- Kriegsgerichte
Kriegsgerichte, die erkennenden Militärstrafgerichte zweiter Ordnung, den landgerichtlichen Strafkammern entsprechend, zuständig in erster Instanz in den nicht vor die Standgerichte (s. d.) gehörigen Sachen (also immer für Offiziere und schwere Vergehen und für Verbrechen), in zweiter für Berufungen gegen standgerichtliche Urteile, regelmäßig nur bei den Divisionen und den gleichstehenden Gerichtsherren der höhern Militärgerichtsbarkeit (s. d.), nicht aber bei den Generalkommandos gebildet, unständig, d. h. nur auf Berufung durch den Divisionskommandeur (Gouverneur, Kommandant) im einzelnen Falle zusammentretend; sie bestehen aus fünf Richtern und zwar regelmäßig aus vier Offizieren (mit Abstufung nach dem Dienstgrade des Angeklagten) und einem Kriegsgerichtsrat, ausnahmsweise, wenn der Gerichtsherr annimmt, daß auf Tod oder Freiheitsstrafe über 6 Monate zu erkennen ist, aus drei Offizieren und zwei Kriegsgerichtsräten (s. d.). Die Offiziere sind, wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ist, ein Major (Korvettenkapitän), ein Hauptmann (Kapitänleutnant), zwei Oberleutnants (Oberleutnants zur See), im zweiten Fall ein Major, ein Hauptmann, ein Oberleutnant; wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder Hauptmann, im ersten Fall ein Oberstleutnant, ein Major, ein Hauptmann, ein Oberleutnant. Wenn ein Sanitätsoffizier oder ein Ingenieur des Soldatenstandes oder ein Militärbeamter angeklagt ist, treten an Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrades zwei Sanitätsoffiziere, zwei Ingenieure, zwei obere Militärbeamte als Richter. An Bord und im Felde bleiben im Bedürfnisfall die Offiziere. Sogar die Kriegsgerichtsräte können hier, wenn es die Umstände erfordern, durch Offiziere ersetzt werden, sonst nur durch zum Richteramt Befähigte. Ist der Angeklagte eine Zivilperson, so geschieht die Bildung immer wie bei Gemeinen und Unteroffizieren. Die Reihenfolge der Berufung der Offiziere ist vom Gerichtsherrn alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahres für die Dauer desselben festzustellen; nur aus dringenden Gründen darf davon abgewichen werden. Der rangälteste Offizier führt den Vorsitz, der dienstälteste Kriegsgerichtsrat leitet die Verhandlung. Die Offiziere werden erst in der Hauptverhandlung und zwar durch diesen Kriegsgerichtsrat vereidigt. Bei der Abstimmung stimmt der Kriegsgerichtsrat zuerst; die übrigen nach dem Dienstrang, der jüngste zuerst; wirken außer dem Kriegsgerichtsrat andre Militärbeamte als Richter mit, so stimmen diese vor den Offizieren. Die K., die im Feld (s. d.) zusammentreten, heißen Feldkriegsgerichte, die an Bord zusammentretenden Bordkriegsgerichte (Deutsche Militärstrafprozeßordnung, § 49–64,98 und 324). S. Militärstrafgerichtsbarkeit.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.