- Grundhandelsgeschäfte
Grundhandelsgeschäfte, s. Handelsgeschäfte.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Grundhandelsgeschäfte, s. Handelsgeschäfte.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Handelsgeschäfte — sind die Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören (Handelsgesetzbuch, § 343). Diese Begriffsbestimmung umfaßt sowohl die Geschäfte, welche die Grundlage des Betriebes bilden (vgl. Handelsgewerbe). als auch die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kaufmann [1] — Kaufmann im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches ist von Rechts wegen, wer ein Handelsgewerbe betreibt, betreiben läßt oder auch nur als Nebenbeschäftigung betreibt (Mußkaufmann). Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich (§ 452 des… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nebengeschäfte — Nebengeschäfte, Geschäfte eines Kaufmanns, die zwar zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören und demnach Handelsgeschäfte sind (§ 343 des Handelsgesetzbuches), die aber nicht gerade die Grundlage des Betriebs bilden und erst das Gewerbe nach… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Frachtrecht — der einzelnen Staaten. (Eisenbahnfrachtrecht). Inhalt: Einleitung. – I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragsstaaten des IÜ. – II. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Nichtvertragsstaaten, sowie Amerikas. – III.… … Enzyklopädie des Eisenbahnwesens
Kaufmann — Vertreiber (umgangssprachlich); Vertreter; Verkäufer; Verticker (umgangssprachlich); Handelsvertreter * * * Kauf|mann [ kau̮fman], der; [e]s, Kaufleute [ kau̮flɔy̮tə]: männliche Person, die eine kaufmännische Ausbildung hat und [selbstständig] im … Universal-Lexikon
Handelsgewerbe — Hạn|dels|ge|wer|be 〈n. 13; unz.〉 Gewerbe, das sich mit dem Ein u. Verkauf von Waren beschäftigt * * * Hạn|dels|ge|wer|be, das: Gewerbe, das sich dem Handel in Form von Kauf u. Verkauf von Gütern widmet; kaufmännisches Gewerbe. * * *… … Universal-Lexikon
Grundhandelsgeschäft — Grundhandelsgeschäft, Grundhandelsgewerbe, Gewerbebetrieb, der als Handelsgewerbe galt, ohne dass er einer Eintragung ins Handelsregister bedurfte (z. B. der Handel mit beweglichen Waren, die Geschäfte der Versicherer, Banken, Verleger,… … Universal-Lexikon
Beförderungsgeschäfte — Transportgeschäfte, Verkehrsgeschäfte. I. Charakterisierung:Geschäfte, die der Beförderung von Gütern oder Personen gegen Entgelt dienen. B. sind rechtlich ⇡ Werkverträge (§§ 631–650 BGB), da sie den Erfolg der Beförderung, nämlich die… … Lexikon der Economics