Einlassungsfrist — Frist, die im Zivilprozess zwischen ⇡ Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen im Anwaltszwang zwei Wochen (§ 274 ZPO); sonst entspricht sie i.d.R., auch wegen der Folgen ihrer Nichteinhaltung … Lexikon der Economics
Einlassung — (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s.… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Frist — heißt im weitesten Sinne jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die von der Verjährung (s.d.) zu unterscheidende F. der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß. Man unterscheidet drei Arten solcher Fristen, je nachdem … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Schriftsätze, vorbereitende — Schriftsätze, vorbereitende, heißen im Zivilprozeß diejenigen Schriften, die vor der mündlichen Verhandlung unter den Parteien gewechselt werden, um sich gegenseitig auf das Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln in der mündlichen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Vortermin — heißt im österreichischen Zivilprozeß die erste, besondern Zwecken dienende Tagsatzung. Die Einrichtung eines Vortermins wurde in Deutschland anläßlich der Abänderung des Zivilprozesses nicht angenommen; dafür erfolgte eine Abkürzung der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Wechselprozeß — Wechselprozeß, das schleunige (summarische), für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) vorgesehene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 602–605) kennt einen besondern W. nicht mehr; der W. ist lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.) … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Zwischenfristen — nennt man im Zivilprozeß manchmal die Einlassungsfrist, die Ladungsfrist und die Fristen für vorbereitende Schriftsätze (s. Frist) … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Einlassung — (Litis contestatĭo), im Zivilprozeß der Eintritt des Beklagten in die Verhandlung über den Klaganspruch. Die E. ist für den Beklagten insofern geboten (Einlassungspflicht), als er sich sonst dem Versäumnisverfahren aussetzt. Einlassungsfrist, der … Kleines Konversations-Lexikon
Ladung — Bestückung; Füllung; Vorladung; Einladung * * * La|dung [ la:dʊŋ], die; , en: 1. a) mit einem Fahrzeug zu transportierendes oder transportiertes Frachtgut: eine schwere, wertvolle Ladung; die Ladung ist verrutscht; das Schiff fährt ohne Ladung… … Universal-Lexikon
Einlassung — Ein|las|sung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Stellungnahme einer Partei zum Vortrag der Gegenpartei, bes. des Beklagten zur Klage * * * Ein|las|sung, die; , en (bes. Rechtsspr.): Äußerung, Stellungnahme, Aussage: die E. des Angeklagten hören. * * * Einlassung … Universal-Lexikon