Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung der Übernahme einer amtlichen Tätigkeit, z. B. der einer Vormundschaft oder der Tätigkeit eines Geschwornen oder Schöffen, darf regelmäßig nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen erfolgen (s. Vormundschaft, Schöffengericht, Schwurgericht). Von dieser Selbstablehnung ist verschieden die A. einer Gerichtsperson oder eines Sachverständigen durch die Parteien. Unter A. eines Richters versteht man nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 42–49) den Antrag einer Partei, nach dem der betreffende Richter in einem bestimmten Rechtsstreite nicht tätig sein soll. Die A., über die vom Gericht zu entscheiden ist, darf erfolgen, wenn ein Fall der Ausschließung (s. d.) oder wenn die Besorgnis der Befangenheit, d.h. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. darf aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei sich trotz des ihr bekannten Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung vor dem Richter eingelassen oder bei ihm Anträge gestellt hat. Der abgelehnte Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Vorschriften über die A. des Richters finden nach § 49 auch auf die des Gerichtsschreibers entsprechende Anwendung. In Österreich ist die A. der Gerichtspersonen im Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit vom 1. Aug. 1895 (§ 19 ff.), geregelt. – A. eines Sachverständigen (s. d.) kann nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 406) aus denselben Gründen erfolgen, die zur A. eines Richters berechtigen. Daß der Sachverständige im Prozeß als Zeuge vernommen wurde, ist jedoch kein Ablehnungsgrund. – Zu den in § 22 der Bürgerlichen Strafprozeßordnung für die Ausschließung und A. von Gerichtspersonen aufgestellten Gründen (vgl. auch § 41 ff. der Zivilprozeßordnung) fügen § 122 und 124 der Militärstrafgerichtsordnung hinzu, daß auch, wer in der Sache als Gerichtsherr, als Untersuchungsführer im Ermittelungsverfahren, als Vertreter der Anklage oder als Verteidiger tätig gewesen ist oder als Vorgesetzter den Tatbericht eingereicht hat, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und abgelehnt werden kann. Vgl. auch Militärstrafgerichtsbarkeit.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Ablehnung — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Auch: • Weigerung • keine Zustimmung Bsp.: • Ihre Weigerung, auf Fragen zu antworten, war sehr geschickt. • Seine Worte stießen auf kalte Ablehnung …   Deutsch Wörterbuch

  • Ablehnung — ist eine Antwort; sie ist möglicherweise oft eine ehrlichere Antwort als der Beifall, der rein ästhetisch wertet und Vogel Strauß Politik treibt. «Alfred Döblin» * Man spricht vergebens viel, um zu versagen; der andre hört von allem nur das Nein …   Zitate - Herkunft und Themen

  • Ablehnung — 1. ↑Negation, 2. Reakt …   Das große Fremdwörterbuch

  • Ablehnung — Einspruch; Rekurs; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwe …   Universal-Lexikon

  • Ablehnung — 1. Abfuhr, ablehnende Antwort, Absage, abschlägige Antwort, abschlägiger Bescheid, Abweisung, Korb, negativer Bescheid, Nein, Verweigerung, Verwerfung, Weigerung, Zurückweisung; (geh.): Versagung; (bildungsspr.): Negation; (bildungsspr. veraltet) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Ablehnung — I. A. einer Leistung:Zulässig nach BGB: 1. I.Allg. gegenüber ⇡ Teilleistungen. 2. Im Fall einer ⇡ Pflichtverletzung aus ⇡ Leistungsverzögerung oder ⇡ Schlechtleistung (§ 281 II BGB). a) Nach Ablauf einer dem Schuldner vom Gläubiger erfolglos… …   Lexikon der Economics

  • Ablehnung — Ablehnungf begeisterteAblehnung=lauteMißfallensbezeugungvieler.ScherzhaftesGegenwortzurbegeistertenAufnahme.Spätestensseit1900 …   Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

  • Ablehnung — Ạb|leh|nung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Überdruss / Ablehnung hervorrufen — nerven; (jemandem) auf den Sack gehen (derb); (jemandem) auf den Wecker fallen (umgangssprachlich); (jemandem) auf die Eier gehen (derb); (jemandem) auf den Keks gehen (umgangssprachlich); (jemandem) auf den Senkel gehen (umgangssprachlich);… …   Universal-Lexikon

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