Nachlaßgericht

Nachlaßgericht

Nachlaßgericht ist nach dem vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem fünften Abschnitt des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dasjenige Amtsgericht, bei dem diejenigen Angelegenheiten einer bestimmten ' Erbschaft erledigt werden müssen, die zwar nicht im Prozeßweg, aber doch gerichtlich zu erledigen sind. Maßgebend für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Wohnsitz des Erblassers, sonst sein allgemeiner Aufenthaltsort zur Zeit seines Todes, fehlt beides bei einem Reichsangehörigen, so ist sein letzter Wohnsitz innerhalb des Reiches ausschlaggebend. Treffen alle diese Möglichkeiten nicht zu, so kann bei Reichsangehörigkeit des Erblassers die Justizverwaltung seines Bundesstaates oder der Reichskanzler ein Amtsgericht als zuständig benennen. Bei einem Ausländer ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, zuständig, falls er im Inlande zur Zeit des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte. Das N. hat insbes. auf Antrag (nach Landesrecht, wenn die Beteiligten sie nicht binnen bestimmter Frist selbst bewirken, von Amts wegen) die Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben zu vermitteln, sofern nicht ein hierzu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Einem abwesenden Beteiligten kann es hierzu einen Pfleger bestellen. Im Verhandlungstermin verhandelt es dann auch bei Ausbleiben einer Partei. Die Beteiligten können vorher über Art der Teilung Vereinbarung treffen. Letztere wird danach durch das N. beurkundet. Dieses fertigt außerdem einen Auseinandersetzungsplan; sind die Beteiligten damit einverstanden, so wird er beurkundet und bestätigt (Bestätigungsbeschluß). Ergeben sich Streitpunkte, so wird das Verfahren bis zu ihrer Erledigung ausgesetzt. Vgl. Weißler, Das deutsche Nachlaßverfahren (Berl. 1900).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nachl.-Ger. — Nachlaßgericht EN probate court …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Testamentsvollstrecker — (Testamentsvollzieher, Treuhänder), eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung ernannte Person (Mann, Frau, auch juristische Person), welche die Aufgabe hat, den letzten Willen des Erblassers kraft eignen Rechts, im eignen Namen, unabhängig… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbrecht — Erbrecht, im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtssätze, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen, des Erblassers, auf eine andre Person, den Erben, regeln; im subjektiven Sinn das Recht auf den Erwerb des Vermögens eines Verstorbenen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachlaßverzeichnis — (Nachlaßinventar), das Verzeichnis des Nachlasses (Inventar), das vom Erben beim Nachlaßgericht eingereicht wird. Zweck des Nachlaßverzeichnisses ist, die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Testament [1] — Testament (lat., von testari, bezeugen, beurkunden), letzter Wille, bisher jede letztwillige einseitige Verfügung, in der jemand für den Fall seines Todes sich einen oder mehrere Erben ernennt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Carbonĭanum edictum — Carbonĭanum edictum, ein Abschnitt des prätorischen Edikts (s.d.), demzufolge ein Unmündiger, dem die Eigenschaft eines Kindes des Erblassers bestritten wurde, verlangen konnte, daß bis zu seiner Mündigkeit der Erbschaftsprozeß aufgeschoben und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eheliche Abstammung — eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dann gegeben, wenn dasselbe nach Eingehung der Ehe geboren wurde, die Frau dasselbe während oder vor der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit ihr beigewohnt hat; es sei denn,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbschaftserwerb — Erbschaftserwerb, die Erklärung des zu einer Erbschaft Berufenen, daß er die Erbschaft haben, antreten wolle. Während nach römischem und gemeinem Rechte der E. eine unzweideutige, unbedingte und unbefristete Willenserklärung des Berufenen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbschaftskauf — Erbschaftskauf, der Kauf einer einem andern angefallenen Erbschaft, und zwar in dem Umfang, den sie zur Zeit des Kaufabschlusses hatte; ausgenommen sind hiervon nur die auf die Zeit vor dem E. fallenden Nutzungen. Der E. bedarf gerichtlicher oder …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbschein — (Erbbescheinigung, Erbschaftszeugnis), die Bescheinigung, die nach den Gesetzen der meisten Kulturländer und insbes. auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2353–2370) das Nachlaßgericht (s. d.) einem Erben darüber auszustellen hat, daß und zu… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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