Oberkriegsgerichte

Oberkriegsgerichte

Oberkriegsgerichte, in Deutschland die erkennenden Militärstrafgerichte dritter Ordnung, den oberlandesgerichtlichen Strafsenaten entsprechend. Sie sind zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzielle Urteile der Kriegsgerichte, werden regelmäßig nur bei den Generalkommandos und den gleichgestellten Marinebehörden gebildet, sind auch durch Verordnungen für die Marine des Kaisers, sonst des zuständigen Kontingentsherrn auch für andre Stellen möglich. Sie bestehen aus sieben Richtern, fünf Offizieren und zwei Oberkriegsgerichtsräten (s. d.), welch letztere bei Verhinderung durch ständig angestellte richterliche Beamte, im Feld und an Bord, wenn nötig, auch durch Offiziere ersetzt werden können; sie sind unständig, d.h. sie treten nur auf Berufung durch den Gerichtsherrn für den einzelnen Fall in Tätigkeit. Die militärischen Mitglieder sind, wenn der Angeklagte ein Gemeiner (Unteroffizier) ist, ein Oberstleutnant (Fregattenkapitän), zwei Majore (Korvettenkapitäne), ein Hauptmann (Kapitänleutnant), ein Oberleutnant; wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder Hauptmann, ein Oberst (Kapitän zur See), ein Oberstleutnant, ein Major, zwei Hauptleute. Die Zusammensetzung steigt mit dem Dienstgrade des Angeklagten. Die militärischen Mitglieder werden vom Gerichtsherrn alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben (nebst ständigen Stellvertretern) als ständige Richter bestellt und vor Antritt des Amtes vereidigt. Der rangälteste Offizier hat den Vorsitz in der Hauptverhandlung; der dienstälteste Oberkriegsgerichtsrat führt die Verhandlungen. Die Beteiligung von Militärbeamten als Richtern und die Abstimmung geschieht wie bei den Kriegsgerichten (Militärstrafgerichtsordnung, § 65–70, 98, 394). S. Militärstrafgerichtsbarkeit. Früher hieß so auch in Sachsen eine obere Militärgerichtsbehörde mit dem Sitz in Dresden.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Garnisongericht — war bis zum Inkrafttreten der Reichsmilitärgerichtsordnung (1. Okt. 1900) Bezeichnung für dasjenige Militärgericht, bei dem ein Gouverneur oder ein Kommandant die Stelle des Gerichtsherrn dekleidet (hiernach je auch als Gouvernements oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärgerichte — Militärgerichte, für Militärpersonen bestehende Sondergerichte. In Deutschland sind dies die Standgerichte, Kriegsgerichte, Oberkriegsgerichte und Reichsmilitärgericht. Sie sind berufen zur Aburteilung der Militärverbrechen und der gemeinen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärjustizbeamte — im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechtsanwalt — (Advokat, Anwalt, Fürsprecher, Rechtsbeistand, Sachwalter), ein Rechtgelehrter, der zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten vor den zuständigen Behörden staatlich ermächtigt ist. Die Bezeichnung R. findet sich zum erstenmal in der bayrischen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Revision — (lat.), nochmalige Durchsicht, Prüfung; im Rechtswesen ein Rechtsmittel, durch das die nochmalige Entscheidung einer Rechtsfrage in höherer Instanz veranlaßt wird. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 545–566) gestattet gegen die in der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärgerichtswesen — Militärgerichtswesen. Das Militär hat einen eigenen Gerichtsstand (Militärgerichtsstand). Die Militärgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die Gerichtsherren und die erkennenden Gerichte; sie zerfällt in eine höhere und niedere; vor die erstere… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Германия — ГЕРМАНІЯ. I. Общія военно статист. и географ. данныя. Г. занимаетъ площадь въ 540.778 кв. клм. На в. граничитъ съ Россіей (1.184 клм.), на ю. съ Австро Венгріей (2.318) и Швейцаріей (333), на з. съ Франціей (405), Люксембургомъ (208), Бельгіей… …   Военная энциклопедия

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