Oberkriegsgerichtsräte

Oberkriegsgerichtsräte

Oberkriegsgerichtsräte, im Deutschen Reich die Militärrichter zweiten Dienstgrades, den Generalkommandos und den entsprechenden Marinebehörden zugeteilt, in ihren Dienststellungen außer im Feld und an Bord nur durch zum Richteramt Befähigte (z. B. Landwehroffiziere), im Oberkriegsgericht sogar nur durch ständig angestellte Richter bei Behinderung zu vertreten. S. Militärstrafgerichtsbarkeit und Militärjustizbeamte.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Auditeur — (franz., spr. ōditör), soviel wie Auditor (s. d.), insbes. früher bei Militärgerichten der den Gerichtsherren beigegebene Rechtsgelehrte, der bei Untersuchungen das Technische des Rechtsganges leitete, jedoch weder richterliche noch die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärjustizbeamte — im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Oberkriegsgericht — Oberkriegsgericht, bei den deutschen Generalkommandos und dem Oberkommando der Marine gebildete Gerichte zur Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile der Kriegsgerichte in erster Instanz; ihnen sind die Oberkriegsgerichtsräte beigeordnet …   Kleines Konversations-Lexikon

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