Rechtswissenschaft

Rechtswissenschaft

Rechtswissenschaft (Rechtsgelehrsamkeit, Jurisprudenz), im subjektiven Sinn die wissenschaftliche Erkenntnis und Kenntnis der Rechtssatzungen, im objektiven Sinn ihre wissenschaftliche Bearbeitung und Darstellung. Die R. beschränkt sich nicht auf die Darstellung der Normen des geltenden Rechtes (Dogmatik des Rechtes) und die wissenschaftliche Gliederung und Abgrenzung der einzelnen Gebiete desselben (Systematik des Rechtes); denn alles positive Recht, wie es sich in den Gesetzbüchern eines Volkes und in seinen Rechtsgewohnheiten darstellt, ist ein Erzeugnis geschichtlicher Entwickelung. Wie daher die Rechtsgeschichte ein wichtiger Teil der Volks- und Kulturgeschichte überhaupt ist, so erscheint sie auch als unentbehrlicher und wesentlicher Teil der R. Man pflegt zwischen äußerer und innerer Rechtsgeschichte zu unterscheiden, indem man unter ersterer die Darstellung der Rechtsquellen eines Volkes, seiner Gesetze und Rechtsbücher und die Geschichte derselben versteht, während sich die innere Rechtsgeschichte mit der historischen Entwickelung der einzelnen Rechtsinstitute zu beschäftigen hat. Sieht man aber von dem Recht, das historischen Ursprungs ist, ab, also von dem Recht, das als der Ausdruck des Staatswillens erscheint und ebendarum den Einzelwillen bindet, so ist es der Vernunfttätigkeit des Einzelnen unbenommen, ein eignes Rechtssystem zu konstruieren oder doch darüber nachzudenken und philosophische Erörterungen darüber anzustellen, wie das geltende Recht auf philosophische Grundsätze zurückzuführen oder wenigstens mit solchen zu vereinbaren sei, ob es demzufolge zu billigen sei oder anders gestaltet sein sollte, d. h. wie es weiter auszubilden und wie es mit den menschlichen Lebensverhältnissen, aber auch mit der Rechtsidee selbst mehr und mehr in Einklang zu bringen sei. Diese Geistestätigkeit wird Rechtsphilosophie, ihr Resultat Natur- oder Vernunftrecht (s. d.) genannt. Indem sie sich mit einem der höchsten Zwecke der Menschheit überhaupt beschäftigt, bildet die Rechtsphilosophie einen wichtigen Teil der allgemeinen Philosophie, und gleichwohl ist sie doch auch von praktischem Wert für die R. Freilich besteht das Produkt rechtsphilosophischer Tätigkeit nicht in Sätzen von praktischer Geltung. Allein sie vermag doch die Einsicht in das geltende Recht zu fördern. Letztere zu gewinnen, ist aber allerdings das Hauptziel der dogmatischen R.

Was die rechtswissenschaftliche Literatur anbetrifft, so sind die schriftlichen Geisteserzeugnisse der einzelnen Völker auf diesem Gebiete teils exegetische, d. h. der Auslegung vorhandener Rechtsquellen, teils systematische, d. h. der aus einem obersten Gesichtspunkte gegliederten Darlegung von geltenden Rechtsgrundsätzen gewidmet. Dazu kommt die philosophische Rechtsliteratur, die sich mit der wissenschaftlichen Feststellung der allgemeinen Rechtsbegriffe beschäftigt, und neben dem rechtshistorischen das rechtspolitische Gebiet mit seinen der künftigen Gesetzgebung vorarbeitenden literarischen Leistungen. Auch die praktische R., die unmittelbar die Handhabung, Anwendung und Anwendbarkeit von geltenden Rechtsnormen in dem Rechtsleben eines Volkes unterstützen und vermitteln will, hat eine große Literatur, und zahllose populärwissenschaftliche Arbeiten sollen der Hebung des Rechtsbewußtseins und der Verbreitung der Rechtskunde im Volke dienen; ein verhältnismäßig neuer Zweig der rechtswissenschaftlichen Literatur, den erst das moderne Staats- und Rechtsleben zur vollen Entfaltung brachte. Die Entwickelung der rechtswissenschaftlichen Literatur ist aufs engste mit dem römischen Rechte (s. d.) verknüpft, das nach dem Untergange des römischen Reiches zwar seine Geltung in dessen Teilen behielt, aber der wissenschaftlichen Behandlung in den Stürmen der Zeit fast ganz entbehrte. Erst mit dem 12. Jahrh. beginnt die Wiederbelebung der romanistischen R. in größerm Umfange durch die italienischen Rechtsgelehrten des Mittelalters. Die Glossatorenschule von Bologna sich tete das gewal lige Material und verpflanzte das Studium der Justinianischen Rechtsbücher nach Frankreich und Deutschland, während die sogen. Postglossatoren, d. h. die italienischen Rechtsgelehrten bis zum 16. Jahrh., wie Bartolus und Baldus, bereits an eine schulmäßige Gestaltung der juristischen Begriffe herangingen. (Vgl. Italienische Literatur, S. 109.) Im 16. und 17. Jahrh. aber fiel die wissenschaftliche Bearbeitung des römischen Rechtes vornehmlich den französischen Juristen, dem berühmten Cujacius u. a., zu, denen sich die spanischen und holländischen Rechtsgelehrten jener Zeit anschlossen. Die rationalistische Richtung des 18. Jahrh. machte sich auch auf dem Gebiete der R. geltend. Rousseau und Montesquieu bahnten die Befreiung von der Herrschaft des römischen Rechtes an, wenn sie auch in der absoluten Verneinung des rechtshistorischen Moments zu weit gingen. (Vgl. Französische Literatur, S. 20 f.) Gegen diese Bestrebungen wandte sich nun besonders die deutsche historische Schule, deren eigentlicher Begründer zu Ende des 18. Jahrh. Gust. Hugo in Göttingen, während ihr Hauptvertreter Savigny in Berlin war (Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, System des heutigen römischen Rechts). Schömann, Haubold, Kramer, Göschen, Unterholzner, Heimbach, Schrader und von den Neuern Vangerow in Heidelberg waren Angehörige dieser historischen Schule, die freilich auch nicht frei von Einseitigkeit blieb. So erwuchs ihr denn in der rechtsphilosophischen Schule eine beachtenswerte Gegnerschaft mit dem berühmten Pandektisten Thibaut in Heidelberg an der Spitze, bis dann die neuere Zeit zu der richtigen Erkenntnis kam, daß beide, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie (s. Vernunftrecht), nur Hilfsmittel der R. sind, während diese selbst die Aufgabe hat, auf jenen Grundlagen ein den Lebens- und Rechtsverhältnissen der Völker jeweilig entsprechendes Rechtssystem aufzubauen. In diesem Sinne sind die Lehrbücher des römischen Rechtes und die sonstigen zivilistischen Schriften von Arndts, Brinz, Holzschuher, Puchta, Seuffert, Baron, Wächter und Windscheid sowie das berühmte Werk von Ihering: »Der Geist des römischen Rechts« geschrieben. Die Belebung der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft hatte aber auch zu einem Studium der deutsch-rechtlichen Quellen angeregt. Letztere sind nämlich für die nationale Rechtsentwickelung von großer Wichtigkeit gewesen, wenn auch das römische Recht in Deutschland zu einer Zeit eindrang, als das deutsche Recht sich noch im Stadium der Kindheit befand und die rechtswissenschaftlichen Arbeiten jener Zeit (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel und die sonstigen mittelalterlichen Rechtsbücher) sich mit der römischrechtlichen Literatur in konsequenter Aus- und Durchbildung des Rechtsstoffes durchaus nicht messen konnten. Die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte von Karl Friedrich Eichhorn war in dieser Hinsicht epochemachend. Zöpfl, Walther, Maurer, Schulte, Jakob Grimm, Siegel, Brunner, Heusler, Schröder machten die deutsche Rechtsgeschichte in ihren Schriften dem allgemeinen Rechtsstudium zugänglich, und eine Reihe von dogmatischen Darstellungen des deutsch-nationalen Privatrechts von Gerber, Beseler, Bluntschli, Stobbe, Roth, Gierke u. a. folgte. Namentlich war es aber das Handels- und Wechselrecht, das nunmehr wie bei den meisten europäischen Völkerschaften, so auch in Deutschland wissenschaftlich bearbeitet wurde und hier inmitten der Zerrissenheit der deutschen Rechtszustände auch eine einheitliche gesetzgeberische Behandlung fand (s. Handelsrecht). Den großen Kodifikationen partikularen deutschen Rechtes, wie dem preußischen Landrecht Friedrichs d. Gr. und dem öfter reichischen bürgerlichen Gesetzbuch (1811), traten die Gesetzbücher Napoleons I., Code civil, Code de commerce, Code pénal, an die Seite. Durch Kant und Hegel wurde das wissenschaftliche Studium des Strafrechts (s. d.) mächtig angeregt, und die ausgezeichneten Arbeiten des großen Kriminalisten Feuerbach gaben der Strafrechtswissenschaft einen gewaltigen Aufschwung, der zuerst in dem von Feuerbach selbst redigierten bayrischen Strafgesetzbuch von 1813 praktische Bedeutung gewann. Zahlreiche Strafgesetzbücher der einzelnen deutschen Staaten folgten, während gleichzeitig auf dem Gebiete des Strafprozesses (s. d.) das englische Vorbild (vgl. hierüber England, S. 804) vielfache Nachahmung in dem öffentlichen und mündlichen Verfahren und in der Heranziehung des Laienelements im Schwurgerichtsprozeß fand. Jetzt ist nicht nur auf dem Gebiete des Strafprozesses, sondern auch auf dem des Zivilprozesses (s. d.) in Deutschland die Rechtseinheit hergestellt, wie dies schon zuvor in Ansehung des Strafrechts durch den Erlaß des norddeutschen, jetzt deutschen Strafgesetzbuches geschehen war, und seit dem 1. Jan. 1900 haben wir endlich die langersehnte Rechtseinheit auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes durch die Einführung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (s. d.) erhalten. Das einheitliche Reichsrecht hat bereits eine reichhaltige Literatur hervorgerufen, die durch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des gemeinsamen Reichsgerichts wesentliche Förderung findet. Auf dem Gebiete des Staatsrechts (s. d.) sind namentlich die englischen Rechtsschriftsteller von großem Einfluß gewesen, und das große konstitutionelle Verfassungsleben des Kontinents hat durch dieselben vielfache Anregung erhalten. Das deutsche Reichsstaatsrecht der Gegenwart hat bereits viele Bearbeiter gefunden. Die moderne R. ist aber nicht bei der Bearbeitung des positiven Staatsrecht stehen geblieben, sie hat vielmehr auch die allgemeinen Merkmale staatlicher Wirksamkeit und die Grundbedingungen zu entwickeln gesucht, die in dem besondern Staatsrecht der einzelnen Staaten zur Erscheinung kommen. So ist die Wissenschaft des allgemeinen Staatsrechts ins Leben gerufen, die in Deutschland an Karl Salomo Zachariä, Bluntschli, Robert v. Mohl, Held und Jellinek namhafte Bearbeiter fand. Auch die kirchenrechtliche Literatur gewann in neuerer Zeit infolge des in Deutschland zwischen Staat und Kirche bestehenden Konflikts an Bedeutung (s. Kirchenrecht). Eine wichtige Disziplin ist ferner das Völkerrecht (s. d.) geworden, ein Gebiet, auf dem wissenschaftliche Forschung vielfach den Mangel positiver Rechtsvorschriften auszugleichen wußte. Enzyklopädische Darstellungen der gesamten R. lieferten Arndts von Arnesberg (»Juristische Enzyklopädie und Methodologie«, 10. Aufl. von Grueber, Stuttg. 1901), F. v. HoltzendorffEnzyklopädie der R.«, in 6. Aufl. neu bearbeitet von Kohler u. a., Leipz. 1902 ff.), Merkel (»Juristische Enzyklopädie«, 3. Aufl., Berl. 1904), Birkmeyer (»Enzyklopädie der R.«, 2. Aufl., das. 1904) und GareisEnzyklopädie und Methodologie der R.«, 3. Aufl., Gießen 1905). Rechtslexika gaben Weiske (Leipz. 1839–61, 15 Bde.), F. v. Holtzendorff (im Anschluß an die genannte »Enzyklopädie«, 3. Aufl., das. 1881, 3 Bde.) und J. Kürschner (Berl. 1899, 2 Bde.) heraus. Vgl. Stintzing, Geschichte der deutschen R. (1. u. 2. Abt., Münch. 1880–85; beendet von E. Landsberg, 3. Abt., das. 1898).

Die jüngste der juristischen Disziplinen, die vergleichende Rechtswillenschaft, stellt sich die systematische Vergleichung der Rechtsinstitute der verschiedenen Völker der Erde zur Aufgabe. Aber während die vergleichende Sprachwissenschaft (s. Sprache und Sprachwissenschaft) ihr wichtigstes Ziel darin findet, durch Feststellung der verschiedenen Sprachstämme und der Gesetze der Sprachentwickelung die Abstammungsverhältnisse der Völker selbst festzustellen, vermag die vergleichende R. für sich allein zur Erreichung dieses letztern Ziels nur wenig beizutragen. Denn die Übereinstimmung der Rechtssitten und Rechtsinstitute der verschiedenen Völker gründet sich keineswegs immer auf gemeinsame Abstammung dieser, sondern oft auch auf in engerm oder weiterm Umfang eingetretene Entlehnung (»Rezeption«) oder auf übereinstimmende originäre Entwickelung. Wohl aber wird in Verbindung mit der vergleichenden Sprachwissenschaft und auf Grund eines durch diese festgestellten Verwandtschaftsverhältnisses mehrerer Völker die Rechtsvergleichung zu einem wichtigen Mittel, um innerhalb des Rechtes des einzelnen Volkes den Bestand derjenigen Institute, die schon der Kultur des gemeinsamen Urvolks angehörten, von denen zu unterscheiden, die als Resultat späterer Entwickelung betrachtet werden müssen. So insbesondere bei der indogermanischen Völkerfamilie. Die eigentliche Aufgabe der vergleichenden R. reicht aber viel weiter. Indem sie mit besonderer Vorliebe die Rechtssitten nicht stammverwandter Völker in Vergleich zieht, und den Spuren gewisser Institutionen sowohl in der Rechtsgeschichte der kultivierten Völker (der sogen. Geschichtsvölker) als auch in den Sitten der unkultivierten (geschichtslosen) Völker nachgeht, gelangt sie allmählich dazu, einen gewissen Bestand allgemeiner sozialer Organisationsformen nachzuweisen, die, auf bestimmter Kulturstufe allerwärts wiederkehrend, als durch die soziale Natur des Menschen überhaupt gegeben betrachtet werden müssen. Solche wiederkehrende Organisationsformen sind z. B. die Geschlechterorganisation, und zwar sowohl die auf Mutterrecht als die auf Vaterrecht und die auf Elternrecht beruhende, Nachbildungen des Blutbandes, wie Geschlechterverbrüderung, Wahlbrüderschaft u. dgl., die verschiedenen Arten der Ehe: Endogamie und Exogamie, Polyandrie, Polygamie und Monogamie, Frauenraub und Frauenkauf, Hauskommunion und Feldgemeinschaft, Eideshelfer, Blutrache, Friedlosigkeit, Asyl, Ordalien u. v. a. (s. diese einzelnen Artikel). Und indem die vergleichende R. zugleich die innerhalb solcher gemeinsamer Rechtserscheinungen bei den verschiedenen Völkern auftretenden Gegensätze und Verschiedenheiten beobachtet und die sozialen Ursachen dieser aufzuhellen sucht, erstrebt sie in letzter Linie eine Aufhellung der Ursachen des sozialen Lebens und des Rechtslebens überhaupt. Die vergleichende R. hat zum Gegenstand die Rechtsinstitutionen und Rechtssitten aller Völker der Erde. Aber sie will nicht bloße Sammlung solcher sein, sondern sie sucht, indem sie die Rechtsanschauungen und Rechtssitten als etwas organisch Gewachsenes betrachtet, für diese ebenso sichere Entwickelungsgesetze festzustellen, wie es der vergleichenden Sprachwissenschaft gelungen ist, solche für die Sprache zu finden. Nach dieser (der historischen) Seite bildet ihr letztes, freilich längst noch nicht erreichtes Ziel die Erkenntnis der sich im Leben der Völker vollziehenden universalrechtsgeschichtlichen Entwickelung, im Gegensatz zu der immer auf bestimmte Einzelvölker beschränkten Disziplin der Rechtsgeschichte. In den letzten Jahren hat die vergleichende R. mit großem Eifer und zum unverkennbaren Nutzen der Rechtsentwickelung sich der vergleichenden Darstellung des geltenden Rechtes der Kulturvölker angenommen. Durch die vergleichende Darstellung insonderheit des Strafrechts und der Strafprozeß des Wechselrechts, des Patentrechts wie überhaupt des gesamten gewerblichen Urheberrechts der Kulturvölker sind der R. die kostbarsten und unerschöpflichsten Quellen eröffnet worden. Zu den verdientesten Forschern auf dem Gebiete der vergleichenden R. gehören Bachofen durch seine Schrift über das Mutterrecht, deren Resultate später durch die Untersuchungen von Lubbock, M 'Lennan (zuletzt 1876), Giraud-Teulon (1874) und Morgan (1871) vielfach Bestätigung erfuhren; E. de Laveleye (Ureigentum), H. S. Maine (Geschichte der Eigentumsverhältnisse), Lothar DargunMutterrecht und Raubehe«, 1883, u. »Mutterrecht und Vaterrecht«, 1892), F. Bernhöft (Familienrecht der Indoeuropäer), B. W. Leist durch seine von Bert. Delbrücks sprachvergleichenden Forschungen ausgehenden Untersuchungen des gemeinsamen griechischrömischen sowie des für das arische Urvolk nachweisbaren Rechtsbestands; J. Kohler durch seine außerordentlich reichen Nachweisungen über die Rechte afrikanischer, asiatischer, amerikanischer Völker; Jul. Jolly besonders durch seine Forschungen auf dem Gebiete des indischen Rechtes; G. A. Wilken durch seine verschiedenen Schriften zum Rechte der Völker des Indischen Archipels und durch sein Werk über das Matriarchat bei den alten Arabern (Amsterd. 1884) u. a. Für die wissenschaftliche Begründung und Vertiefung der vergleichenden R. ist A. H. PostGrundriß der ethnologischen Jurisprudenz«, Oldenb. 1894–95, 2 Bde.) am erfolgreichsten tätig gewesen. Die Internationale Kriminalistische Vereinigung gibt unter der Leitung von Liszt und Crusen heraus: »Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender Darstellung«, wovon bisher 2 Bände: »Das Strafrecht der Staaten Europas« (Berl. 1894) und »Das Strafrecht der außereuropäischen Staaten« (das. 1899), erschienen sind. Auf Anregung des Reichsjustizamts erscheint: »Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts« in 9 Bänden (Berl. 1906 ff.), die »Handelsgesetze des Erdballes« hat Borchardt, ins Deutsche übertragen, herausgegeben (das. 1884 ff., 5 Bde.), und eine Sammlung der Patentgesetze aller Völker geben Kohler und Mintz heraus (das. 1905 ff.). Die internationale Vereinigung für vergleichende R. und Volkswirtschaft in Berlin (gegründet 1894) gibt neben ihrem »Jahrbuch« (Berl. 1895 ff.) seit 1905 die monatlich erscheinenden »Blätter für vergleichende R. und Volkswirtschaftslehre« (hrsg. von Felix Meyer) heraus. Seit 1878 erscheint unter Leitung von Bernhöft, G. Cohn und Kohler die »Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft« (Stuttg.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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