Jugendliche Verbrecher

Jugendliche Verbrecher

Jugendliche Verbrecher. Die Gesetzgebung unsrer Tage ist, im Gegensatze zu dem französischen Rechte, dem Preußen 1851 und Bayern 1861 folgten, überwiegend zu dem gemeinrechtlichen Grundsatze zurückgekehrt, nach dem in Beziehung auf die Strafmündigkeit drei Altersstufen unterschieden werden: 1) die Stufe der unbedingten Strafunmündigkeit, 2) der bedingten, 3) der unbedingten Strafmündigkeit. Die erste dieser drei Stufen reicht nach deutschem Reichsrecht bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Jede strafrechtliche Verfolgung ist in diesem Lebensalter unbedingt ausgeschlossen (Strafgesetzbuch, § 55). Jedoch können nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen, insbes. die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt angeordnet werden, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist (Strafgesetznovelle vom 26. Febr. 1876). Dagegen bedarf es für die Stufe der bedingten Strafmündigkeit, die vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr reicht, in jedem Einzelfall der Feststellung durch den erkennenden Richter, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht (das »Unterscheidungsvermögen« des preußischen, das »discernement« des französischen Rechtes) besessen hat oder nicht. Wird die erforderliche Einsicht verneint, so ist der Angeklagte freizusprechen (Strafgesetzbuch, § 56). In dem Urteil ist zu bestimmen, ob der Freigesprochene seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Behörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete 20. Lebensjahr (Strafgesetzbuch, § 56). Nach den verschiedenen Zwangserziehungsgesetzen kann ferner das Vormundschaftsgericht zum Zweck der Erziehung die Unterbringung eines Minderjährigen in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt auf öffentliche Kosten an ordnen, wenn derselbe eine strafbare Handlung begangen hat, wegen deren er in Anbetracht seines jugendlichen Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden kann (vgl. Zwangserziehung). Wird dagegen die erforderliche Einsicht bejaht, so tritt eine wesentliche Strafmilderung ein (Strafgesetzbuch, § 57). Statt Todesstrafe und lebenslänglichem Zuchthaus ist auf Gefängnis von 3–15 Jahren, statt lebenslänglicher Festungshaft auf solche von 3–15 Jahre zu erkennen; in allen übrigen Fällen ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen, an Stelle von Zuchthaus jedoch stets Gefängnisstrafe von gleicher Dauer zu verhängen; bei Vergehen und Übertretungen kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden; Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte sowie Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist nicht auszusprechen. Endlich ist die Freiheitsstrafe in besondern, zur Verbüßung von Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.

Diese Bestimmungen des geltenden Rechtes sind seit einer Reihe von Jahren im Deutschen Reiche wie außerhalb Gegenstand eingehender kritischer Betrachtung, insbes. im Schoße der Internationalen kriminalistischen Vereinigung, gewesen. Den äußern Anlaß dazu gaben zunächst die Zahlen der Kriminalstatistik (s. d.), die mit erschreckender Deutlichkeit zeigt, daß die Kriminalistik der Jugendlichen im steten Wachsen begriffen ist, und daß vor allem auch die Schwere der Straftaten zunimmt. So ist durch die Kriminalstatistik ziffernmäßig festgestellt, daß die Kriminalität der Jugend verhältnismäßig größer ist als die der Erwachsenen, daß ihr verbrecherisches Handeln über Roheitsdelikte und Diebstahl weit hineingegriffen hat in das engere Gebiet der Sittlichkeitsverbrechen, und daß die Insassen der Zuchthäuser sich fast zu einem Drittel aus jugendlichen Verbrechern zusammensetzt. Während 1882 die Zahl der wegen Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgesetze verurteilten Personen im Alter von 12–18 Jahren 30,719 betrug, ist sie bis 1901 auf 49,661 gestiegen. Das gibt eine Zunahme von 30 Proz. oder 171 auf je 100,000 Jugendliche in der Periode 1882–1901. Interessant ist hierbei besonders, daß die Kriminalität der weiblichen jugendlichen Verbrecher nur um 2,8 Proz., die der männlichen dagegen um 37,1 Proz. innerhalb dieser Periode zugenommen hat. Gegenüber der Kriminalität der Erwachsenen ist besonders beachtenswert, daß diese in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist, während die der jugendlichen Verbrecher von Jahr zu Jahr zugenommen hat. Allein von 1901–02 ist sie von 49,661 auf 51,046 gestiegen. Vgl. die »Kriminalstatistische Karten« (im 11. Bd.), Blatt I: Deutsches Reich, Kriminalität der Jugendlichen.

Die Maßregeln, durch die diese traurigen Erscheinungen zu bekämpfen sind, liegen auf dem Gebiete des Strafrechts und Strafprozesses, vor allem aber auf dem des Strafvollzugs. Der im September 1904 in Innsbruck abgehaltene 27. deutsche Juristentag hat sich eingehend mit diesen Fragen beschäftigt und erklärt, daß die gegenwärtige Gesetzgebung über die strafrechtliche Behandlung der jugendlichen Personen dringend der Abänderung bedarf. Als Maßnahmen, die auf gesetzgeberischem Wege zu ergreifen wären, bezeichnete er:


I. In bezug auf das Strafrecht. 1) Die Altersstufe der absoluten Strafunmündigkeit ist bis zu dem vollendeten schulpflichtigen Alter (zurzeit das vollendete 14. Lebensjahr) zu erstrecken unter der Voraussetzung ausreichender disziplinarer und vormundschaftlicher Maßregeln. 2) Das Kriterium der für die Erkenntnis der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht ist zu beseitigen. Eine Bestrafung zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr darf nur eintreten, wenn die Person geistig so weit entwickelt ist, daß der Zweck der Strafe erreicht werden kann. 3) Als obere Grenze des Alters der relativen Strafmündigkeit ist das vollendete 18. Lebensjahr festzuhalten. 4) Von den heutigen Strafmitteln sind zur Anwendung gegen Jugendliche ungeeignet: a) die Todesstrafe; b) die Zuchthausstrafe; c) die Überweisung an die Landespolizeibehörde zur Unterbringung in einem Arbeitshause; d) der Verlust bürgerlicher Ehrenrechte; e) die Polizeiaufsicht. 5) Von Freiheitsstrafen sind für Jugendliche geeignet: a) Gefängnis und Haftstrafe bis zur Höchstdauer von 15 Jahren; b) die Bestimmungen über die Jugend als Milderungsgrund für die Abmessung der Dauer der Strafe sind zu beseitigen 6) Das Amwendungsgebiet des Verweises und der Geldstrafe ist zu erweitern, unter gesetzlicher Ausgestaltung dieser Strafmittel nach Inhalt und Vollzug. 7) Die Erweiterung der Haftbarkeit der Gewalthaber der Jugendlichen für die von letztern begangenen Straftaten sowie für die erkannten Geldstrafen und die erwachsenen Prozeßkosten ist ins Auge zu fassen. 8) Anstatt oder neben der Strafe kann der Strafrichter staatlich überwachte Erziehung der Jugendlichen (Zwangserziehung, Fürsorgeerziehung) anordnen. Die Ausführung steht den dazu bestimmten Organen zu; gegen die vorzeitige Aufhebung hat die Staatsanwaltschaft ein Widerspruchsrecht, über welches das Vormundschaftsgericht entscheidet.

II. In bezug auf den Strafprozeß. 1) Beschränkung der Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft; an Stelle der Anklage kann Mitteilung an das Vormundschaftsgericht zur Anordnung geeigneter Maßnahmen treten 2) Beschleunigung des Verfahrens. 3) Zuziehung geeigneter Auskunftspersonen zur Feststellung der geistigen und sittlichen Reife der Jugendlichen. Die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit hat durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt zu erfolgen. 4) Notwendige Verteidigung. 5) Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens auf die Zulassung der Gewalthaber, Seelsorger, Lehrer, Dienst- und Lehrherren und ähnlicher in persönlicher Beziehung zu den Jugendlichen stehenden Personen. 6) Regelung der Untersuchungshaft dahin, daß jugendliche Untersuchungsgefangene in der Regel allein, mit Erwachsenen niemals zusammen zu verwahren sind.

III. In bezug auf den Strafvollzug. 1) Alle Freiheitsstrafen gegen Jugendliche müssen in besondern, nur für sie bestimmten Abteilungen oder Anstalten vollzogen werden. 2) Die Einrichtung und Leitung dieser Abteilungen und Anstalten sowie die Behandlung der Jugendlichen muß derart geordnet sein, daß neben dem Ernste der Strafe die geistige, sittliche und körperliche Erziehung der Jugendlichen zu ihrem vollen Rechte kommt. 3) Von dem Strafaufschub und der vorläufigen Entlassung ist bei Jugendlichen in ausgedehnterm Maße Gebrauch zu machen; insbes. soll die letztere nicht an die für Erwachsene geltenden Beschränkungen gebunden sein. 4) Die Fürsorge für solche Jugendliche, die aus der Strafhaft vorläufig oder endgültig entlassen sind, oder denen Strafaufschub mit Aussicht auf Begnadigung bewilligt ist, oder die bei Einführung der bedingten Verurteilung bedingt verurteilt sind, ist gesetzlich dahin zu regeln, daß dabei der Staat durch die Vormundschaftsorgane mitwirkt. 5) Die Strafe der Jugendlichen soll aus den Strafregistern gelöscht werden, wenn sie während einer Zeit, die der Verjährungszeit entspricht und mindestens zwei, höchstens zehn Jahre beträgt, sich tadellos verhalten haben. Damit soll nicht ausgeschlossen sein, daß ähnliche Maßregeln auch für Erwachsene ergriffen werden.


Diese Vorschläge sind um so bedeutsamer, als sie von dem Leiter des Strafanstaltswesens im preußischen Ministerium des Innern, dem frühern Direktor des Zuchthauses Moabit, Geheimen Oberregierungsrat Krohne, ausgingen. Einen großen Schritt auf dem Wege zur Hebung und Rettung jugendlicher Verbrecher hat man in Deutschland jedenfalls durch Einführung der Bedingten Begnadigung (s. d.), die in richtiger Erkenntnis insonderheit jugendlichen Verbrechern gegenüber am Platz ist, und durch die Regelung der sogen. Zwangserziehung (s. d.) getan. Immerhin steht Deutschland in der Behandlung der Jugendlichen in und außerhalb des Gerichts, sowohl was öffentliche Fürsorge wie private Tätigkeit anlangt, hinter England, Frankreich und Belgien zurück. Vgl. Aschrott, Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform (Berl. 1892); Appelius, Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder. Bericht an die internationale kriminalistische Vereinigung (das. 1892); Verhandlungen der deutschen Landesgruppe der internationalen kriminalistischen Vereinigung 1893 (»Zeitschrift für die gesetzliche Strafrechtswissenschaft«, Bd. 13, S. 741); Lenz, Die Zwangserziehung in England (Stuttg. 1894); v. Slupecki, Die Lehre von den jugendlichen Verbrechern (Tübing. 1895); Morrison, Jugendliche Übeltäter (deutsch von Katscher, Leipz. 18) 9); Zucker, Über Schuld und Strafe der jugendlichen Verbrecher (Stuttg. 1899); Hoegel, Die Straffälligkeit der Jugendlichen (Leipz. 1902); Dix, Die Jugendlichen in der Sozial- und Kriminalpolitik (Jena 1902); Kitzinger, Die internationale kriminalistische Vereinigung (Münch. 1905).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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