Agent

Agent

Agent (lat., »ein Handelnder«), Bezeichnung für Geschäftsvermittler der verschiedensten Art; Agentur, Agenturgeschäft, Agentschaft, Agentie, Bezeichnungen für den Geschäftsbetrieb eines Agenten. Dem Haupt- oder Generalagent, der den ganzen Geschäftsbetrieb unter sich hat, stehen Unter- oder Spezialagenten für einzelne Geschäftszweige oder bestimmt abgegrenzte räumliche Gebiete zur Seite. Man spricht von Hofagenten, welche die Privatinteressen eines fürstlichen Hofes wahrnehmen; von diplomatischen Agenten, die im Auftrag einer Regierung für dieselbe im Auslande tätig sind; von geheimen Agenten, im Gegensatze zu den öffentlichen Agenten, wie Gesandten, Konsuln; von Konsularagenten, d.h. von Privatbevollmächtigten der Konsuln, die mit Genehmigung des Reichskanzlers die Geschäfte der Konsuln übernehmen können, die keine obrigkeitlichen Befugnisse voraussetzen; von Reichsbankagenten, die den Reichsbankagenturen. d.h. Banknebenstellen, die von einer Zweigniederlassung der Reichsbank ressortieren, vorstehen; von Versicherungsagenten, Güteragenten, Auswanderungsagenten, Börsenagenten, Exportagenten etc. Besondere Vorschriften gelten für die Versicherungs- und Auswanderungsagenten. Erstere haben die Eröffnung, bez. die Schließung ihrer Agentur innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde anzuzeigen (Gewerbeordnung, § 14), letztere sind durch das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 im Interesse der Allgemeinheit einer Reihe von Beschränkungen unterworfen. Weitaus die wichtigste Rolle unter allen Agenten spielen die Handlungsagenten. Während bisher die Rechtsverhältnisse der Handlungsagenten überaus schwankend und teilweise verworren waren, da es an einer gesetzlichen Regelung derselben fehlte, hat das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 durch die § 84–92 das für unser modernes Geschäfts- und Wirtschaftsleben unentbehrliche Institut der Handelsagenten eingehend geregelt. Danach versteht man unter einem Handelsagenten, wer, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines andern Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des andern abzuschließen (§ 84). Sein Geschäft gilt als Handelsgewerbe im Sinne des § 1, Abs. 2, Z. 7, des Handelsgesetzbuches. Vom Handlungsgehilfen (s. d.) unterscheidet er sich dadurch, daß er nicht Angestellter eines andern, sondern selbständiger Geschäftsmann ist; vom Handelsmakler (s. d.) dadurch, daß er in einem ständigen Vertragsverhältnis zu dem Geschäftsherrn steht; vom Kommissionär (s. d.) endlich dadurch, daß er seine Geschäfte nicht im eignen Namen, sondern als Bevollmächtigter im Namen des Geschäftsherrn abschließt. Deshalb trägt der Handlungsagent auch das Risiko seines Unternehmens und die Kosten desselben, wie er auch für gewöhnlich dem Geschäftsherrn gegenüber weder das Delkredere wegen des dritten Kontrahenten, noch diesem gegenüber die Haftung für rechtzeitige und richtige Lieferung übernimmt.

Die Pflichten des Handlungsagenten gegenüber dem Geschäftsherrn bestimmen sich in erster Linie nach dem zwischen beiden abgeschlossenen Dienstvertrag über die Geschäftsbesorgung, dem sogen. Agenturvertrag, auf den die Bestimmungen der § 611 ff. und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden. Das Handelsgesetzbuch selbst aber vestimmt noch, daß der Handlungsagent bei seinen Verrichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen seines Geschäftsherrn wahrzunehmen, ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben und namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige zu machen hat (§ 84). Besonders ist hervorzuheben, daß er sich über die Zahlungsfähigkeit des Gegenkontrahenten zu vergewissern und hierüber zuverlässige Auskunft zu erteilen hat. Neben seiner Tätigkeit für den Geschäftsherrn steht ihm jegliche Tätigkeit, also sogar der Betrieb eines Konkurrenzgeschäfts (andrer Ansicht Cosack, Handelsrecht, S. 239, Stuttg. 1900), frei, wenn und soweit dadurch das Interesse seines Geschäftsherrn nicht verletzt oder doch beeinträchtigt wird. Ist er nur mit der Vermittelung von Geschäften betraut (Vermittelungsagent im Gegensatze zum Abschlußagenten, der berechtigt ist, im Namen des Geschäftsherrn abzuschließen). so wird die Genehmigung des Geschäftsherrn angenommen, es sei denn, daß derselbe nach Kenntnis vom Abschluß dem Dritten unverzüglich die Ablehnung des Geschäfts erklärt (§ 85).

Ebenso bestimmen sich auch die Rechte des Handlungsagenten in erster Linie nach dem Agenturvertrag. Im einzelnen bestimmt das Handelsgesetzbuch noch, daß er Mängelanzeigen, Zurverfügungstellungen, Vorschläge über Änderung der Lieferungsmodalitäten und ähnliche Erklärungen entgegennehmen, Zahlungen annehmen, nachträgliche Zahlungsfristen aber nur bei ausdrücklich er Ermächtigung hierzu gewähren darf (§ 86). Für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf eine Vergütung, die sogen. Provision oder Kommission. Erworben ist dieser Anspruch aber erst dann, wenn durch seine Tätigkeit ein Geschäft zustande gekommen, oder wenn der Geschäftsherr grundlos die Ausführung desselben unterlassen hat. Der Bezirksagent, d.h. der ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellte Handlungsagent, hat Anspruch auf Provision auch für die in seinem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossene Geschäfte, die sogen. direkten Geschäfte. Die Abrechnung über die zu zahlende Provision findet im Zweifel am Schlusse jedes Kalenderhalbjahres statt. Hierbei kann er einen Bücherauszug über die durch seine Tätigkeit zu stande gekommenen Geschäfte, bez. über die direkten Geschäfte (s. oben) fordern, nicht aber kann er, nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Jan. 1900, Einsicht in die Handlungs- und Geschäftsbücher fordern. Beendigt wird der Agenturvertrag durch Ablauf der Zeit, auf die er geschlossen, durch Kündigung sechs Wochen vor Ablauf eines Kalendervierteljahres oder beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, worüber das Ermessen des Richters entscheidet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Vgl. Jaenfiel, Das Recht der Agenten und Makler, 1. Heft (Berl. 1899); Immerwahr, Recht der Handlungsagenten (Bresl. 1900).

In Österreich nennt man öffentliche Agenten jene Personen, die auf Grund besonderer staatlicher Erlaubnis all die Geschäfte vermitteln, bez. führen dürfen, die nicht bestimmten Personen vorbehalten sind. Unter Militäragenten versteht man Personen, die nach Ablegung einer Prüfung vom Generalkommando ermächtigt werden, als Parteivertreter vor Militärbehörden aufzutreten. Börsenagenten endlich nennt man in Wien eine gewisse Gattung von Wechsel-, Geld- und Aktienmaklern. In England und den Vereinigten Staaten versteht man unter A. eine Person, die gleichzeitig unserm Agenten, Kommissionär, Makler und Faktor entspricht. Commercial agents (Handelsagenten) nennt man nicht juristisch gebildete Personen, die insonderheit sich mit der Regulierung von Nachlaß- und Konkurssachen befassen. In Frankreich versteht man unter A. nicht nur den für einen bestimmten Fall Bevollmächtigten (mandataire), sondern auch den in dauernder Weise im Dienst einer privaten oder öffentlichen Verwaltung Angestellten (fonctionnaire), wie z. B. Agents de change, Wechselagent, Agents forestiers, Forstbeamte, Agents judiciaire du trésor, Regierungsfiskal etc.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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