Doktor

Doktor

Doktor (lat. Doctor, »Lehrer«), bei den Alten allgemein im Wortsinne gebraucht; heute besondere Bezeichnung einer akademischen Würde. Im Mittelalter, seit dem 12. Jahrh., kam das Wort (mit besonderm Epitheton) als Ehrentitel für Gelehrte auf. So hieß z. B. D. angelicus Thomas von Aquino, D. christianissimus Johannes von Gerson, D. evangelicus John Wiclif, D. exstaticus Johannes Ruysbroek, D. fundatissimus Ägidius Colonna, D. illuminatus Raimundus Lullus, D. invincibilis (singularis) Wilh. von Occam, D. irrefragabilis Alexander von Hales, D. mellifluus Bernhard von Clairvaux, D. mirabilis Roger Bacon, D. palatinus Peter Abälard, D. profundus Thomas von Bradwardina, D. resolutissimus Durandus von St.-Pourçain, D. seraphicus Johann Bonaventura, D. subtilis Duns Scotus, D. universalis Alanus ab Insulis (von Lille) und Thomas von Aquino. Doctor ist in der katholischen Kirche auch ein Ehrentitel der Kirchenväter (Doctores ecclesiae); Doctores concilii, auf den großen Kirchenversammlungen die Gelehrten (Doktoren), die als Beisitzer nur beratende Stimme haben. Doctores gemarici sind die jüdischen Gelehrten, die in der Gemara, dagegen Doctores mischniaci diejenigen, die in der Mischna erwähnt werden; beide heißen Doctores thalmudiaci. Im Volksmund ist D. oft ohne weiteres der Arzt (Dr. medicinae).

Zu einer akademischen Würde wurde der Doktorat während des 12. Jahrh. an den städtischen Rechtsschulen Italiens, namentlich in Bologna seit der sogen. Habita, der Authentika Friedrichs I. vom November 1158. Doch unterschied man anfangs unter den scolares nur discentes et docentes und nannte diese doctores legum, magistri oder professores. Ein Erlaß des Papstes Honorius III. von 1219 setzt voraus, daß die licentia docendi schon damals regelmäßig durch eine Prüfung erlangt ward. Diese behielt in Bologna der Papst dem Archidiakon des dortigen Domkapitels vor. Bald darauf erteilten die Päpste den Universitäten das Recht, auch Doctores canonum et decretalium (Lehrer des kanonischen Rechts) zu ernennen oder zu promovieren; später schmolzen beide Titel in den einen: D. utriusque juris (D. beider Rechte, d.h. des geistlichen und des weltlichen Rechts) zusammen. 1231 wurde zu Paris das Promotionswesen neu geordnet und damit der spätere Universitätsgebrauch begründet. Nur wer zuvor Bakkalar und Lizentiat geworden, erlangte fortan die höchste akademische Würde (summos honores) des Doktorats. Die Titel D. und Magister wurden lange gleichbedeutend gebraucht; allmählich (16. Jahrh.) blieb dieser der Artisten- oder philosophischen Fakultät, jener den drei sogen. obern Fakultäten vorbehalten. Längst jedoch wird an deutschen Universitäten die Doktorwürde ebenfalls und zwar am zahlreichsten von der vierten Fakultät verliehen. In Deutschland durften früher auch die kaiserlichen Pfalzgrafen Doktordiplome mit angehängtem Siegel in einer Kapsel (bulla) erteilen; doch waren solche Doctores bullati minder angesehen als die schulgerechten Doktoren (rite promoti). Nach Reichsgesetz rangierten ehedem die deutschen Doktoren vor den bloß Adligen mit den Rittern. – Zur Erlangung der Doktorwürde ist in der Regel die Ausarbeitung einer Dissertation (s. d.) und die Ablegung einer Prüfung auf dem wissenschaftlichen Gebiet, für das der Doktorat erteilt werden soll, erforderlich. Die an vielen Universitäten noch übliche Doktordisputation ist neuerdings fast zur Förmlichkeit herabgesunken. Andre Gebräuche, wie die Verleihung des Doktorhutes, sind ganz abgekommen. Die ganze Förmlichkeit beschränkt sich jetzt fast nur noch auf eine kurze Anrede des Dekans (Promotors), einen Handschlag und die Ausfertigung einer Urkunde (Doktordiplom) über die erteilte Würde. Für besondere Verdienste um die Wissenschaft wird die Doktorwürde, namentlich bei größern akademischen Festen (Jubiläen etc.), auch ohne vorangegangene Prüfung honoris causa (»ehrenhalber«) erteilt. Einzelne durch gelehrtes Wissen hervorragende Frauen sind von jeher mit dem Doktortitel bedacht worden; infolge der neuern Bestrebungen (s. Frauenfrage) ist der Fall, daß Frauen nach vorangegangenem Universitätsstudium das Doktorexamen ablegen, jetzt weniger selten. In Frankreich ist der Doktortitel wenig im Gebrauch; hohes Ansehen behauptet er in England, wo auch die beiden untern Stufen des Bakkalaureats und der Lizenz im alten Sinne sich erhalten haben. Die in England gebräuchlichen Abkürzungen, die dem Namen regelmäßig nach gestellt werden, sind: D. D., Doctor of Divinity (D. Divinitatis), D. der Theologie; D. (C.) L. Doctor of (civil oder canon) Law, und L. L. D., Doctor juris (D. Legum oder Legum D.); M. D., Medicinae Doctor; D. M., Doctor of Music (D. Musicae). Auch bei uns unterscheidet man wohl die Abkürzungen D. (D. der Theologie), Dr. phil. (D. der Philosophie, bez. Philologie), Dr. jur. u. Dr. med.

In Deutschland wird der Doktortitel in der evangelischen Theologie fast nur ehrenhalber verliehen, wogegen sich allein in der theologischen Fakultät der Titel des Lizentiaten erhalten hat. Für Ärzte ist nicht durch Gesetz, aber durch Herkommen der Doktortitel zum allgemeinen Erfordernis geworden. Im übrigen ist er nur für die akademische Laufbahn als Vorbedingung unerläßlich und verleiht für den Staatsdienst etc. nirgend mehr Berechtigungen. An manchen deutschen Universitäten war es im Laufe der Zeit üblich geworden, Doktoren, namentlich der Philosophie, auch in absentia (ohne Prüfung, auf eingesandte, oft nicht einmal gedruckte Dissertation hin) zu ernennen. Auf Anregung von Th. Mommsen sind in den letzten Jahrzehnten jedoch die betreffenden Statuten allerwärts verschärft worden (s. auch den folgenden Artikel). Vgl. Kaufmann, Geschichte der deutschen Universitäten (Bd. 1, Stuttg. 1888); Denifle, Entstehung der Universitäten des Mittelalters (Berl. 1885); Baumgart, Grundsätze und Bedingungen der Erteilung der Doktorwürde bei allen Fakultäten der Universitäten des Deutschen Reiches (5. Aufl., das. 1898); für die neuern Statuten einzelner Universitäten: »Hochschulnachrichten« (Monatsschrift, hrsg. von P. v. Salvisberg, Münch., seit 1890).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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