Kommissionär

Kommissionär

Kommissionär (franz. Commissionnaire, engl. Factor, Agent), derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines andern, des Kommittenten, in eignem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, daher je nachdem auch Einkaufs- oder Verkaufskommissionär genannt (Handelsgesetzbuch, § 383). Vgl. Kommissionsgeschäft. Der K. ist Kaufmann (§ 1, Nr. 6). Er wird durch das Geschäft, das er mit einem Dritten abschließt, allein berechtigt und verpflichtet, während der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abschloß, gegen den Schuldner erst nach deren Abtretung geltend machen kann (§ 392). – Über den buchhändlerischen K. s. Buchhandel, S. 546.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Kommissionär — (frz.), der mit einem vermögensrechtlichen Geschäft Beauftragte (s. Kommissionshandel) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Kommissionär — Kommissionär,der:⇨Bevollmächtigte …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Kommissionär — Abgrenzung des Kommissionärs von Handelsmakler und Handelsvertreter Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbstständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung verkauft, sondern gegen… …   Deutsch Wikipedia

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när 〈m. 1〉 1. jmd., der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewerbsmäßig Geschäfte abschließt 2. 〈Verlagswesen〉 zw. Verleger u. Sortimenter eingeschalteter Buchhändler [<frz. commissionnaire „Geschäftsvermittler“; →… …   Universal-Lexikon

  • kommissionär — I s ( en, er) ombud som köper el. säljer i kommission II s ( en, er) tjänsteman som utför uppdrag åt allmänheten, EU kommissionär …   Clue 9 Svensk Ordbok

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när 〈m.; Gen.: s, Pl.: e〉 1. jmd., der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewerbsmäßig Geschäfte abschließt 2. zwischen Verleger u. Sortimenter eingeschalteter Buchhändler [Etym.: <frz. commissionaire… …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Kommissionär — derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (⇡ Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). K. ist stets ⇡ Kaufmann. I. Pflichten des K.:1. Beim …   Lexikon der Economics

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när der; s, e <über fr. commissionnaire aus gleichbed. mlat. commissionarius> jmd., der gewerbsmäßig Waren od. Wertpapiere in eigenem Namen für fremde Rechnung ankauft od. verkauft …   Das große Fremdwörterbuch

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när, der; s, e <französisch> (Händler auf fremde Rechnung; Kommissionsbuchhändler) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Kommissionsgeschäft — I. Begriff:Die geschäftliche Betätigung eines ⇡ Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383–406 HGB: Rechtlich ist das K. ein auf eine Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB gerichteter ⇡ gegenseitiger Vertrag. II.… …   Lexikon der Economics

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