Aufwendungen

Aufwendungen

Aufwendungen, auch Verwendungen, im gemeinen Recht Impensen (lat. impensae) genannt, der Aufwand an Geld, Zeit, Kraft etc., der zu machen nötig ist oder gemacht wird, um irgend etwas zu erreichen, zu bewerkstelligen. Das gemeine Recht unterschied: impensae necessariae, notwendige A., impensae utiles, A., die den Wert der Sache erhöhen, und impensae voluptuariae, A., die nur zur Verschönerung der Sache dienen, aber nicht notwendig sind. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet: notwendige A., die schlechtweg zu ersetzen; bloß den Wert erhöhende A, die nur insoweit zu ersetzen sind, als durch sie der Wert der Sache noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Ersatzanspruch erhoben wird; dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Ersatzpflichtigen entsprechende A. und endlich subjektiv für erforderlich erachtete A., welch letztere mit geringfügigen Ausnahmen vollständig zu ersetzen sind. Nach § 256 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ersatzpflichtige A. zu verzinsen, soweit der Aufwendende nicht Frucht oder Nutzen aus der Sache, für die er die A. gemacht, umsonst gezogen hat, und nach § 257 kann der Aufwendende verlangen, daß er von Verbindlichkeiten, die er auf sich genommen, um die A. vornehmen zu können, befreit wird, bez. hierfür sichergestellt wird.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Aufwendungen — Aufwendungen …   Deutsch Wörterbuch

  • Aufwendungen — Aufwendungen,   1) Betriebswirtschaftslehre: Aufwand.    2) Zivilrecht: freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen, z. B. die Auslagen eines Beauftragten für den Geschäftsherrn. Hiervon zu unterscheiden sind… …   Universal-Lexikon

  • Aufwendungen — I. Rechnungswesen:1. Begriff: Periodisierte ⇡ Ausgaben einer Unternehmung für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der ⇡ Erfolgsrechnung den ⇡ Erträgen gegenübergestellt werden …   Lexikon der Economics

  • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes — als ⇡ Bilanzierungshilfe in der ⇡ Handelsbilanz aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige ⇡ Aufwendungen (§ 269 HGB). Der Posten ist in der ⇡ Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens… …   Lexikon der Economics

  • periodenfremde Aufwendungen — ⇡ Aufwendungen, die wirtschaftlich nicht zum gerade abzurechnenden Zeitabschnitt gehören, z.B. Steuernachzahlung. Gegensatz: ⇡ Periodenfremde Erträge. Vgl. auch ⇡ Periodenabgrenzung, ⇡ Periodeneinzelkosten, ⇡ Periodengemeinkosten …   Lexikon der Economics

  • sonstige betriebliche Aufwendungen — Position der ⇡ Gewinn und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB, deren Inhalt sich auch danach richtet, ob nach dem ⇡ Gesamtkostenverfahren oder dem ⇡ Umsatzkostenverfahren gegliedert wird. 1. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens: S.b.A. sind …   Lexikon der Economics

  • außerordentliche Aufwendungen — 1. Kostenrechnung: Teil der ⇡ neutralen Aufwendungen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (anders: ⇡ Betriebsfremde Aufwendungen) und nur einmal (außergewöhnliche Aufwendungen) oder nur unregelmäßig (periodenfremde… …   Lexikon der Economics

  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen — Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ein Rechtsbegriff aus dem Schadensersatzrecht. Manchmal tätigt der Gläubiger im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung des Schuldners Aufwendungen, die dann – zum Beispiel durch die Mangelhaftigkeit… …   Deutsch Wikipedia

  • neutrale Aufwendungen — neutraler Aufwand; Aufwendungen, die keine ⇡ Kosten darstellen; d.h. der Aufwand, der nicht ⇡ Zweckaufwand, also nicht durch den betrieblichen Leistungsprozess der Periode verursacht oder einmaliger Aufwand ist. N.A. lassen sich gliedern in: (1)… …   Lexikon der Economics

  • außergewöhnliche Aufwendungen — ⇡ außerordentliche Aufwendungen …   Lexikon der Economics

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