Teilakzept

Teilakzept

Teilakzept, s. Akzept.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Teilakzept — Teil|ak|zept 〈n. 11〉 auf einen Teil der Wechselsumme beschränktes Akzept * * * Teil|ak|zept, das (Bankw.): nur auf einen Teil der Summe eines Wechsels bezogenes ↑Akzept (a) …   Universal-Lexikon

  • Teilakzept — Teilannahme eines Wechsels; die auf einen Teil der Wechselsumme beschränkte Annahme eines Wechsels (⇡ Akzept) durch den Bezogenen (Art. 26 I Halbs. 2 WG). Der Inhaber des Wechsels hat dann, falls nicht durch Angstklauseln, Vorlegungsge oder… …   Lexikon der Economics

  • Teilannahme eines Wechsels — ⇡ Teilakzept …   Lexikon der Economics

  • Akzept — (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Partikulār — (lat.), was einen Teil (pars) betrifft; auch soviel wie für sich bestehend; daher Partikularakzept (Teilakzept), die nur zu einem Teil der Wechsel summe erfolgte Annahme eines Wechsels seitens des Bezogenen; Partikularlegat, das Vermächtnis eines …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Akzept — Accept Order * * * Ak|zẹpt 〈n. 11〉 1. durch Unterschrift angenommener Wechsel 2. schriftl. Annahmeerklärung auf dem Wechsel [<lat. acceptum „angenommen, erhalten“; zu accipere „annehmen“] * * * Ak|zẹpt, das; [e]s, e [lat. acceptum = das… …   Universal-Lexikon

  • Akzept — 1. Annahme einer ⇡ Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784 II BGB). 2. Annahme eines ⇡ gezogenen Wechsels (Tratte) durch den ⇡ Bezogenen (Akzeptanten). a) Erst durch… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”