Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft (Untersuchungsarrest), Verhaftung des einer verbrecherischen Tat Verdächtigen, um die Erreichung der Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung zu. sichern. Im Gegensatz zur Strafhaft ist der Zweck der U. ein vorbereitender, das Ergebnis des Strafverfahrens oder die Vollstreckung des künftigen Strafurteils sichernder. Die U. ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die Voraussetzungen der U. genau festzustellen (s. Haft). Jedenfalls müssen gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen, jedoch ist sie nach § 176 der Militärstrafgerichtsordnung auch zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin es erfordert. Die U. darf nicht den Charakter einer Strafe haben. Deshalb ist die Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen des Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in U. Genommene, soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit Strafgefangenen zusammen verwahrt werden. Mit Zustimmung des Verhafteten kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden. Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zweckes der Hast oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Hast vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören, noch die Sicherheit gefährden. Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung andrer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch vorbereitet oder gemacht hat. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige U. tatsächlich ein Mehr an Strafe, und ebendeshalb entspricht es der Billigkeit, die erlittene U. auf die erkannte Strafe in Anrechnung zu bringen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene U. bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe insoweit angerechnet werden, als sie für den verurteilten Angeschuldigten noch fortbestand, nachdem er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben. Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§ 400) ist die U. anzurechnen, die der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte seit der Verkündigung des Urteils erster Instanz erlitten hat, insofern der Antritt der Strafe durch von dem Willen des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert wurde. Außerdem findet die Einrechnung auch dann statt, wenn ein zugunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur einen teilweisen Erfolg hatte. Für den durch eine U. betroffenen, nachträglich aber freigesprochenen Angeschuldigten erscheint die Gewährung einer Entschädigung als ein Gebot der Billigkeit (vgl. den Artikel »Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte«). Die gegenwärtige Regelung der U. ist zweifelsohne eine ungerechte; die einzig gerechte Änderung wäre auch die durchgreifendste, nämlich jede U. muß auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe in Anrechnung gebracht werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische, § 184ff.; Heinze, Das Recht der U. (Leipz. 1865); Zucker, Die U. vom Standpunkte der österreichischen Strafprozeßgebung (Prag 1873–79, 3 Tle.); Bozi, Reform der U. (Bresl. 1897).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Untersuchungshaft — Untersuchungshaft, die auf richterlichen Befehl eintretende Haft des einer verbrecherischen Handlung Verdächtigten, ist nur zulässig, wenn dringende Verdachtsgründe vorliegen und der Angeschuldigte der Flucht verdächtig oder Kollusionsgefahr… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Untersuchungshaft — Die Untersuchungshaft bezeichnet eine Zwangsmaßnahme, die die Staatsanwaltschaft während einer Ermittlung beantragen kann. Für die Rechtslage in einzelnen Ländern siehe die folgenden Artikel: Untersuchungshaft (Deutschland) Untersuchungshaft… …   Deutsch Wikipedia

  • Untersuchungshaft — Un|ter|su|chungs|haft 〈f.; ; unz.; kurz: U Haft〉 Haft eines Angeschuldigten od. einer Straftat Verdächtigten vor Beginn des Prozesses ● sich in Untersuchungshaft befinden; jmdn. in Untersuchungshaft nehmen * * * Un|ter|su|chungs|haft, die: Haft… …   Universal-Lexikon

  • Untersuchungshaft — Un·ter·su̲·chungs·haft die; die (vorläufige) Haft eines Beschuldigten bis zu Beginn des Prozesses; Abk U Haft <jemanden in Untersuchungshaft nehmen; in Untersuchungshaft sein, sitzen; jemanden aus der Untersuchungshaft entlassen> || hierzu… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Untersuchungshaft — die Untersuchungshaft (Aufbaustufe) Maßnahme, bei der Verdächtige die Zeit bis zum Beginn ihrer Gerichtsverhandlung in einem Gefängnis verbringen müssen, wenn eine Flucht wahrscheinlich ist Synonym: U Haft Beispiel: Er wurde nach kurzer Zeit aus… …   Extremes Deutsch

  • Untersuchungshaft (Deutschland) — Die Untersuchungshaft – häufig einfach U Haft genannt – ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl und einem Ersuchen um Aufnahme zum …   Deutsch Wikipedia

  • Untersuchungshaft (Schweiz) — Die Untersuchungs und Sicherheitshaft sind zwei Zwangsmassnahmen im schweizerischen Strafprozessrecht, welche von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Ermittlung respektive eines Prozesses beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden können.… …   Deutsch Wikipedia

  • Untersuchungshaft — die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen eine der Tat dringend verdächtige Person richterlich angeordnete Freiheitsentziehung. Sie soll die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren, die ordnungsgemäße Tatsachenermittlung und die… …   Lexikon der Economics

  • Untersuchungshaft — Un|ter|su|chungs|haft, die (kurz U Haft) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Anrechnung der Untersuchungshaft — Anrechnung der Untersuchungshaft, s. Untersuchungshaft …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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