- Salzsteuer
Salzsteuer, eine Aufwandsteuer, erhoben bei Verbrauch und Einfuhr von Kochsalz. Als finanziell ergiebig schon frühzeitig beliebt, wurde sie gern mit der Salzkonskription verbunden, d.h. es wurde jeder Haushalt genötigt, wenigstens eine bestimmte, nach der Mitgliederzahl bemessene Menge von den staatlichen Abgabestellen zu kaufen, und zwar mit dem Verbot des Wiederverkaufs (so in Frankreich bis 1790, in Preußen 1719–1816, in Sachsen bis 1840). Ist auch das Salz ein unentbehrliches Genußmittel, so kann es immerhin bei mäßiger Belastung eine geeignete Handhabe bilden, um Steuerkräfte zu treffen, die anderweit nicht zur Besteuerung herangezogen werden. Die kopfsteuerartige Wirkung der S. kann bei entsprechender Gestaltung des Steuersystems gemildert oder zum Verschwinden gebracht werden. Dabei läßt sich für Vieh-, Dung- und Gewerbesalz Steuerfreiheit oder Steuerminderung mit Hilfe der Denaturierung erzielen. Die S. kann erhoben werden als Produktionssteuer vom Produzenten (heute in Frankreich, Rußland, seit 1867 in Deutschland, hier schon vorher in Hannover, Oldenburg, Bremen, Braunschweig) mit entsprechender Überwachung der Salzwerke, oder auf dem Wege der Monopolisierung (Salzregal, Salzmonopol, in Österreich. Italien, Serbien, Rumänien, Japan seit 1905, in der Türkei, in den Kantonen der Schweiz, früher im größten Teil von Deutschland bis 1867. in Frankreich bis 1790, dann in Rußland bis 1863), und zwar als Produktionsmonopol unter Verbot der Erzeugung und Bereitung von Salz durch Private (alle Salinen gehören dem Staate, so in Österreich, früher in Süddeutschland und Hessen) oder als Handelsmonopol (Verbot des Handels mit Salz sowie der Einfuhr durch Private; Privatsalinen durften nur an den Staat verkaufen, so früher in Preußen, dann in den Ländern, die selbst kein Salz erzeugten, wie Sachsen, Nassau, Luxemburg, mit Einfuhr durch die Regierung). Keine S. haben unter andern England, seit 1825; Belgien, seit 1871; Schweden; keine innere S., wohl aber Einfuhrzoll auf Salz haben unter andern Rußland, Spanien, Portugal, Dänemark, Norwegen, die Vereinigten Staaten. Die S. in Deutschland beträgt 12 Mk. für 100 kg, der Zoll für seewärts eingehendes Salz 12 Mk., für andres 12,80 Mk. Andre öffentliche Abgaben von Salz sind verboten. Der Ertrag der deutschen S. ist pro 1905/06 etatisiert mit 54,1 Mill. Mk.; Frankreich bezieht aus der S. (1905) 10,7 Mill. Fr., Österreich aus dem Salzmonopol (1905) 46,9 Mill. Kronen brutto. Vgl. Trautvetter, Das Salzabgabengesetz etc. vom 8. Mai 1867 (Berl. 1898); Eggers, Das Salzsteuergesetz vom 12. Okt. 1867 nebst Ausführungsvorschriften (Salzungen 1898).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.