Biersteuer

Biersteuer

Biersteuer, eine innere Aufwandsteuer, die schon vor Jahrhunderten unter verschiedenen Benennungen, wie Biergeld, Bierpfennig, Bierzise, Umgeld etc., vorkam. Die V. findet sich als Landessteuer in Frankreich und Niederösterreich seit dem 14., in Sachsen und Brandenburg seit dem 15., in Böhmen und Bayern seit dem 16. Jahrh., ferner in Bayern ein städtisches Bierumgeld schon im 14. Jahrh. Da der Verbrauch des Bieres eine immer größere Verbreitung gewinnt, so erlangt auch die B. bei verhältnismäßig niedrigen Erhebungskosten eine steigende Bedeutung. Heute ganz vorwiegend Erzeugnis gewerblicher Tätigkeit, und zwar des durch die Technik der Besteuerung selbst begünstigten Großbetriebes, eignet sich das Bier vorzüglich für die Produktionssteuer. Letztere gelangt in zahlreichen Formen zur Erhebung, indem die Menge der verbrauchten Rohstoffe oder fertigen Erzeugnisse bald direkt als Grundlage der Vemessung dient, bald indirekt auf dieselbe aus äußern Merkmalen geschlossen wird. Die praktisch vorkommenden Formen sind:

1) Die Materialst euer. Dieselbe trifft den Rohstoff vor oder bei Beginn des Betriebes, kann deshalb ohne wesentliche Beschränkungen des letztern erhoben werden und auch in gewissen Grenzen der Verschiedenheit der Qualität Rechnung tragen. Dagegen wirkt sie sehr ungleich je nach der Leistungsfähigkeit der Betriebe und nach der Verwendung besserer oder schlechterer Rohstoffe; auch ist eine richtige Bemessung der Ausfuhrvergütung schwer möglich, die Kontrolle umständlich und kostspielig. Der Rohstoff, an den die Besteuerung sich anschließt, kann sein der Hopfen, die Gerste oder das Malz. Doch ist die Hopfensteuer, die in England 1830–62 bestand, deswegen schon ganz unzweckmäßig, weil der Hopfen sehr ungleichmäßig für die Bierbereitung benutzt wird. Die beste Form der Materialsteuer ist die Malzsteuer (Malzaufschlag), die sich entweder an den Akt der Schrotung in der Mühle (Malzsteuer im engern Sinn oder Vermahlungssteuer) oder an denjenigen des Einmaischens (Maischsteuer) anknüpft. Im erstern Falle findet Bezettelung und Überwachung der Malztransporte von und nach der Mühle statt, indem letztere unter entsprechende Kontrolle gestellt wird. Die Besteuerung ist eine einfachere als die der zweiten Art, der Brauereibetrieb wird nicht weiter gehemmt, und das für den eignen Bedarf verwendete Bier läßt sich zur Besteuerung heranziehen. Die Maischsteuer verlangt Verwiegen vor dem Einmaischen, Erlaß von Vorschriften über die Zeit des Einmaischens, geordnete Buchführung mit entsprechenden Revisionen, Angabe der Menge von Bier, die aus der Maische gewonnen werden soll.

2) Nach der Leistungsfähigkeit der Werkvorrichtungen wird die Steuer bemessen bei der Kesselsteuer und beider Maischbottichsteuer (Bottichsteuer). Letzterer wird der Raum des Maischbottichs, ersterer derjenige des Sudkessels zu Grunde gelegt. In beiden Fällen ist Eichung und amtlicher Verschluß der Gefäße nötig, die unter Kontrolle geöffnet werden. Auch ist der Fabrikant an Vorschriften über Zeit und Dauer des Brauens gebunden. Hinterziehungen, durch mehrmaliges Füllen in der Brauzeit bewerkstelligt, lassen sich durch amtliches Nachmessen der gezogenen Würze verhüten, also durch Verbindung der Kesselsteuer mit der Würzekontrolle. Bei beiden Besteuerungsarten wird indirekt auf die tatsächliche Rohstoffverwendung, bez. Biergewinnung geschlossen. Es handelt sich also um Schätzungsergebnisse, die je nach dem Stande der Technik mehr oder weniger von der Wirklichkeit abweichen. Das Steuerverfahren ist hinderlich für den Betrieb und reizt dazu, die Maische übermäßig dick zu machen.

3) Die Fabrikatsteuer kommt in der Form der Faßsteuer vor, die nach dem Raum der zu versendenden Bierfässer bemessen wird. Die Fässer werden dabei mit Stempelmarken versehen, die so angebracht sind, daß sie beim Anzapfen der Fässer vernichtet werden müssen. Bei dieser Besteuerungsart wird der Betrieb selbst gar nicht beengt, die Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr ist leicht durchführbar. Dagegen nimmt die Faßsteuer nur auf die Menge, nicht auch auf die Qualität Rücksicht, läßt die Hausbrauerei und den Hausbedarf des Brauers unberücksichtigt und macht umfassende Kontrollmaßregeln erforderlich. Zur Zeit herrschen in den wichtigsten Ländern folgende Besteuerungsverhältnisse:

Das Deutsche Reich hat fünf Biersteuergebiete: a) die norddeutsche Brausteuergemeinschaft, seit 31. Mai 1872, untfaßt alle Staaten außer Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen. Als B. wird erhoben von Getreide (Malz, Schrot etc.), Reis, grüner Stärke 4 Mk., von Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi und Sirup 6 Mk., von Zucker, Zuckerauflösungen und sonstigen Malzsurrogaten 8 Mk. von 100 kg Die regelmäßige Erhebungsform ist die Maischsteuer; daneben wird bei Materialien, die vor der Einmaischung einer Vermahlung (Schrotung) unterliegen, auf Antrag auch die Vermahlungssteuer zugelassen, wobei das Gewicht des Rohstoffes vor der Schrotung zu Grunde gelegt wird. An Stelle der Erhebung in jedem einzelnen Falle kann die Steuerabfindung oder Fixation treten. Von der letztern machen ca. 60 Proz. der gewerblichen Brauereien Gebrauch, ca. 8 Proz. zahlen die Vermahlungssteuer, der Rest die Maischsteuer. Von anderm deutschen Bier ist beim Eingang in das Gebiet der Brausteuergemeinschaft eine Übergangsabgabe (2 Mk. vom Hektoliter) zu entrichten. Die Ausfuhrvergütung beträgt 1 Mk. vom Hektoliter starken, 0,80 Mk. vom Hektoliter schwachen Bieres. b) Bayern hat die Malzsteuer (Malzaufschlag) mit Verbot von allen Malzsurrogaten (Gesetz vom 16. Mai 1868, 31. Okt. 1879 und 10. Dez. 1889); vom Hektoliter Malz werden 6 Mk. erhoben. Um die Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der kleinen und großen Brauereien auszugleichen, haben Brauereien, die mehr als 1000 hl Malz jährlich verarbeiten, einen Zuschlag von 25 Pf., bei einer 40,000 hl übersteigenden Produktion einen Zuschlag von 50 Pf. vom Hektoliter zu entrichten. Die Übergangsabgabe von Bier aus den andern deutschen Brausteuergebieten beträgt 3,25 Mk. c) Württemberg hat gleichfalls eine Malzsteuer, die wie die bayrische (Gesetz vom 28. April 1893 und 8. Juli 1895) abgestuft ist. Der Steuersatz beträgt 10 Mk. für 100 kg Malz; Brauereien mit einem Malzverbrauch von 500–1500 Ztr. haben einen Zuschlag von 5 Proz., Brauer mit mehr als 2000 Ztr. 10 Proz. Zuschlag zu entrichten; dagegen genießen Brauer, die nur bis 100 Ztr. Malz jährlich verbrauchen, für die ersten 50 Ztr. eine Ermäßigung von 10 Proz. Malzsurrogate werden auf Malz abgeschätzt. Die Übergangsabgabe beträgt 3 Mk. für 1 hl braunes, 1,55 Mk. für 1 hl weißes Bier. In d) Baden ist an Stelle der Kesselsteuer durch Gesetz vom 30. Juli 1896 die Malzschrotsteuer getreten. Malzsurrogate sind verboten. Die Steuer beträgt bei einem Jahresverbrauch bis 1500 dz für die ersten 250: 8 Mk., für die weitern 1250: 10 Mk., bei 1500–5000 dz 11 Mk., darüber hinaus 12 Mk. vom Doppelzentner. Die Übergangsabgabe ist zurzeit auf 3,20 Mk. vom Hektoliter festgesetzt. e) Elsaß-Lothringen hat die Kesselsteuer mit 2,30 Mk. vom Hektoliter starken und 0,58 Mk. von dünnem Bier. Für Abgänge während des Brauprozesses werden 20 Proz. abgerechnet. Daneben haben alle gewerbsmäßigen Brauer eine Lizenz zu entrichten, die im Unterelsaß 48 Mk., im übrigen Elsaß und in Lothringen 28,40 Mk. beträgt.

Österreich-Ungarn erhebt eine Würzesteuer mit 33,4 Heller von jedem angemeldeten Saccharimetergrad und jedem Hektoliter Bierwürze. Daneben werden in den geschlossenen Städten noch verschiedene Zuschläge erhoben. Italien hat die Würzesteuer mit 1,20 Lire von jedem Hektoliter und Saccharimetergrad. Ebenso hat Frankreich seit Gesetz vom 30. Mai 1899, unter Aufhebung der bis dahin bestandenen Bierfabrikationssteuer nach dem Kesselraum (ähnlich wie zurzeit noch in Elsaß-Lothringen), die Würzesteuer mit 0,50 Fr. vom Hektolitergrad Würze. Daneben bestehen noch Lizenzen. Seit 1880 hat auch Großbritannien und Irland die Würzesteuer mit 6 Schilling 9 Pence von 1 Barrel; außerdem wird bei gewerblichen Brauereien eine Lizenz mit 1 Pfd. Sterl. jährlich erhoben. Rußland erhebt eine B. nach dem Rauminhalte der Maischbottiche mit zurzeit 30 Kopeken von 1 Wedro und eine Patentsteuer. In Finnland besteht eine Malzsteuer wie in Bayern, die 1 finn. Mark von 10 kg beträgt. In den Niederlanden und in Belgien bestehen nebeneinander die Maischbottichsteuer und die Materialsteuer, zwischen denen der Brauer wählen kann. Die erstere beträgt in den Niederlanden 1 Gulden, in Belgien 4 Frank für 1 hl Rauminhalt, die letztere in den Niederlanden 3,5 Cents für 1 kg Getreide oder Malz, in Belgien 10 Cent. für 1 kg Malzschrot. Die Vereinigten Staaten haben eine Faßsteuer, die durch Aufkleben einer Stempelmarke (1 Doll. für 1 Barrel) auf das Spundloch der die Brauerei verlassenden Fässer erhoben wird. Die Schweiz erhebt keine B. Der Ertrag der B. in den wichtigsten Ländern stellte sich wie folgt: Die Einnahmen betrugen (einschließlich Übergangsabgaben und Zoll) im J. 1900 im norddeutschen Brausteuergebiet: 40,273,646 Mk. (0,91 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung), in Bayern: 36,088,221 Mk. (5,87 Mk.), Württemberg: 8,467,131 Mk. (3,91 Mk.), Baden: 8,030,04§Mk. (4,33 Mk.), Elsaß-Lothringen: 3,548,222 Mk. (2,07 Mk.). Ferner in Österreich-Ungarn 1898: 84,320,000 Mk. (1,90 Mk.), in Großbritannien und Irland 1897/98: 245,270,000 Mk. (6,05 Mk.), Frankreich 1899: 21,550,000 Mk. (0,56 Mk.), Italien 1896/97: 1,260,000 Mk. (0,04 Mk.), Rußland 1891: 10,770,000 Mk. (0,09 Mk.), Finnland 1898: 567,000 Mk. (0,22 Mk.), Niederlande 1896: 2,034,400 Mk. (0,40 Mk.), Belgien 1898: 15,862,000 Mk. (2,40 Mk.), Vereinigte Staaten 1897/98: 165,980,000 Mk. (3,23 Mk.). Vgl. Holzner, Über die verschiedenen Methoden der Bierbesteuerung (in der »Zeitschrift für das gesamte Brauwesen«, Münch. 1880); Grosfils, L'impôt sur la bière (Brüss. 1880); Appelt, Die Brausteuer-Reichsgesetzgebung (2. Aufl. von Hoppe, Halle 1885); Struve, Bier und Bierbesteuerung (im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 2, 2. Aufl., Jena 1899); Sackel, Tabelle zur Berechnung der B. (Bielef. 1901)


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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