Einkommensteuer

Einkommensteuer

Einkommensteuer nennt man die unmittelbar nach dem Einkommen des Abgabepflichtigen bemessene Steuer, bei der also das Einkommen sowohl Bemessungsgrundlage als Objekt der Besteuerung ist. Sie ist hiernach eine direkte Personalsteuer, und zwar ist sie, wie in Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Weimar, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Hamburg, Lübeck, Lippe, Sachsen-Meiningen, Braunschweig, Sachsen-Altenburg etc., allgemeine E., wenn das Gesamteinkommen als solches nach seiner Größe besteuert wird, oder sie ist eine partielle E. und nähert sich dem Ertragsteuersystem, wenn sie, wie in England, die einzelnen Teile des Einkommens an ihren Quellen erfaßt. In Bayern und Württemberg wird auch als E. diejenige bezeichnet, welche die von einer direkten Steuer noch nicht belasteten Einkommen aus Lohn, Gehalt oder von liberalen Berufen trifft. Ebenso trifft die E. in Italien und in einigen Kantonen der Schweiz nur bestimmte Teile oder Arten des Einkommens. Streng genommen, lassen sich alle nicht zu hohen und richtig verteilten Steuern insofern als Einkommensteuern betrachten, als sie vom Einkommen entrichtet werden. Dem Gedanken, daß die Steuer eine Quote vom Einkommen ausmachen soll, entspricht die E. vollständig. Man hat deshalb die allgemeine (progressive) E. auch als einzige Steuer (Einsteuer) empfohlen. Doch würde eine solche Steuer keineswegs allen Zwecken der Besteuerung entsprechen, einmal, weil nicht alle Abgaben nach dem Einkommen zu bemessen sind, dann, weil eine allen Grundsätzen genügende praktische Durchführung der E. geradezu unmöglich ist, und weil die nachher zu erwähnenden Schattenseiten der E. sich um so mehr geltend machen, je höher die Steuer ist. Im übrigen weist die E. spezifische Vorteile auf, ist aber freilich auch nicht frei von gewissen Nachteilen. Für die Finanzverwaltung bietet sie den Vorteil, daß ihr Ertrag mit wachsender Bevölkerung und zunehmender Wohlhabenheit steigt, und daß sie je nach Bedarf durch Änderung des Steuerfußes eine Erhöhung oder Minderung gestattet. Wenn richtig veranlagt, ermöglicht die E. eine gerechte, der Steuerfähigkeit sich anschließende Steuerverteilung, indem sie alle trifft, ohne übergewälzt werden zu können, und eine Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit mindernden individuellen Verhältnisse (Kinderzahl, Krankheit etc.) in höherm Maße gestattet als jede andre Steuer. In politischer Beziehung macht man zu ihren gunsten geltend, daß sie mit Bewußtsein gezahlt werde, hiermit das Pflichtgefühl gegen den Staat stärke, gleichzeitig auch zu genauerer Kontrolle der Verwendung anreize. Sie stört ferner weder Produktion noch Verteilung und Verkehr und gestattet bei geringen Umlagekosten die Erhebung in passenden Zeiten und Teilbeträgen. Doch lassen sich nicht alle der E. zugeschriebenen Vorteile in der Praris voll erzielen, und zwar im wesentlichen deswegen, weil das Objekt der E. nicht genügend erkennbar und erfaßbar ist. Die sich an äußere Merkmale haltende Einschätzung durch Dritte (Einschätzungskommission, die aus mit örtlichen und persönlichen Verhältnissen möglichst vertrauten Mitgliedern zusammenzusetzen ist) liefert nur bei kleinern Ein kommen brauchbare Ergebnisse, weicht aber bei größern um so mehr von der Wirklichkeit ab, je mehr es an sichern Tatsachen zur Schätzung und Kontrolle fehlt. Man muß sich deshalb im wesentlichen auf die Selbsteinschätzung (Deklaration, Fassion) der Pflichtigen stützen. Diese wird jedoch bei der mangelnden Gewissenhaftigkeit in Steuersachen und der Schwierigkeit der Kontrolle der vielfach schwer übersehbaren Einnahmequellen auch nicht immer die gewünschten Resultate ergeben. Jedenfalls bedarf sie eingehender Kontrollen und müssen Falschangaben mit starken Strafen bedroht werden. Kleine Einkommen werden in der Regel von der Steuer befreit. Die E. ist eine klassifizierte E., wenn die Steuerpflichtigen in bestimmte Klassen eingereiht werden, die um einen mäßigen Betrag voneinander abstehen. Der Steuerfuß ist ein progressiver, wenn er bei höhern Einkommen größer ist als bei niedrigen; man nennt ihn degressiv, wenn für ihn allgemein ein bestimmter Normalsatz angenommen ist und für die geringern Einkommen eine nach unten zunehmende Ermäßigung eintritt, wie dies in Preußen bei den Einkommen von 100,000–900 Mk. der Fall ist, indem der Steuerfuß innerhalb dieser Summen von 4 auf 0,6 Proz. sinkt.

In Preußen ist die E. aus der 1811 eingeführten Kopfsteuer (s. d.) hervorgegangen, die 1820 in eine Klassensteuer (s. d.) umgewandelt wurde. Mit Gesetz vom 1. Mai 1851 wurde eine klassifizierte E. für alles Einkommen über 1000 Tlr. eingeführt, und 1873 trat die E. auch für die geringern Einkommen an Stelle der Klassensteuer. Durch Gesetz vom 26. März 1883 wurde das steuerfreie Existenzminimum, das seit 1873: 420 Mk. betragen hatte, auf 900 Mk. ausgedehnt und das geringere Einkommen durch Nichterhebung von 1–3 Monatsraten begünstigt. Durch Gesetz vom 24. Juni 1891 ist die E. gründlich reformiert worden. Danach sind steuerpflichtig sowohl Einzelpersonen als auch Aktien- und Kommanditgesellschaften, Berggewerkschaften, die in Preußen ihren Sitz haben, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Mitgliederkreis hinausgeht, und Konsumvereine mit offenem Laden und dem Rechte juristischer Personen. Einkommen bis 900 Mk. sind steuerfrei. Die objektive Steuerpflicht umfaßt das gesamte Jahreseinkommen (nicht Vermögenszuwachs durch Erbschaft, Schenkung etc.), geschieden in vier Klassen: 1) aus Kapitalvermögen, 2) aus Grundvermögen, Pachtungen, Mieten, 3) aus Handel und Gewerbe, auch Bergbau, 4) aus sonstiger Gewinn bringender Beschäftigung und Rechten auf periodische Hebungen, wobei für jede dieser Klassen besondere Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens gelten. Von dem Gesamteinkommen dürfen in Abzug gebracht werden: 1) die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, 2) die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldzinsen und Renten, soweit dieselben nicht auf Einnahmequellen beruhen, die bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind, 3) die auf bestimmten Rechtstiteln ruhenden dauernden Lasten, 4) die von dem Grundeigentum, dem Bergbau und dem Gewerbebetrieb zu entrichtenden direkten Staatssteuern sowie solche indirekte Abgaben, die zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, 5) die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften etc., 6) die Beiträge zur öffentlichen Arbeiterversicherung sowie zu Witwen-, Waisen- u. Pensionskassen, 7) Versicherungsprämien für Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall, soweit dieselben den Betrag von 600 Mk. nicht übersteigen. Dagegen dürfen nicht in Abzug gebracht werden die zur Bestreitung des Haushaltes gemachten Aufwendungen sowie die Ausgaben für Betriebserweiterungen, Kapitalanlagen und Kapitalabtragungen. Der Steuertarif bestimmt stufenweise feste Steuersätze, z. B. von Einkommen von mehr als 900–1050 Mk. 6 Mk., von 1050–1200 Mk. 9 Mk., von 1200 bis 1350 Mk. 12 Mk., von 1350–1500 Mk. 16 Mk., von 1500–1650 Mk. 21 Mk., von 1650–1800 Mk. 26 Mk., von 1800–2100 Mk. 31 Mk. etc. Die Steuer beginnt mit 0,62 Proz., steigt bis 3 Proz. bei Einkommen von 9500–10,500, behält diesen Satz bis 30,500 Mk. und steigt dann weiter, bis sie bei Einkommen von über 100,000 Mk. 4 Proz. der untern Grenze jeder Stufe erreicht. Die Veranlagung erfolgt nach Haushaltungen auf Grund von Deklarationen der Steuerpflichtigen über ihr Einkommen und die Lasten und Zinsen etc., deren Abzug gewünscht wird, ferner auf Grund von Voreinschätzungen und einer Prüfung seitens bestimmter. Veranlagungskommissionen. Bei Einkommen bis 3000 Mk. wird für jedes nicht selbständig veranlagte Kind unter 14 Jahren ein Abzug von 50 Mk. am steuerpflichtigen Einkommen gestattet und muß eine Ermäßigung um mindestens eine Stufe eintreten, wenn drei oder mehr Kinder dieser Art vorhanden sind. Bei Einkommen bis 9500 Mk. kann auf besondere, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse (außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, andauernde Krankheit, Verschuldung u.a.) in der Art Rücksicht genommen werden, daß eine Ermäßigung um höchstens drei Stufen stattfindet. – Das Ergebnis der Steuerveranlagung für 1901 stellte sich folgendermaßen:

Tabelle

Im ganzen waren also 3,646,527 physische Personen veranlagt, deren veranlagtes Einkommen 8386,06 Mill. Mk. und deren E. 168,13 Mill. Mk. betrug.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1892 sind auch die bisher steuerfreien standesherrlichen Familien der E. unterworfen worden; als Entschädigung ist ihnen das 13 1/3fache des bei der Veranlagung für 1893/94 festgestellten Betrages der Steuerfreiheit, im ganzen ca. 1,65 Mill. Mk., gewährt worden.

Die sächsische Einkommensteuergesetzgebung beruht auf den Gesetzen vom 2. Juli 1878, 10. März 1894, 24. Juli 1900 und 1. Juli 1902. Die subjektive Steuerpflicht ist bei physischen Personen ähnlich geregelt wie in Preußen; beitragspflichtig sind ferner die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen. Auch die objektive Steuerpflicht ist ähnlich bestimmt. Einkommen bis 400 Mk. sind steuerfrei. Die Einsteuerung erfolgt nach einem Klassentarif; die Steuer ist progressiv und steigt zurzeit langsam bis 5 Proz. (bei Einkommen über 100,000 Mk.). Zu diesen Normalsätzen treten nach Bedarf noch Zuschläge, die durch das Finanzgesetz bestimmt werden. Bei Einkommen bis 5800 Mk. ist Berücksichtigung besonderer die Steuerfähigkeit vermindernder Umstände möglich, bei solcher bis 3100 werden für jedes Familienglied von 6–14 Jahren 50 Mk. in Abzug gebracht, bez. tritt bei drei oder mehr solchen Familiengliedern Ermäßigung um eine Steuerklasse ein. Die Grundlage der Einsteuerung bildet die Selbsteinschätzung für Einkommen von 1600 Mk. an; doch wird die Fassion nicht erzwungen, sondern es zieht deren Unterlassung nur den Verlust des Reklamationsrechts nach sich. Nach der Steuerstatistik stellen sich die Einkommens-, bez. die Einkommensteuerverhältnisse Sachsens für 1900 folgendermaßen dar: das Gesamteinkommen betrug 2214,1 Mill. Mk., das Gesamterträgnis der E. 35,2 Mill. Mk. Das Gesamteinkommen, einschließlich 189,1 Mill. Mk.abzuziehender Schuldzinsen etc., verteilte sich auf den Grundbesitz mit 329,2 Mill. Mk., auf Renten mit 288,8 Mill. Mk., auf Handel und Gewerbe mit 682,0 Mill. Mk., auf Gehalt und Löhne mit 1103,2 Mill. Mk.

Baden hat durch Gesetz vom 20. Juni 1884 eine allgemeine E. eingeführt, deren Sätze durch Gesetz vom 26. Juni 1894 (und 9. Aug. 1900) umgestaltet worden sind. Die Steuer ist progressiv bis zu Einkommen von 200,000 Mk. Einkommen bis 500 Mk. sind steuerfrei. Die Einsteuerung geschieht auf Grund von Selbstangaben. Im Großherzogtum Hessen ist durch Gesetz vom 7. Juli 1884 die E. eingeführt, durch Gesetze vom 25. Juni 1895 und 12. Aug. 1899 weitergebildet worden. Die Veranlagung geschieht in zwei Abteilungen, nämlich in der ersten Abteilung für Einkommen von 2600 Mk. und mehr mich Selbstangaben, bei geringern Einkommen durch Einschätzung. Einkommen bis 500 Mk. sind steuerfrei; der Steuerfuß ist progressiv. Bei Einkommen bis 6000 Mk. können auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse durch Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Von den außerdeutschen Staaten hat Österreich seit Gesetz vom 25. Okt. 1896 eine allgemeine E. unter dem Namen Personaleinkommensteuer. Die Steuerpflicht ist ähnlich geregelt wie in Preußen. Die Steuer wird in 65 Stufen derart erhob en, daß in der ersten Stufe mit 600–625 Gulden 3,60 Gulden, in der 65. Stufe mit 26–28,000 Gulden 1860 Gulden zu zahlen sind. Von da ab sind weitere Klassen mit je 2000 Gulden und je 100 Gulden Steuer gebildet. Die Steuer beginnt bei 600 Gulden Einkommen mit einem Steuersatz von 0,6 Proz. und erreicht bei 1 Mill. Gulden 4,95 Proz. Ertrag 1902: 48,8 Mill. Kronen.

Besonders bekannt ist die E. Englands, zum erstenmal 1797 eingeführt, 1816 wieder aufgehoben, 1842 neuerdings eingeführt und später (1876, 1894) abgeändert. Die engl ische E. ist eigentlich ein System von Ertragsteuern, aber mit einkommensteuerartigen Momenten. Sie hat fünf Abteilungen (Schedules): A. Einkommen aus Ländereien und Häusern, B. aus Pächtereinkommen, C. aus Leihkapitalien etc., D. aus in den übrigen Abteilungen nicht berücksichtigten Quellen, E. die Gehälter öffentlicher und gewerblicher Beamten. Einkommen, das insgesamt 160 Pfd. Sterl. nicht erreicht, ist steuerfrei; bei Einkommen von 160 bis 400 Pfd. Sterl. bleiben 160 Pfd. Sterl., bei 400 bis 500 Pfd. werden seit 1899: 150, bei 500–600 Pfd. 120, bei 600–700 Pfd. 70 Pfd. Sterl. nicht versteuert. Die Steuersätze werden durch das Finanzgesetz festgesetzt und betragen zurzeit 8 d für 1 Pfd. Sterl. von allen Abteilungen außer B., wo 3 d erhoben werden. Steuerfrei bleiben unter anderm Pfennig- und Sparbanken, die unter 5 Proz. Zinsen bezahlen, und gewisse Beträge für Lebensversicherungspolicen. Ertrag 1902: 34,8 Mill. Pfd. Sterl. Vgl. Held, Die E. (Bonn 1872); Fr. J. Neumann, Die progressive E. in Staats- und Gemeindehaushalt (Leipz. 1874); v. Heckel, Die E. und die Schuldzinsen (das. 1890); die Kommentare zum preußischen Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 von Meitzen (4. Aufl. von Fernow, Berl. 1899), Fuisting (5. Aufl., das. 1901; Textausgabe mit Erläuterungen in Heymanns »Taschen-Gesetzsammlung«, 2. Aufl., das. 1903), Maatz (das. 1902); Kommentar zum sächsischen Einkommensteuergesetz von Wachler (Leipz. 1903); v. Fürth, Die E. in Österreich und ihre Reform (das. 1892); v. Wieser, Die Ergebnisse und die Aussichten der Personaleinkommensteuer in Österreich (das. 1901); O. Müller, Die Einkommensteuergesetzgebung in den verschiedenen Ländern (Jena 1902); Art. ›Einkommensteuer‹ im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, 2. Aufl., Bd. 3 (das. 1900).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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