- Patentamt
Patentamt (Patenthof), die zur Entscheidung über die Erteilung, Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme von Erfindungspatenten berufene Behörde (s. Patent). Für das Deutsche Reich werden diese Funktionen durch eine gemeinsame Reichsbehörde, das P. in Berlin, ausgeübt. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten, aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern, die, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesrates, vom Kaiser ernannt werden. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt auf die Dauer des von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsamtes, event. auf Lebenszeit; die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt auf Lebenszeit oder auf 5 Jahre. Im P. bestehen zehn Abteilungen für die Patentanmeldungen (»Anmeldeabteilungen« mit dem Zusatze I, etc.), eine Abteilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten (»Nichtigkeitsabteilung«) und zwei Abteilungen für Beschwerden (»Beschwerdeabteilungen« mit dem Zusatz I und II). – Auf Grund des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern (s. Musterschutz), wurde ferner für Anträge in Sachen des Gebrauchsmusterschutzes in dem P. eine besondere »Anmel destelle für Gebrauchsmuster« und auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen von 12. Mai 1894 für die auf Warenzeichen bezüglichen Angelegenheiten zwei Abteilungen für Warenzeichen (»Abteilung I und Abteilung II für Warenzeichen«) errichtet. Gegen die Beschlüsse der Anmelde-, der Nichtigkeitsabteilung und der Abteilungen für Warenzeichen findet Beschwerde zur Beschwerdeabteilung statt, gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung Berufung zum Reichsgericht. Das P. ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente und ein getragene Warenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. Vgl. im übrigen die Artikel »Patent, Musterschutz, Warenbezeichnung«.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.