- Zunft
Zunft, Bezeichnung der frühern fachgenossenschaftlichen Verbände von zum Gewerbebetrieb berechtigten Meistern eines Gewerbes oder nahe verwandter Gewerbe zwecks Förderung ihrer gemeinsamen sozialen, politischen, wirtschaftlichen, insbes. der gewerblichen Interessen. Der Ausdruck Zunft findet sich übrigens in Norddeutschland erst seit der Reformation; an seine Stelle tritt dort die Bezeichnung Amt oder Gilde. Gleichbedeutend mit Z. ist der in ganz Deutschland gebrauchte Ausdruck Innung. Etwas der Z. Ähnliches waren die Collegia der Handwerker in Rom, doch haben diese in keiner Weise auf die Entstehung der Z. auf deutschem Boden eingewirkt.
[Geschichte des Zunftwesens.] Die ältesten verbürgten Nachrichten über Zünfte reichen in das 12. Jahrh. zurück. Bekannt sind die Zunftbriefe der Schiffer in Worms 1106, der Schuhmacher in Würzburg 1128, der Bettziechenweber in Köln 1149, der Schuhmacher in Magdeburg 1158 etc. Zweifellos haben sie da und dort schon im 11. Jahrh. bestanden. Vom 13. Jahrh. an mehrt sich ihre Zahl, und fortan sind die größern Gewerbe in den Städten zunftmäßig organisiert. Über die Entstehung der Z. herrscht heute noch keine volle Klarheit. Lange war die Ansicht herrschend, daß die Zünfte aus grundherrlichen Verbänden, aus Organisationen an den Fronhöfen hervorgegangen und die Handwerker allmählich von der Unfreiheit zur Freiheit gelangt seien. Diese Ansicht ist noch heute nicht ganz aufgegeben, aber dahin modifiziert, daß zwar nicht die Z. an sich, wohl aber deren Betriebsweise auf die grundherrliche Organisation zurückgeführt wird. Der Hauptgrund für die Entstehung der Zünfte wird wohl in dem lebhaften Assoziationstrieb des Mittelalters, der durch die vielfach gärenden und unsichern Zustände jener Zeit besonders genährt wurde und in der reichern Berufsgliederung der Städte neuen Boden fand, zu suchen sein. Möglicherweise haben die officia und fraternitates der Fronhöfe doch Anregung und Vorbilder gegeben. Sicher ist, daß die Zünfte bereits im 12. Jahrh. als freie Vereinigungen von Fachgenossen erscheinen, die ihre Hauptaufgabe in der Ausübung des Zunftzwanges, der Fernhaltung von Nichtmitgliedern, sehen.
Die Geschichte des Zunftwesens ist in Deutschland in den einzelnen Städten und Zünften eine sehr verschiedene, sie zeigt große Unterschiede bezüglich der Organisation, der Rechte, Befugnisse, Machtstellung und Wirksamkeit der Zünfte in den verschiedenen Städten; aber trotz aller dieser Unterschiede kann man doch von der Z. als einer in Charakter und Wesen eigentümlichen wirtschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Einrichtung sprechen. Überall stehen die Zünfte unter der Stadtobrigkeit; sie erlangen zwar frühzeitig eine gewisse bald größere, bald geringere Autonomie, sie besitzen eigne Gerichtsbarkeit und in ihren Angelegenheiten eigne Verwaltung, aber der Zunftzwang beruht auf öffentlicher Anerkennung, und die Rechte und Pflichten der Zünfte werden durch diese abgegrenzt. Der Zunftzwang bestand darin, daß nur die Zunftmitglieder die den einzelnen Gewerben zugewiesenen Arbeiten ausführen und innerhalb des Stadtgebietes absetzen durften; sehr oft erstreckte sich dieses Recht auch über die nächste Umgebung der Stadt, die Bannmeile (s. d.). Die Abgrenzung der Zünfte voneinander war freilich ursprünglich nicht so exklusiv wie später; nicht selten waren früher verwandte Gewerbe, z. B. Schlosser und Schmiede, in einer Z. vereinigt; aber die zunehmende Berufsteilung ließ immer mehr selbständige Gewerbe entstehen, die sich immer schroffer schieden. Ursprünglich war man auch nicht ängstlich in der Annahme von Mitgliedern, denn in den rasch aufstrebenden Städten fand sich ein reiches Arbeitsgebiet. Zudem mußte den Zünften in der Zeit, in der sie nach politischer Macht strebten, eine Mehrung der Mitglieder erwünscht sein. Später dagegen erschwerte man den Zutritt, bis man schließlich bei den geschlossenen, d. h. auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern beschränkten Zünften anlangte.
Die äußere Organisation der Z. beruht auf der Gliederung der gewerblichen Personen in Meister, Knechte (Gesellen) und Lehrlinge. In der Regel war eine bestimmte Art der Ausbildung für Lehrlinge und Gesellen vorgeschrieben (Lehrzeit, Gesellenzeit, Wanderzwang und Wanderzeit, mit eignen Herbergen für die Wandernden, in denen bei geschenkten Zünften oder Handwerken, im Gegensatz zu den deswegen geringer geachteten ungeschenkten, ein Zehrpfennig für die Weiterreise gewährt wurde, bisweilen auch Probe- oder Mutzeit). Das Meisterstück (s. Meister) wird erst im 15. Jahrh. allgemeiner üblich. Zwangs- und Bannrechte sicherten vielfach den Zünften ihr bestimmtes Arbeits- und Absatzgebiet. Wo die Zünfte obrigkeitliche Organe waren, hatten sie regelmäßig gewerbepolizeiliche Befugnisse und Funktionen und eine selbständige Gerichtsbarkeit über Meister, Gesellen und Lehrlinge. Das Recht der Z. ist ausgezeichnet in den Zunftrollen oder Zunftbriefen, in Norddeutschland Schragen genannt, sowie in den ihr erteilten Ordnungen des Rates und den Beleihungen, d. h. Beschlüssen der Zunftmitglieder. An der Spitze der Z. standen meist selbstgewählte Zunftmeister, die in den Versammlungen der Genossen (Morgensprache) den Vorsitz führten, und die Geschwornen.
Nach dem Muster der Zünfte waren vielfach die Gesellen zu Gesellenbrüderschaften oder Gesellenladen organisiert, um einander in Krankheitsfällen etc. zu unterstützen, später auch um ihre Interessen den Meistern gegenüber zu wahren. Vgl. Geselle.
In das 14., vereinzelt auch schon in das 13. Jahrh. fallen die Kämpfe der Zünfte, durch die sie Anteil am Stadtregiment, das bisher in den Händen patrizischer Familien lag, zu erlangen suchten. In den meisten Städten gelang ihnen dies; doch haben sich in nicht wenigen Städten, so in den Hansestädten, in Nürnberg, Frankfurt, die patrizischen Stadträte behauptet. Wo die Zünfte siegten, da erhielten sie Einfluß auf Verfassung und Verwaltung und Anteil am Stadtrat, teils indem Zünftler in den bisher patrizischen Stadtrat aufgenommen, teils indem neben den Patriziern eine eigne Bank der Zünfte errichtet oder sonst ein abgesondertes Kollegium neben dem alten Rat gebildet wurde. In manchen Städten war ihr Sieg so vollständig, daß die ganze Stadtverfassung auf der Zunftverfassung neu aufgebaut wurde dergestalt, daß das Bürgerrecht an den Erwerb des Zunftrechtes gebunden, die Steuern zunftweise aufgebracht, der städtische Wacht- und Kriegsdienst zunftweise organisiert und die Z. zum Wahlkörper für den Stadtrat wurde. Auch die Patrizier mußten dann in eine Z. eintreten oder eigne Zünfte bilden. Solchergestalt wurden die Zünfte zugleich politische Organisationen, die freilich rücksichtlich ihres Kernes, der Handwerksgenossen, ihre gewerblichen Funktionen nicht vernachlässigten. Vielfach wurden innerhalb der Z. für die Verfolgung rein gewerblicher Zwecke und Interessen wieder besondere gewerbliche Verbände gebildet. Übrigens läßt sich nicht sagen, daß das städtische Zunftregiment dem frühern patrizischen in bezug auf Geschick und Integrität im allgemeinen überlegen gewesen sei.
Um die Berechtigung und Bedeutung des deutschen Zunftwesens verstehen zu können, muß man sich daran erinnern, daß die Stadtgemeinden damals geschlossene Gebiete waren, die ihren Angehörigen die rechtliche Grundlage für ihr gesamtes persönliches und wirtschaftliches Leben boten. Das führte zu einer Beförderung und Bevorzugung des Einheimischen vor dem Fremden. Die fortschreitende technische Berufsteilung, d. h. die Zerlegung eines bis dahin einheitlichen Gewerbezweiges in zwei oder mehr selbständige Handwerke, erhöhte auch die Zahl der Zünfte. Der Grundgedanke des Zunftwesens war, jedem Genossen ein gesichertes Dasein zu verschaffen; jedes Mitglied besaß ein anerkanntes Recht auf Arbeit; der Bürger war verpflichtet, nur bei den Zunftgenossen zu kaufen und arbeiten zu lassen. Das Zunftwesen war antikapitalistisch, auf Gleichheit und Brüderlichkeit begründet; kein Genosse sollte sich über den andern erheben. Alle unreellen Mittel, um Kunden zu gewinnen, waren verboten. Dem gleichen Zug entsprach es, daß die Zahl der Gesellen und Lehrlinge, die ein Meister halten durfte, festgesetzt, bisweilen sogar das Quantum der Produktion für den einzelnen bestimmt, das Arbeiten in mehreren Werkstätten verboten wurde. Diese und andre Bestimmungen sollten den ärmern Zunftgenossen schützen und die Idee einer auf christlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaft verwirklichen. Unterstützungen erkrankter und verarmter Mitglieder, Pflege kirchlichen Sinnes und gesellige Veranstaltungen ergänzten die gewerblichen Aufgaben. Innerhalb seines Betriebes war der einzelne im übrigen selbständig, und die Konkurrenz war durchaus nicht ausgeschlossen, nur konnte sie sich regelmäßig durch Herstellung besserer Arbeit betätigen. Anderseits suchte man auch das Publikum zu schützen: man faßte die Z. als ein öffentliches, zum Besten der Allgemeinheit zu verwaltendes Amt auf, Stadtrat und Z. selbst kontrollierten die Arbeit, Preistaxen sicherten gegen Überforderung, Unpünktlichkeit und Lieferung schlechter Waren wurden gerügt, der Arme so gut und rasch wie der Reiche bedient.
Solange die allgemeinen und die besondern gewerblichen Verhältnisse den mittelalterlichen Charakter trugen, war das Zunftwesen zeitgemäß und nützlich, es entsprach den Interessen der Produzenten und Konsumenten, schuf für die gewerbliche Bevölkerung gute, gesunde Verhältnisse, führte zu großen Fortschritten in der Technik, namentlich auch in der künstlerischen Herstellung von Handwerksprodukten, und war ein wichtiges Förderungsmittel des gemeinen Wesens und Wohles und eine wesentliche Ursache jener Blüte des deutschen Städtewesens im 15. und 16. Jahrh., die kulturgeschichtlich zu den glänzendsten Erscheinungen der deutschen Geschichte gehört. Seitdem aber zahlreich neue Gewerbszweige entstanden, der Absatz auch in die Ferne, die Produktion für einen größern Markt und damit die Bildung neuer großer Unternehmungen und die freie Entwickelung der Unternehmerkräfte zu einem dringenden Bedürfnis geworden war, reichte es nicht mehr aus. Für eine zeitgemäße Reform fehlte das zureichende Verständnis, sie wurde aber auch erschwert durch den Mangel eines deutschen Staates und einer deutschen Volkswirtschaft. Wohl blieben die alten Zunfteinrichtungen bestehen, aber sie erlangten einen andern Charakter und dienten andern Zwecken; die alten Rechte der Zünfte wurden privatrechtliche Privilegien der Zunftmeister, der Zunftzwang wurde zum Mittel, Unzünftige im Interesse der Privilegierten aus Konkurrenzfurcht und Brotneid vom Gewerbebetrieb auszuschließen, die Kämpfe gegen die Störer (s. Stör, S. 65) und Bönhasen (s. d.) nahmen zu, das Meisterrecht wurde als ein von der Z. zu verleihendes Recht angesehen, zum Gegenstand des Kaufs gemacht, und bei Erteilung des Rechts wurden die Familienmitglieder der Privilegierten in unerhörter Weise vor Fremden begünstigt; das Meisterstück wurde ungebührlich verteuert, die Lehr- und Gesellenzeit verlängert, die Aufnahme in die Z. auch dadurch erschwert, daß man nicht nur wie bisher die Unehelichen und Schlechtbeleumundeten, sondern auch die Abkömmlinge von Stadtknechten, Türmern, Abdeckern, Totengräbern, Nachtwächtern etc. von der Z. ausschloß; allgemein wurde die »Geschlossenheit der Z.« (Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Zahl), häufig auch die »Sperrung« derselben (Ausschluß Auswärtiger von der Z., daher gesperrte Z., gesperrtes Handwerk) erstrebt und nicht selten durchgesetzt. Die Zwangs- und Bannrechte, die frühern Betriebsbeschränkungen der einzelnen wurden beibehalten und vermehrt, aber nur noch im Interesse der privilegierten Meister in egoistischer Weise zur Anwendung gebracht, die Sorge für eine gute Ausbildung der Lehrlinge und für gute Gesellenverhältnisse trat in den Hintergrund. Die einzelnen Zünfte trennten sich immer schroffer voneinander, je mehr die fortschreitende Arbeitsteilung zur Spezialisierung drängte, und an die Stelle gütlicher Auseinandersetzung traten die berüchtigten Zunftprozesse, die seit dem Ausgange des Mittelalters immer zahlreicher wurden. Dagegen spielten nebensächliche Zunftgebräuche (s. d.), insbes. in der Herberge, die Zeremonien bei Festlichkeiten, bei Begrüßungen u. dgl. eine größere Rolle. Das deutsche Gewerbewesen geriet in einen traurigen Zustand. Da nun ein beträchtlicher Teil der Gesellen nicht mehr Meister werden konnte, so entstand eine Gesellenfrage (s. Geselle). So wurde jeder Fortschritt und Aufschwung zugunsten alter und nach den Zeitumständen veralteter Privilegien unterdrückt.
Die »Handwerksmißbräuche« bei Meistern und Gesellen waren Gegenstand fortwährender Klagen. Die Reichsgewalt suchte im 16. und 17. Jahrh. vergebens sie zu beseitigen. Aber im 18. Jahrh. trieb die merkantilistische Gewerbepolitik (s. Merkantilsystem) in einer Reihe von Staaten, so namentlich in Preußen 1734–37, zu einer Neugestaltung des Zunftwesens und des Zunftgewerberechts. Die Gewerbe wurden in zünftige und nichtzünftige geschieden; für jene blieben zwar die frühern Einrichtungen (Zunftzwang, gesetzliche Lehrzeit, Gesellenzeit mit Wanderzwang, Meisterprüfung, Zwangs- und Bannrechte, Betriebsbeschränkungen, bisweilen auch eine gewerbliche Polizei und Gerichtsbarkeit etc.), aber alles wurde neu und zeitgemäß von der Staatsgewalt geregelt und die Durchführung der gesetzlichen und administrativen Vorschriften den Staatsbehörden unterstellt. Entweder erließ man besondere Gewerbeordnungen, wobei vereinzelt auch die Zünfte aufgehoben wurden, bez. regelte das Gewerbewesen in Polizeiordnungen, oder man suchte wenigstens in den einzelnen Städten und Zünften übereinstimmende Grundsätze durchzuführen. Auch das Reich beschäftigte sich namentlich in der Reichszunftordnung von 1731 mit dem Zunftwesen; aber da man über Anregungen nicht hinauskam. blieb die Ordnung den territorialen Gewalten überlassen. Schon vorher hatte man da und dort, um die Privilegien der Z. zu brechen, das Institut der Freimeister eingeführt, d. h. Persönlichkeiten zugelassen, die gegen eine an die Z. zu entrichtende Abfindung ihr Gewerbe, ohne Mitglied einer Z. zu sein, betreiben konnten, freilich mit mannigfachen Beschränkungen. In England hatte das Zunftwesen schon im 18. Jahrh. alle Bedeutung verloren; die in den ältern Städten heute noch bestehenden Zünfte haben keinen gewerblichen Charakter mehr. In Frankreich sind nach vergeblichen Versuchen Turgots die Zünfte 1791 aufgehoben worden. In einem Teil der deutschen Staaten und Städte aber erhielt sich der alte Zustand bis ins 19. Jahrh., bis die Einführung der Gewerbefreiheit hier wie dort die Zünfte beseitigte (s. Gewerbegesetzgebung, S. 787). Die heute noch vereinzelt bestehenden Zünfte sind nur freie Vereinigungen von Gewerbegenossen zu geselligen, wohltätigen und ähnlichen Zwecken. Über die modernen Innungen s. d.
Vgl. Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter (Halle 1831); Hartwig, Untersuchungen über die ersten Anfänge des Gildenwesens (Götting. 1860); Wehrmann, Die ältern lübeckischen Zunftrollen (Lübeck 1864); Schönberg, Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalter (Berl. 1868); Brentano, Die Arbeitergilden der Gegenwart (Leipz. 1871–72, 2 Bde.); W. Stieda, Die Entstehung des deutschen Zunftwesens (Jena 1876); Neuburg, Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung etc. (das. 1880); Schmoller, Die Straßburger Tucher- und Weberzunft etc. (Straßb. 1880) und Das brandenburgisch-preußische Innungswesen 1640–1806 (in den »Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte«, Bd. 1, Leipz. 1888); Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 (Berl. 1868); Stieda, Zunftwesen, im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, 2. Aufl., Bd. 7 (Jena 1901); Eberstadt, Der Ursprung des Zunftwesens (Leipz. 1900); Keutgen, Ämter und Zünfte (Jena 1903); Otto, Das deutsche Handwerk in seiner kulturgeschichtlichen Entwickelung (2. Aufl., Leipz. 1904); v. Below, Zünfte, im »Wörterbuch der deutschen Volkswirtschaft« (2. Aufl., Jena 1907); Grenser, Zunftwappen und Handwerkerinsignien (Frankf. 1889); Seyler, Berufswappen (im 1. Bd., 7. Abt. von Sibmachers »Wappenbuch«, Nürnb. 1898).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.