Militärjustizbeamte

Militärjustizbeamte

Militärjustizbeamte im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim Reichsmilitärgericht. Richterliche M. (richterliche Militärbeamte, Militärrichter) sind: 1) die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts (s. d.),. die Militärbeamte des Reiches sind, 2) die Kriegsgerichtsräte und Oberkriegsgerichtsräte (den bisherigen Auditeuren entsprechend), die Militärbeamte der Einzelstaaten, bei der Marine des Reiches sind, daher vom zuständigen Kontingentsherrn, für die Marine vom Kaiser ernannt werden und als Hilfsorgane der Gerichtsherren der höhern Militärgerichtsbarkeit und als juristische Beisitzer der Kriegs- und Oberkriegsgerichte fungieren (s. Militärgerichtsbarkeit und Militärjustizverwaltung). Außerhalb der Militärstrafrechtspflege können ihnen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder andre juristische Geschäfte (Justitiar) im Bereich der Militärverwaltung übertragen werden (Einführungsgesetz, § 21). Alle richterlichen M. müssen zum Richteramt befähigt sein, werden auf Lebenszeit ernannt und haben richterliche Unabsetzbarkeit (Militärstrafgerichtsordnung, § 80, 81, 94 u. 96). Das Disziplinarverfahren über richterliche M. und ihre (ausnahmsweise) unfreiwillige Versetzung in eine andre Stelle oder in den Ruhestand ist durch Reichsgesetz vom 1. Dez. 1898 geregelt (s. Disziplinargewalt). Für Feld und Bord, d. h. für Landheer und Marine, kann durch kaiserliche Verordnung bestimmt werden, daß richterliche M., die ihre Bestimmung nicht erfüllen, aus ihrer Dienststelle (Feldstelle, Bordstelle) entlassen werden.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Preußen [1] — Preußen, 1) ursprünglich seit 1283 Staat des Deutschen Ordens, die Gegenden am südlichen Theil der Ostsee begreifend; wurde in dem Thorner Frieden 1466 in seiner größern westlichen Hälfte (West P.) an das Königreich Polen abgetreten, während die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Russisches Reich [1] — Russisches Reich. A) Lage, Grenzen u. Größe. Ausgebreitetstes Reich der Erde u. größtes, welches je die Welt sah (das Römische Reich war kaum 1/4 so groß); erstreckt sich über Osteuropa u. Nordasien, sowie über mehre Inseln zwischen Asien u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Militärbeamte — Militärbeamte, alle im Heer und in der Marine (früher Marinebeamte) angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden Beamten. Sie rechnen zu den Militärpersonen, unterstehen dem Kriegsministerium oder den höhern Marinebehörden und haben einen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärrichter — Militärrichter, im Sinne der deutschen Militärstrafgerichtsordnung soviel wie richterliche Militärjustizbeamte (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Oberkriegsgerichtsräte — Oberkriegsgerichtsräte, im Deutschen Reich die Militärrichter zweiten Dienstgrades, den Generalkommandos und den entsprechenden Marinebehörden zugeteilt, in ihren Dienststellungen außer im Feld und an Bord nur durch zum Richteramt Befähigte (z. B …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reichsgesetze — Azahlungsgeschäfte, 16. Mai 1894. Aktien Gesetz, 11. Juni 1870, Novelle vom 18. Juli 1884; aufgehoben durch Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. Algeciras Akte, 21. Dezember 1906. Altersversicherung, s. Invalidenversicherungs–Gesetz. Anfechtungs… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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