- Kriegsgefangene
Kriegsgefangene, die im Krieg in die Gewalt des Feindes geratenen Militärpersonen. Im Altertum wurden die Kriegsgefangenen regelmäßig von den Siegern zu Sklaven gemacht, wie dies noch jetzt bei den Volksstämmen Mittelasiens und Zentralafrikas gebräuchlich ist. Die Römer führten die kriegsgefangenen Fürsten und Feldherren wie alle bedeutendern Kriegsgefangenen im Triumph auf und töteten sie nicht selten, nachdem dies geschehen war. Die nordischen Völker brachten ihre Kriegsgefangenen in harte Leibeigenschaft, und es dauerte lange, bis die christliche Religion und die fortgeschrittene Bildung mildern Sitten Eingang verschaffte. Bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein wurde jeder Soldat wie auch der Einwohner einer durch Sturm genommenen Festung gewissermaßen als Eigentum des Feindes betrachtet, dem er in die Hände fiel, und er mußte ihm seine Freiheit mit einer Geldsumme (Lösegeld, Ranzion) abkaufen. Heute gilt als Zweck der Kriegsgefangenschaft nur der, die Gefangenen an der weitern Teilnahme am Krieg zu verhindern, sie sind also Sicherheits-, nicht aber Strafgefangene, sie verlieren zwar ihre Freiheit, nicht aber ihre Rechte. Die auf der Friedenskonferenz (s. d.) im Haag festgestellte Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (s. Kriegsrecht) hat in Art. 4–20 vor allem die rechtliche Stellung der Kriegsgefangenen geregelt. Obenan steht der Satz: K. sind Staats gefangene, nicht Gefangene einzelner Befehlshaber oder Truppenteile. Sie unterstehen den Gesetzen des Staates, der sie gefangen genommen (Nehmestaat), behalten ihr Privateigentum, ausgenommen Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts, sind auskömmlich und standesgemäß zu ernähren, möglichst gesund und anständig unterzubringen (nicht in Gefängnissen, nicht etwa nach Sibirien oder in Verbrecherkolonien zu senden), sie haben Anspruch auf ärztliche Behandlung, können mit der Heimat korrespondieren und Besuche empfangen, kurz sie sind unter Berücksichtigung der ganzen Sachlage wie die eignen Soldaten zu behandeln. Seitens des Nehmestaates dürfen sie zu Arbeiten, die ihrem Rang und ihren Lebensgewohnheiten entsprechen und in keinem Zusammenhang mit Kriegsoperationen stehen, verwendet werden. Der hierfür verdiente Lohn soll zur Milderung ihres Loses dienen; den Rest erhalten sie bei ihrer Freilassung, jedoch unter Abzug der Unterhaltskosten. Die Unterhaltspflicht für K. liegt dem Nehmestaat ob. Es können in dieser Beziehung die Kriegführenden Näheres vereinbaren. Geschieht es nicht, so erhalten die Gefangenen Nahrung, Lager und Kleidung wie die Truppen des Nehmestaates. Die Kriegsgefangenen unterliegen den gleichen Straf-, Disziplinar- und andern Gesetzen, Reglements und Befehlen wie die Truppen des Nehmestaates. Gegen Ungehorsam sind strenge Maßnahmen zulässig. Flucht der Gefangenen wird nur disziplinär geahndet, wenn sie wieder ergriffen werden, ehe sie ihre Armee erreichen oder bevor sie das durch die feindliche Armee besetzte Gebiet verlassen konnten. Gelang ihnen die Flucht, so bleiben sie für ihre frühere Flucht straflos, wenn sie wieder in Gefangenschaft geraten. K. müssen auf amtliches Befragen ihren wahren Namen und Grad angeben, widrigenfalls die den Kriegsgefangenen ihrer Kategorie gewährten Vorteile ihnen gegenüber beschränkt werden. K. können auf Ehrenwort in Freiheit gesetzt werden, wenn die Gesetze ihres eignen Staates dies gestatten. Ein auf Ehrenwort Entlassener, der aufs neue die Waffen gegen den Staat, der ihn freiließ, oder gegen dessen Verbündete trägt, braucht, wenn er wieder gefangen wird, nicht nach dem Rechte der Kriegsgefangenen behandelt zu werden, sondern es ist dessen Ausantwortung an die Gerichte statthaft. Würde es ein in deutscher Gefangenschaft Gewesener sein, so könnte demgemäß Militärstrafgesetzbuch, § 159, angewendet werden. Hiernach trifft den Kriegsgefangenen, der unter Ehrenwortsbruch entweicht oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage bricht oder den Bedingungen, unter denen er entlassen wurde, zuwiderhandelt, Todesstrafe.
Auch Personen, die der Armee folgen, ohne einen Bestandteil derselben zu bilden (Zeitungsberichterstatter, Marketender, Lebensmittelverkäufer), dürfen, wenn sie dem Feind in die Hände fallen, von diesem festgehalten werden, aber sie müssen dann als K. behandelt werden, wenn sie im Besitz einer Beglaubigung der Militärbehörde der Armee sind, der sie folgen.
Auf Veranlassung Belgiens wurden des weitern nachfolgende ganz neue Bestimmungen bezüglich der Kriegsgefangenen angenommen. Bei Kriegsbeginn ist von jedem kriegführenden Teil und, falls K. in einem neutralen Staate haben interniert werden müssen, auch von diesem ein Auskunftsbureau über K. zu errichten. Dieses Bureau hat auf alle die Kriegsgefangenen betreffenden Angelegenheiten zu antworten und wird daher von den zuständigen Dienststellen mit allen Nachrichten versehen, die nötig sind, um für jeden Gefangenen eine persönliche Liste führen zu können, insbes. sind erfolgte Internierungen und deren Veränderung, Aufnahme in Spitäler und Todesfälle dem Bureau mitzuteilen. Das Bureau bildet ferner die Zentralstelle für alle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Wertsachen, Briefe etc., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den in den Spitälern und Feldlazaretten Verstorbenen hinterlassen werden; die Sachen sind den Berechtigten zu übermitteln. Die Auskunftsbureaus genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Pakete an K. oder von solchen sind von allen Postgebühren frei sowohl im Aufgabe- als im Bestimmungsland und sogar in den Zwischenländern. Geschenke und Unterstützungen in Natur (Liebesgaben) für K. unterliegen keinen Zoll- und Eisenbahngebühren auf Staatsbahnen. Hilfsgesellschaften für K., die nach den Gesetzen ihres Landes errichtet sind und sich Vermittelung der Liebestätigkeit zur Aufgabe machen, erfahren von seiten der kriegführenden Teile für sich und ihre gehörig bevollmächtigten Vertreter jede in den Grenzen militärischer Notwendigkeit und geordneter Verwaltung mögliche Erleichterung zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabe. In Ausübung ihrer Religion, einschließlich der Teilnahme am Gottesdienst, haben K. volle Freiheit; nur den militärisch vorgeschriebenen Ordnungs- und Polizeimaßregeln sind sie dabei unterworfen. Testamente von Kriegsgefangenen können nach § 44 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und Art. 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unter besonders leichten Formen gültig errichtet werden.
Ein Tötungsrecht der Gefangenen kann in Frage kommen, falls sie Handlungen begehen, die durch die Zivil- oder Militärgesetze mit dem Tode bestraft werden, im Falle der Widersetzlichkeit, bei Fluchtversuchen, Meutereien etc., als Repressalien, falls der Feind seine Kriegsgefangenen getötet oder sonstige Ausschreitungen sich zu schulden kommen läßt, endlich in zwingender Notlage, wenn andre Sicherheitsmittel nicht vorhanden und in dem Dasein der Gefangenen eine Gefahr für die eigne Existenz beruht. Subjekte der Kriegsgefangenschaft sind 1) der Souverän mit den waffentragenden und waffenfähigen Gliedern seiner Familie, das feindliche Staatsoberhaupt überhaupt und die die Politik des feindlichen Staates leitenden Minister etc., auch wenn sie keine der aktiven Armee angehörende Individuen sind, 2) alle der bewaffneten Macht angehörigen Personen, 3) alle dem Heer beigegebenen Diplomaten und Zivilbeamten, 4) alle sich mit Bewilligung der Heeresleitung bei der Armee aufhaltenden Zivilpersonen, wie Fuhrleute, Marketender, Lieferanten, Zeitungsberichterstatter etc., 5) alle in bezug auf den Krieg wirksam handelnden Personen, wie höhere Beamte, Diplomaten, Kuriere etc. sowie alle die Personen, deren Freiheit eine Gefahr für die Kriegspartei des andern Staates sein kann, z B. feindlich gesinnte Journalisten, hervorragende, einflußreiche Persönlichkeiten, die Bevölkerung aufhetzende Geistliche etc., 6) die Masse der Bevölkerung einer Provinz oder einer Gegend, wenn sie sich zur Verteidigung ihres Landes erhebt. Die Kriegsgefangenschaft endet 1) durch Eintreten tatsächlicher Umstände, welche die Kriegsgefangenschaft faktisch aufheben, z. B. Flucht, Aufhören des Krieges, Tod, 2) durch Unterwerfung unter den feindlichen Staat und Aufnahme als Untertanen, 3) durch Entlassung, sei es bedingte oder unbedingte, einseitige oder gegenseitige, 4) durch Auswechselung. Vgl. »Kriegsbrauch im Landkrieg« (Heft 31 der »Kriegsgeschichtlichen Einzelschriften«, hrsg. vom Großen Generalstab, Berl. 1902, S. 5841.); Romberg, Des belligérants et des prisonniers de guerre (Brüssel 1894); Cros, Condition et traitement des prisonniers de guerre (Montpellier 1900).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.