Kaufmann [1]

Kaufmann [1]

Kaufmann im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches ist von Rechts wegen, wer ein Handelsgewerbe betreibt, betreiben läßt oder auch nur als Nebenbeschäftigung betreibt (Mußkaufmann). Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich (§ 452 des Handelsgesetzbuches) das Deutsche Reich oder ein Bundesstaat bezüglich ihres Postbetriebs, ebenso Land- und Forstwirte bezüglich ihres mit ihrem Betriebe verbundenen Nebengewerbes, es sei denn, daß sie es freiwillig in das Handelsregister haben eintragen lassen, in welchem Falle sie gleichfalls Kaufleute sind (Kannkaufmann). Unter Handel im Sinne des Begriffes Handelsgewerbe versteht man eine auf den Umsatz von Waren gerichtete Tätigkeit, unter Gewerbe ein wirtschaftliches Unternehmen, dessen Ziel auf dauernden Gewinn, d. h. Überschuß über den Kostenaufwand, gerichtet ist. Damit das Betreiben eines Handelsgewerbes jemand zum K. mache, müssen die Geschäfte in dessen Namen abgeschlossen werden; nur der Geschäftsinhaber ist K., nicht dagegen im Gegensatz zum gewöhnlichen Sprachgebrauch, wer als Handlungsgehilfe, Prokurist, Direktor od. dgl. kaufmännische Arbeit leistet, auch nicht der stille Gesellschafter, ebensowenig das Mündel, für dessen Rechnung nur der Vormund in seinem eignen Namen das Gewerbe betreibt. Ferner macht nur ein rechtsgültiger Handelsgewerbebetrieb zum K.; man muß selbständig geschäftsfähig sein und bedarf andernfalls der Vertretung, Zustimmung oder Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Unter diesen Umständen kann also auch ein unmündiges Kind K. sein. Kraft notwendiger, d. h. durch das Registergericht erzwingbarer Eintragung ist endlich K. jeder Gewerbtreibende, dessen Betrieb nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichtet und nicht land- oder forstwirtschaftlicher Natur ist (§ 2, 3), z. B. wer den Bergbau, eine Saline, Ziegelei, Baugewerbe, Güterhandel, eine Auskunftei etc. betreibt (Sollkaufmann). Wegen der Stellung des Weibes s. Handels frau. Mit der obigen Begriffsbestimmung begnügt sich das Gesetz jedoch nicht. Es bestimmt noch des nähern, welche Gewerbebetriebe als Handelsgewerbe zu gelten haben (s. Handelsgewerbe). Demgemäß ist jetzt allgemein zu sagen: Wer weder Grundhandelsgeschäfte (s. Handelsgeschäfte) nach § 1, Abs. 2, betreibt, noch in das Handelsregister eingetragen ist, kann unter keinen Umständen K. sein. Wie seit alters unterscheidet man auch jetzt noch Vollkaufleute, d. h. Kaufleute, die alle gesetzlichen Rechte eines Kaufmanns genießen, aber auch alle Pflichten eines solchen erfüllen müssen, und Minderkaufleute, d. h. solche Personen, die zwar nach § 1 des Handelsgesetzbuches K. sind, deren Gewerbebetrieb (Handwerk etc.) aber einen so geringen Umfang hat, daß er nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Die hauptsächlichsten Pflichten des Vollkaufmanns betreffen die Führung der Firma (s. d.), der Handelsbücher (s. d.) und Handelskorrespondenz (s. d.), der Prokura (s. d.) etc. Die für die Kaufleute gegebenen Vorschriften finden gemäß § 6 auch auf die Handelsgesellschaften (s. d.) Anwendung, und zwar gelten unter allen Umständen als Vollkaufleute die Aktiengesellschaft (§ 210, Abs. 2), die Kommanditgesellschaft (s. d.) auf Aktien (§ 320, Abs. 3 in Verbindung mit § 210, Abs. 2), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (das sie betreffende Gesetz § 13, Abs. 3) und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (das sie betreffende Gesetz, § 17, Abs. 2, alle diese Paragraphen in Verbindung mit § 6, Abs. 2, des Handelsgesetzbuches). Ferner finden gemäß § 16 des Privatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901 die in betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche des Handelsgesetzbuches gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der § 1–7 (Kaufleute), auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung. soweit jenes Gesetz nicht ein andres bestimmt. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs ordnet § 5 des Handelsgesetzbuches an, daß jedermann, dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, zu den Vollkaufleuten zählt, also alle für sie geltenden Vorschriften auf ihn Anwendung finden. Die für Kaufleute geltenden Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausschließen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig machen und diese nicht erfüllt sind (vgl. Reichsbeamtengesetz, § 16; Reichsmilitärgesetz, § 43; Gewerbeordnung, § 16, 29, 31 33,35,43 ff., 55 ff.). Vgl. Steinhaufen, Der K. in der deutschen Vergangenheit (Leipz. 1899); weitere Literatur s. Handelswissenschaften. - Ehrbarer Kaufmann, s. Kaufmannschaft.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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