Einlassung

Einlassung

Einlassung (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s. Litiskontestation). Die E. des Beklagten erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung bei Beginn der mündlichen Verhandlung. An diese E. knüpfen sich nach der deutschen Zivilprozeßordnung folgende Wirkungen: 1) Wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ist stillschweigende Vereinbarung (s. d.) anzunehmen. 2) Der Kläger darf nun die Klage nicht mehr einseitig zurücknehmen (§ 271, Absatz 1). 3) Der Beklagte darf prozeßhindernde Einreden, ferner Einrede der unzulässigen Klagänderung (s. d.) und die Nennung des Urhebers (s. d.) nicht mehr vorbringen (§ 274, 269, 76, Abs. 1). Im Anwaltsprozeß soll die E. durch die Einreichung eines Schriftsatzes vorbereitet werden, während sich der Beklagte im Parteiprozeß auf die mündliche Beantwortung beschränken darf. Ob die Zivilprozeßordnung eine wirt liche Einlassungspflicht des Beklagten, d.h. eine rechtliche Verpflichtung hierzu oder einen Einlasfungszwang kennt, ist bestritten. Die Streitfrage hat im wesentlichen nur theoretische Bedeutung. Vgl. auch Einlassungsfrist.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Einlassung — (Litis contestatĭo), im Zivilprozeß der Eintritt des Beklagten in die Verhandlung über den Klaganspruch. Die E. ist für den Beklagten insofern geboten (Einlassungspflicht), als er sich sonst dem Versäumnisverfahren aussetzt. Einlassungsfrist, der …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Einlassung — Einlassung,die:⇨Bemerkung(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Einlassung — Ein|las|sung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Stellungnahme einer Partei zum Vortrag der Gegenpartei, bes. des Beklagten zur Klage * * * Ein|las|sung, die; , en (bes. Rechtsspr.): Äußerung, Stellungnahme, Aussage: die E. des Angeklagten hören. * * * Einlassung …   Universal-Lexikon

  • Einlassung — Die Einlassung bezeichnet die Stellungnahme eines Beklagten im Zivilprozess zu gegen ihn erhobenen Ansprüchen oder eines Angeklagten im Strafprozess zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen.[1] Zivilprozess Im Zivilprozess zielt die Einlassung auf… …   Deutsch Wikipedia

  • Einlassung auf die Klage — Einlassung auf die Klage, so v.w. Contestation 2) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Einlassung — Ein|las|sung (besonders Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Klage [1] — Klage (lat. Actio), 1) jedes gerichtliche Mittel, welches Verfolgung u. Aufrechterhaltung von Rechten bezweckt; 2) im engeren Sinne das Anbringen einer Partei (des Klägers, Actor), worin diese ein streitiges Rechtsverhältniß zur Kenntniß des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Alfred Kramer — (* 7. November 1898 in Waldenburg, Schlesien; † 29. Mai 1946 im Landsberg am Lech) war SS Oberscharführer und Verantwortlicher für einen Gefangenentransport bei der Evakuierung des KZ Warschau sowie Lagerführer des KZ Außenlagers Kaufering I. Als …   Deutsch Wikipedia

  • Civilproceß — (Processus civilis), 1) der einzelne bürgerliche Rechtsstreit selbst; 2) der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die Verhandlung streitiger bürgerlicher Rechtssachen beziehen. A) Der C. theilt sich für Deutschland in dieser… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Contestation — (v. lat. Contestatio), 1) Erweisung durch Zeugen, Zeugniß; daher Contestiren, durch Zeugen bestätigen, bezeugen; 2) C. litis, im Civilproceß die förmliche Antwort od. Einlassung auf die der Klage zu Grunde liegenden Thatsachen. Die C. (auch… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”