- Lehrfreiheit
Lehrfreiheit, im weitern Sinn überhaupt die unbeschränkte geistige Mitteilung, also auch die Preßfreiheit (s. d.) umfassend, im engern Sinne das Recht öffentlicher Lehrer, einschließlich der Geistlichen, ihre Überzeugungen nach eignem Ermessen vorzutragen. Die Idee der L. ist durchaus modern und hat sich mit einiger Klarheit erst herausbilden können, seit durch die Reformation des 16. Jahrh. n. Chr. der Staat als gleichberechtigtes Gemeinwesen neben der Kirche anerkannt ward. Weder die heidnischen und theokratischen Staaten des Altertums noch der christliche Staat des Mittelalters vermochten ihrem Wesen nach grundsätzliche L. zu gewähren, wenn auch tatsächlich namentlich im Altertum oft weitgehende Duldung geübt worden ist. Das spätere römische Reich entschied zwischen Religiones licitae und illicitae; als Religio illicita wurde das Christentum verfolgt. Aus dem Kreis der Verfolgten wurden öfters Stimmen laut, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit forderten; doch war dies bald vergessen, als die Kirche zur Herrschaft gelangte und im Morgenland sich der Staatsgewalt in die Arme warf (Byzantinismus, Cäsaropapismus), im Abendland diese sich dienstbar zu machen wußte (Romanismus, Hierarchie). Die vielfachen Lehrstreitigkeiten des beginnenden Mittelalters endeten meist mit gewaltsamer Unterdrückung der einen Ansicht durch Staat und Kirche; die oströmische Staatsgewalt schloß auch die letzten heidnischen Philosophenschulen. Am folgenreichsten wurden in dieser Richtung die Gesetze der Kaiser Gratianus, Theodosius I. und Valentinians II. zugunsten der nicänischen Trinitätslehre. Auch ein so groß angelegter Geist wie Augustinus rechtfertigte die Anwendung des Lehrzwanges mit dem mißdeuteten Befehl des Evangeliums: »Compelle (coge) intrare« (Luk. 14, 23: »Nötige sie, einzutreten!«). Das spätere Mittelalter hatte in der korporativen Selbständigkeit der Universitäten einen gewissen Ersatz der L. Allein die scholastische Weltansicht galt auch diesen wie der gesamten Kirche als unverbrüchliches Gesetz, dessen Verletzung oft durch die härtesten Maßregeln geahndet wurde.
Gegen Ende des Mittelalters lockerte der Humanismus durch Kritik und Satire tatsächlich diese engen Bande. Unter den Reformatoren hat Luther am entschiedensten die L. grundsätzlich gefordert, aber, wo die Folgen bedenklich schienen, nicht immer rückhaltlos gewährt. Melanchthon, Calvin und mit ihnen die Mehrzahl der protestantischen Theologen billigten unter anderm die Hinrichtung des Antitrinitariers M. Servet (1553 in Genf) auf Grund des Edikts der Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius über die heilige Dreieinigkeit vom Jahr 380. Seit der Reformation ist nicht nur zwischen der katholischen und protestantischen, sondern auch zwischen der staatlichen und kirchlichen Ansicht von der L. zu unterscheiden. Die römische Kirche schreibt sich, d.h. dem Papste, das alleinige Recht zu, die Grenzen der L. zu ziehen. Wie sie dies seit dem Konzil von Trient und dem Aufkommen des Jesuitenordens geübt hat, davon zeugen neben der Geschichte der Inquisition (s. d.) in Spanien, Italien etc. die Hinrichtung des Giordano Bruno, der doppelte Prozeß des Galilei, die Verdammung des kopernikanischen Systems (1616, aufgehoben 1821), das Verfahren gegen Hugenotten, Quietisten, Jansenisten, Hermesianer, in neuester Zeit gegen die Würzburger Theologen Schell und Merkle u.a. sowie die Einrichtung des Index librorum prohibitorum. Wie wenig noch heute dort die L. selbst in allgemeinen, weltlichen Wissenschaften anerkannt wird, lehren die bekannte Enzyklika und der Syllabus Pius' IX. sowie die vatikanischen Beschlüsse von 1870. Das neuere Staatsrecht, seit Hugo Grotius und Samuel v. Pufendorf, stellt sich (selbst in den meisten katholischen Staaten) wesentlich anders in Hinsicht der L. Zwar kann kein Staat unbedingte L. gewähren, unter deren Schutz die sittliche und rechtliche Grundlage seines eignen Bestandes ungestraft in Frage gestellt oder gehässiger Zwiespalt in seinem Innern mutwillig geschürt werden dürfte. Aber das moderne Rechtsgefühl fordert, daß L. als das eigentlich Gesunde angesehen und deren Beschränkung nur zugelassen werde, wo die Selbsterhaltung sie dem Staat gebietet. Zu dieser Auffassung drängte die auf protestantischer, namentlich reformierter Seite immer allgemeiner anerkannte Parität mehrerer Bekenntnisse in ein und demselben Staate, die seit der Glanzzeit der vereinigten Niederlande, seit Friedrich Wilhelm, dem Großen Kurfürsten von Brandenburg, noch mehr seit Friedrich d. Gr., der Gründung der nordamerikanischen Union und der französischen Revolution nach und nach in die staatsrechtliche Anerkennung allgemeiner Glaubensfreiheit (s. d.) überging. Das mächtige Anwachsen einer vom kirchlichen Bekenntnis und selbst vom christlichen und religiösen Standpunkt überhaupt mehr oder weniger unabhängigen weltlichen Wissenschaft kam hinzu. Obwohl auch nach der Reformation zunächst noch immer an ein bestimmtes Bekenntnis gebunden, errangen die Universitäten in Deutschland, Holland, der Schweiz etc. seit dem Aufkommen des neuern Staatsrechts und zumal seit Leibniz und Chr. Thomasius die Geltung von Freistätten der Wissenschaft. Dies geschah freilich nicht ohne große Schwankungen. Thomasius selbst mußte von Leipzig fliehen, die sogen. Pietisten wurden von dort vertrieben und fanden Freistatt in Halle; aber auch von da verwies Friedrich Wilhelm I. den Philosophen Chr. Wolf, den sein großer Sohn von Marburg zurückrief. In Helmstedt wurde der freisinnige Erklärer des Alten Testamen ts, H. v. d. Hardt, zum Schweigen verurteilt; in Göttingen der calvinisierende Heumann wenigstens aus der theologischen Fakultät verdrängt. Mit vielen andern empfand in Preußen Kant den Druck der Wöllnerschen Zwangsmaßregeln unter Friedrich Wilhelm II. Hierher gehört ferner der Fichte-Forbergsche Atheismusstreit in Jena (1799), der Fichte, allerdings nicht ohne Mitschuld seines herausfordernden Auftretens, von Jena nach Berlin vertrieb. Verhängnisvoll waren im 19. Jahrh. auch für die L. die Karlsbader Beschlüsse (1819), denen in Frankreich das Verbot der geschichtlichen Vorträge Guizots und der philosophischen Cousins unter Karl X. zur Seite ging. Das Jahr 1848 sprengte die Fesseln, die noch kurz zuvor in Leipzig gegen Biedermanns staatsrechtliche, in Berlin gegen Prutz' literargeschichtliche, in Tübingen gegen Vischers philosophische Vorträge straffer angezogen waren. Einzelne Nachklänge, wie die Entfernung des Theologen M. Baumgarten von seinem Rostocker Lehrstuhl (1858), das Interdikt gegen Kuno Fischers philosophische Vorträge in Heidelberg (1854) u.a., folgten noch in der Reaktionszeit nach 1850. – Besonders schwierig ist die Frage der L. innerhalb der protestantischen Kirchen. Freiheit der Forschung gilt diesen durchaus als grundsätzliche Forderung; sie wird in der Gegenwart kaum noch irgend angefochten. Dagegen gehen die Ansichten über die L. der angestellten theologischen Lehrer und Geistlichen noch weit auseinander. Die Universitäten haben sich sm ganzen der öfter von kirchlicher Seite versuchten Eingriffe in die L. ihrer theologischen Fakultät zu erwehren gewußt. Daß es für das öffentliche, besonders das kirchliche Lehr- und Predigtamt gewisse Grenzen in dieser Hinsicht geben muß, liegt in der Natur der Sache wie in der gesetzlichen Ordnung des Staates und der Kirchen begründet. Indes wendet die öffentliche Meinung sich immer entschiedener gegen jede unduldsame und rein juristische Anlegung formell berechtigter, aber auf die wesentlich veränderten Zustände der Gegenwart ohne Unbill kaum mehr anwendbarer Maßstäbe auch in diesen Fällen, und im ganzen lehrt die Erfahrung, daß das Ärgernis gewaltsamer Eingriffe für staatliches und kirchliches Leben größer ist, als wenn bei einmal vorhandenen Gegensätzen man (nach Luther) die Geister auseinander platzen läßt.
Schwieriger stellt sich die Frage nach der L. innerhalb einer einzelnen, auf ein bestimmtes Bekenntnis begründeten kirchlichen Gemeinschaft. Doch hat im Gebiet des Protestantismus mehr und mehr die Überzeugung sich Bahn gebrochen, daß die Ausschließung der freien Forschung, aus der die Reformation geboren ist, zur Heuchelei, zur Lähmung des Wahrheitssinnes und geistigen Verarmung führen muß. Der wissenschaftlichen Bewegung selbst kann keine Grenze gesteckt werden. Wohl aber sind Exzesse möglich bezüglich der praktischen Verwertung und Anwendung wissenschaftlicher Ergebnisse oder Probleme auf der Kanzel und im kirchlichen Unterricht. Wann dies der Fall ist, darüber gebührt die Entscheidung der Kirche selbst und bil zu einem gewissen Grade der Einzelgemeinde, sofern die eine Gemeinde mehr vertragen kann als die andre. Wäre diese Instanz schon früher durch Entwickelung des Synodalwesens in weitern Kreisen zu Worte gekommen, so hätte manches Ärgernis und manche Spaltung vermieden werden können. Eigentümlich ist die Lage da, wo Staat und Kirche zusammen zu wirken haben, wie bei den theologischen Fakultäten staatlicher Universitäten, bei der Anstellung und Beurteilung von Geistlichen in Staatskirchen, die von Amts wegen auch besondere staatliche Rechte und Pflichten haben, und in der konfessionellen Schule. Berühmte Streitfälle aus jenem Gebiet sind die Entfernung von D. F. Strauß aus dem theologischen Lehramt in Württemberg mit dem Nachspiel in Zürich und die von Br. Bauer in Preußen. Später half man sich mit Versetzung angefochtener Professoren aus der theologischen in die philosophische Fakultät (v. Lengerken in Königsberg, Bender in Bonn) oder mit Ernennung von Gegenprofessoren (Schlatter gegen Harnack in Berlin, Ecke in Bonn). Von den Geistlichen der Staatskirche muß und darf der Staat gewissenhafte Wahrung der staatlichen Interessen verlangen. Dafür trägt er der kirchlichen Forderung Rechnung, daß die Grundlagen des konfessionellen Glaubens nicht zerstört werden dürfen, zugleich aber sollte er auch darüber wachen, daß nicht eine Partei innerhalb der Kirche die Macht des Staates zur Durchführung ihrer herrschsüchtigen Pläne und zur Unterdrückung einer an sich gleichberechtigten Minorität mißbrauche. In diesem Sinne hielten sich die Staaten des Deutschen Reiches, der Schweiz u.a. verpflichtet, die sogen. altkatholischen Geistlichen und Lehrer, die sich den vatikanischen Beschlüssen nicht unterworfen haben, im Genuß ihrer staatlich verbürgten Rechte zu schützen. Ein schwieriges Kapitel des öffentlichen Rechts wird das von der L. immer bleiben, und völliges Einvernehmen über ihre richtige Handhabung ist unter streitenden Parteien kaum denkbar. Zurzeit wird von den herrschenden kirchlichen Richtungen, namentlich in Preußen, eine Beeinflussung der Fakultäten angestrebt und gefordert, womit L. so wenig mehr vereinbar wäre, als eine solche seit dem Siege des Infallibilismus auf katholischen Kathedern und Kanzeln noch denkbar ist.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.