für den Patentsucher, bez. Einsprecher innerhalb eines Monats nach der Zustellung Beschwerde zulässig.

Sowohl bei der Vorprüfung als im Anmelde- und Beschwerdeverfahren kann jederzeit Anhörung der Beteiligten, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und Vornahme sonstiger Ermittelungen zur Aufklärung der Sache angeordnet werden. Über die Kostenpflicht beschließt das Patentamt nach freiem Ermessen.

Über die endgültig beschlossene Patenterteilung erläßt das Patentamt im »Reichsanzeiger« eine Bekanntmachung und fertigt eine Urkunde für den Patentinhaber aus. Auch die Zurücknahme der Anmeldung nach der Veröffentlichung sowie die Patentversagung wird bekannt gemacht.

Das Verfahren wegen Nichtigerklärung oder Zurücknahme des Patents wird nur auf schriftlichen, motivierten Antrag, zu dem bei unbefugter Entnahme nur der Verletzte legitimiert ist, eröffnet. Das Patentamt fordert den Patentinhaber zur Erklärungsabgabe auf; erklärt sich derselbe nicht, so kann sofort nach dem Antrag erkannt werden; andernfalls trifft das Patentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten. Ist die Zurücknahme eines Patents beantragt, so muß der Entscheidung eine motivierte Androhung nebst Frist setzung vorausgehen. Gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist Berufung zum Reichsgericht zulässig, die innerhalb sechs Wochen nach der Zustellung beim Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen ist. Das Verfahren vor dem Reichsgericht regelt eine Verordnung vom 6. Dez. 1891.

Patentverletzungen, die wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschehen, verpflichten zum Schadenersatz, wissentliche Patentverletzungen werden auf Antrag (dessen Zurücknahme zulässig ist) mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft; dem Verletzten ist bei Verurteilung zu einer Strafe die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils auf Kosten des Verurteilten zuzusprechen. Neben der Strafe kann im Strafverfahren auf eine Buße bis zu 10,000 Mk. an den Verletzten erkannt werden, wodurch anderweitige Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind. Zivilrechtliche Entschädigungsklagen wegen Patentverletzung verjähren in drei Jahren. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. wird bestraft: wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, oder in öffentlichen Kundgebungen (Anzeigen, Empfehlungskarten u. dgl.) eine Bezeichnung anwendet, die den Irrtum zu erregen geeignet ist, daß es sich um gesetzlich patentierte Gegenstände handle (sogen. Patentanmaßung).

Die Frage der Zweckmäßigkeit des Patentschutzes, früher sehr bestritten, ist heute in der Praxis in bejahendem Sinn entschieden, da jetzt fast alle Kulturstaaten und in Europa alle Länder, mit Ausnahme der Balkanstaaten und der Niederlande, die ein bestandenes Gesetz wieder aufhoben, Patentgesetze besitzen (vgl. die Textbeilage). Insbesondere haben die Weltausstellungen zugunsten des Patentschutzes gewirkt, indem man beobachtete, daß diejenigen Länder vor andern einen Vorsprung voraus hatten, die den Erfindern einen genügenden Schutz gewährten und so dafür sorgten, daß kostspielige Erfindungen überhaupt zu Leben gelangen und, während sie sonst nur durch strenge Geheimhaltung mit Vorteil anwendbar waren, möglichst bald Gemeingut werden konnten. Darum entschied auch der internationale Patentkongreß zu Wien im August 1873 sich für die Beibehaltung der Erfindungspatente und empfahl den verschiedenen Staaten die Reform der Patentgesetzgebung nach möglichst gleichförmigen Grundsätzen. Allerdings gaben die Weltausstellungen auch den Ausgangspunkt für eine lebhafte Antipatentbewegung ab, die zuerst von Michel Chevalier angeregt und in Deutschland hauptsächlich von den Anhängern der Freihandelsschule getragen wurde. Man behauptete, die Erfindungspatente gewährten ein gemeinschädliches Monopol, ohne in den meisten Fällen dem Inhaber einen entsprechenden Nutzen zu bringen. Sie führten zu vielen Prozessen und zur Privilegierung unbedeutender Erfindungen. Auch sei die Erfindung selbst selten oder nie das Verdienst eines einzelnen, sondern die reife Frucht der industriellen Entwickelung, die nur zufällig von dem Erfinder zuerst gebrochen werde (vgl. Böhmert, Erfindungspatente, Berl. 1860). Die praktische Frage ist immer die, wie der Patentschutz auf die gesamte industrielle Entwickelung wirkt, und ob dieser Wirkung gegenüber die Schwierigkeiten und Unbilligkeiten, die Patentgesetze im Gefolge haben können, von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Ziel des Patentschutzes ist es, dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger einen Schutz gegen Nachahmer zu gewähren, die ohne Kosten arbeiten und so dem Erfinder die Möglichkeit einer Kostendeckung überhaupt rauben. Hiermit ist das Bestreben verbunden, Erfindungen möglichst bald allgemein bekannt werden zu lassen. Schwierig ist es freilich, denjenigen ausfindig zu machen, dem das Erfinderrecht billigerweise gebührt. Zu dem Ende schlägt die Gesetzgebung verschiedene Verfahren ein. Man unterscheidet: 1) das Vorprüfungssystem. Das Patentgesuch wird einer vorherigen sachlichen Prüfung in bezug auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Neuheit, gewerbliche Verwendbarkeit) unterworfen und mangels dieser Voraussetzungen die Patenterteilung versagt. Gegen dieses System wird geltend gemacht, daß die Prüfung der Patentfähigkeit im voraus meist unmöglich sei, da erst das Leben über Wert und Unwert der Erfindung entscheide, und die zahllose Menge der jährlich gemachten Erfindungen und Verbesserungen die Beurteilung der Neuheit immer mehr erschwere und verteure. 2) Das Anmeldesystem (Anmelde-, Registrierungsverfahren). Das P. wird, sobald nur die Anmeldung in den vorgeschriebenen gesetzlichen Formen erfolgt ist, ohne Untersuchung über Berechtigung des Anmelders und über die Neuheit der Erfindung erteilt. Dem Interessenten bleibt es überlassen, seine Ansprüche im Streitfall vor Gericht geltend zu machen. Bei diesem System besteht die Gefahr, daß das gewerbliche Leben mit wertlosen Patenten überschwemmt wird, und daß der Patentinhaber zu fortwährenden Prozessen über sein Recht genötigt ist. 3) Das Aufgebotsverfahren, das darin besteht, daß der Patenterteilung die vollständige öffentliche Bekanntmachung des Patentgesuchs mit der Aufforderung, etwaige Einsprüche binnen bestimmter Frist anzumelden, vorausgeht. Diese verschiedenen Systeme herrschen in den verschiedenen Staaten teils rein, teils in kombinierter Weise, von dem reinen Anmeldeverfahren (Frankreich. »breveté sans garantie du gouvernement«) bis zu dem mit Aufgebot verbundenen sachlichen Vorprüfungsverfahren, das die deutsche Gesetzgebung gewählt und beibehalten hat. Zu erwähnen ist auch die in Amerika vorgeschriebene Anwendung von Patentzeichen (Bezeichnung patentierter Gegenstände), die zwar in Deutschland gesetzlich nicht gefordert, sondern nur für nicht patentierte Gegenstände verboten ist, aber doch vom Patentamt empfohlen wurde.

Zusatz- oder Verbesserungspatent heißt das P. für eine Erfindung, welche die weitere Ausgestaltung einer bereits patentierten Erfindung seitens desselben Erfinders bezweckt. Wurde diese Erfindung, bez. Verbesserung von einem andern gemacht, so kann dieser nur ein sogen. Abhängigkeitspatent nehmen. Einführungspatente haben eine im Ausland bereits patentierte Erfindung zum Gegenstand. Unter Lizenz versteht man im Patentrecht die Gestattung der Mitbenutzung einer patentierten Erfindung, unter Lizenzzwang den Rechtssatz, wonach der Staat befugt ist, dem Patentinhaber sein Recht zu entziehen, wenn derselbe die im öffentlichen Interesse gelegene Gestattung der Benutzung der Erfindung gegen angemessene Entschädigung zu erteilen sich weigert.

Das deutsche Patentgesetz macht bezüglich des Anspruchs auf Patente keinen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern; jedoch kann unter Zustimmung des Bundesrats durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde. Besondere Übereinkommen hat das Deutsche Reich anläßlich der Zoll- und Handelsverträge mit Österreich-Ungarn (6. Dez. 1891), Italien (18. Jan. 1892) und der Schweiz (13. April 1892) geschlossen. Hiernach genießen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile in den Gebieten des andern in bezug auf Erfindungen dieselben Rechte wie die eignen Angehörigen. Wird ferner eine Erfindung in dem einen Staat angemeldet und binnen einer Frist von 3 Monaten die Anmeldung auch in dem andern Staate bewirkt, so geht letztere Anmeldung allen Anmeldungen vor, die in dem andern Staate nach dem Zeitpunkte der Anmeldung im Ursprungsstaat eingereicht worden sind; ferner soll durch Umstände, die nach dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung eintreten, dem Gegenstande derselben die Neuheit in den Gebieten des andern Teiles nicht entzogen werden. Die Übereinkommen mit Italien und der Schweiz sind durch die spätern Verträge vom 4. Juni 1902 und 26. Mai 1902 im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt Deutschlands zur Internationalen Union aufgehoben, bez. abgeändert (Ersetzung der Dreimonatsfrist durch die Prioritätsfristen des Unionvertrags, Verlängerung der Prioritätsfrist bei Gebrauchsmusteranmeldungen aus Italien auf 12 Monate). – Zu der Internationalen Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums (zuerst von zwölf Staaten 20. März 1883 in Paris abgeschlossen, dann Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dez. 1900, Beitritt des Deutschen Reiches zum 1. Mai 1903) gehören folgende Staaten: Belgien, Brasilien, Cuba, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Frankreich, Großbritannien (mit Neuseeland und Queensland), Italien, Japan, Mexiko, Niederlande (mit Curassao, Surinam und Niederländisch-Indien), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis, Vereinigte Staaten von Amerika. Nach diesem Vertrage genießen die Angehörigen der vertragschließenden Staaten in allen übrigen Vereinsstaaten die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen gewähren, vorbehaltlich der Erfüllung der Formalitäten und Bedingungen, welche die Gesetzgebung jedes Staates vorschreibt. Ferner ist demjenigen, der in einem Vertragsstaat ein P. angemeldet hat, in allen übrigen Vertragsstaaten ein Prioritätsrecht in der Weise gewahrt, daß die vor Ablauf von 12 Monaten erfolgte Anmeldung in einem dieser Staaten durch inzwischen eingetretene Tatsachen (Anmeldung seitens eines andern, Veröffentlichung der Erfindung etc.) nicht unwirksam gemacht werden kann. Die Entwickelung des Patentwesens in Deutschland ist aus nach folgenden Zahlen ersichtlich:

Tabelle

Im ganzen wurden von 1877 bis Ende 1904. 158,245 Pat ente erteilt. Wer sich um Erteilung von Patenten in mehreren Ländern bewerben will, wendet sich am besten an einen Patentanwalt (s. d.).

[Literatur.] 1) Systematische Darstellungen etc.: Kohler, Handbuch des deutschen Patent rechts in rechtsvergleichender Darstellung (Mannh. 1901, Register 1904) und Forschungen aus dem Patentrecht (das. 1890); Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 3: Urheberrecht (Berl. 1898); Robolski, Theorie und Praxis des deutschen Patentrechts (das. 1890); Stephan und Schmid, Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes (Leipz. 1899); Schanze, Das Recht der Erfindungen und der Muster (das. 1899) und Patentrechtliche Untersuchungen (Jena 1901); Schott, Geschichte und System des deutschen Patentrechts (Berl. 1901); Gottscho, Patentpraxis (das. 1903); Pouillet, Traité des brevets d'invention (4. Aufl., Par. 1899); Bonnet, Étude de la législation allemande sur les brevets d'invention (das. 1902); Düring, Englisch-deutsches patenttechnisches Wörterbuch (Berl. 1900).

2) Kommentare zum deutschen Patentgesetz von Seligsohn (6. Aufl., Berl. 1903), Isay (das. 1903), Lieber (das. 1892); zum österreichischen Patentrecht von Goldberger (Wien 1899), Beck von Mannagetta (das. 1897), Geller (4. Aufl., das. 1905), Suman (das. 1904); Bettel heim, Das Recht des Erfinders in Österreich (das. 1901). – Textausgaben (mit und ohne Anmerkungen) von Robolski (2. Aufl., Berl. 1901), Berger (5. Aufl., das. 1900), Wandel (2. Aufl., das. 1897), Davidson (2. Aufl., Gießen 1898), Stephan (6. Aufl., Berl. 1904); Gareis (fortgesetzt von Osterrieth), Patentgesetzgebung (Bd. 1–12, das. 1879–1903); Kohler und Min tz, Die Patentgesetze aller Völker (das. 1905 ff.); »Patent laws of the world« (Lond. 1899–1900).

3) Vergleichende Zusammenstellungen: Glaser, Patentschutz im In- und Auslande (Berl. 1899); Pataky, Sämtliche Patentgesetze des In- und Auslandes (5. Aufl., Dresd. 1903); Schmehlick, Das Erfinderrecht der wichtigsten Staaten (2. Aufl., Stuttg. 1900); Singer, Foreign patents (Chicago 1903); Fischer und Roediger, Die Patentgesetze von Deutschland, Österreich, Ungarn etc. (Berl. 1905); Dedreux, Der deutsche und internationale Patentkalender (Münch., jährlich); »Tableaux synoptiques de la législation, des traités, de la durée de protection, des taxes et statistique générale en matière de propriété industrielle depuis l'origine de la protection« (Bern 1900).

4) Rechtsprechung: Gareis (fortgesetzt von Osterrieth), Die patentamtlichen und gerichtlichen Entscheidungen in Patentsachen (Berl. 1881 ff.); Isay, Übersicht über die Literatur und Judikatur des Jahres 1903/04, betreffend das Patent- und Gebrauchsmusterrecht (das. 1905).

5) Zeitschriften: das vom kaiserlichen Patentamt in Berlin herausgegebene »Patentblatt« (seit 1877) mit dem »Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen« (seit 1894); »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«, Organ des deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums (früher u. d. T.: »Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz«, Münch., seit 1892; Berl. 1896 ff.); »Österreichische Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz« (Wien 1895 ff.); »Jahrbuch der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz« (Berl., Par., Lond. 1897 ff.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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