Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft (Kommandite), eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft (nicht juristische Person), bei der ein oder mehrere Gesellschafter mit unbeschränkter Haftpflicht als offene Gesellschafter (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementäre, früher auch Kommanditierte genannt) auftreten, während außer ihnen und dem Gesellschaftsvermögen eine oder mehrere Personen (Kommanditäre, Kommanditisten) nur beschränkt, nämlich bis zur Höhe einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommandite, Kommanditengeld), haften. Die K. bietet im Gegensatz zu der offenen Handelsgesellschaft (s. d.) den Vorteil größerer Einheitlichkeit in der Leitung; denn nach § 164 des Handelsgesetzbuches haben die Kommanditisten für gewöhnlich nicht mitzureden, da die Komplementäre über das Gesellschaftsvermögen ohne Rücksicht auf jene verfügen können. Diese Selbständigkeit bietet natürlich anderseits bei Unfähigkeit oder Unredlichkeit von Komplementären einen Nachteil. Das Recht der K. ist, soweit § 162–177 des Handelsgesetzbuches nicht ein andres vorschreiben, durch eine allgemeine Verweisung auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§ 105–160) geregelt (§ 161, Abs. 2). Durch eine Verschmelzung der K. und Aktiengesellschaft ist die Aktienkommanditgesellschaft (K. auf Aktien) gebildet. Ihre Mitglieder setzen sich demnach aus unbeschränkt, persönlich haftenden Gesellschaftern und lediglich beitragspflichtigen, »nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligten« Aktionären (Kommanditisten, Kommanditaktionären) zusammen (§ 320). Sie hat die Eigenschaft unbeschränkter vermögensrechtlicher Persönlichkeit, ist juristische Person. Ihre Vorteile beruhen auf der leichten Übertragbarkeit der Einlagen der Kommanditisten und auf der einheitlichen und verhältnismäßig einfachen Geschäftsleitung durch einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Das Handelsgesetzbuch regelt die Aktienkommanditgesellschaft durch eine allgemeine Verweisung auf das Recht der K. und Aktiengesellschaft, und zwar sollen 1) die Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter a) untereinander, b) gegenüber der Gesamtheit der Kommanditisten und c) gegenüber Dritten den für die K. geltenden Bestimmungen (§ 161–177) unterliegen und 2) in allen übrigen Beziehungen die Vorschriften über die Aktiengesellschaft (§ 178–319) Anwendung finden, soweit sich aus den § 321–334 oder aus dem Fehlen eines Vorstandes nicht ein andres ergibt (§ 320, Abs. 2 u. 3).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Kommanditgesellschaft — Kommanditgesellschaft …   Deutsch Wörterbuch

  • Kommanditgesellschaft — Kommanditgesellschaft, Handelsgesellschaft, bei welcher von den unter gemeinsamer Firma Verbundenen nur einer oder einige für die Gesellschaftsschulden mit ihrem ganzen Vermögen haften (Komplementäre oder persönlich haftende Gesellschafter),… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Kommanditgesellschaft — KG * * * Kom|man|dit|ge|sell|schaft 〈f. 20; Abk.: KG, K.G.〉 Handelsgesellschaft, bei der ein od. mehrere Teilhaber unbeschränkt haften, andere nur mit ihrer Vermögenseinlage ● Kommanditgesellschaft auf Aktien 〈Abk.: KGaA〉 * * *… …   Universal-Lexikon

  • Kommanditgesellschaft — Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei für… …   Deutsch Wikipedia

  • Kommanditgesellschaft — A Kommanditgesellschaft is the German name for a limited partnership and is used in German, Austrian and some other European legal systems.Partnerships may be formed in the legal forms of General Partnership (Offene Handelsgesellschaft, OHG) or… …   Wikipedia

  • Kommanditgesellschaft — Kom|man|dit|ge|sell|schaft 〈f.; Gen.: , Pl.: en; Abk.: KG, K. G.〉 Handelsgesellschaft, bei der ein od. mehrere Teilhaber unbeschränkt haften, andere nur mit ihrer Vermögenseinlage; Kommanditgesellschaft auf Aktien 〈Abk.: KGaA〉 …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Kommanditgesellschaft — Kom|man|dit|ge|sell|schaft (eine Form der Handelsgesellschaft; Abkürzung KG); Kommanditgesellschaft auf Aktien (Abkürzung KGaA) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Kommanditgesellschaft auf Aktien — ndash; abbreviated KGaA ndash; is a German corporate designation standing for Association limited by shares, a form of corporate organization roughly equivalent to a limited partnership. A Kommanditgesellschaft auf Aktien has two types of… …   Wikipedia

  • Kommanditgesellschaft (Österreich) — Eine Kommanditgesellschaft (KG) nach österreichischem Recht ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zu einem beliebigen erlaubten Zweck (einschließlich freiberuflicher sowie land und …   Deutsch Wikipedia

  • Kommanditgesellschaft (Schweiz) — Eine Kommanditgesellschaft ist im Schweizerischen Gesellschaftsrecht eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”