Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Auditeur — (franz., spr. ōditör), soviel wie Auditor (s. d.), insbes. früher bei Militärgerichten der den Gerichtsherren beigegebene Rechtsgelehrte, der bei Untersuchungen das Technische des Rechtsganges leitete, jedoch weder richterliche noch die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Militärjustizbeamte — im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Oberkriegsgericht — Oberkriegsgericht, bei den deutschen Generalkommandos und dem Oberkommando der Marine gebildete Gerichte zur Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile der Kriegsgerichte in erster Instanz; ihnen sind die Oberkriegsgerichtsräte beigeordnet … Kleines Konversations-Lexikon