Nachlaßgegenstände

Nachlaßgegenstände

Nachlaßgegenstände, Sachen, die zum Nachlaß gehören. Über N. kann der Erbe vor Ausschlagung der Erbschaft wirksam nur verfügen, wenn dies im Interesse des Nachlasses notwendig ist. Bis zur Annahme der Erbschaft kann das Nachlaßgericht die Hinterlegung der N. anordnen, falls dies zur Sicherung des Nachlasses notwendig ist. Bei Überschuldung des Nachlasses und auch sonst kann der Erbe die Herausgabe der N. durch Zahlung des Wertes abwenden. In dem Inventar oder Nachlaßverzeichnis (s. d.) hat der Erbe die beim Eintritte des Erbfalles vorhandenen N. vollständig anzugeben und genau zu beschreiben, soweit dies zur Bestimmung ihres Wertes notwendig ist. Über N. können Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Nachlaßverzeichnis — (Nachlaßinventar), das Verzeichnis des Nachlasses (Inventar), das vom Erben beim Nachlaßgericht eingereicht wird. Zweck des Nachlaßverzeichnisses ist, die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den vorhandenen Nachlaß zu beschränken,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Tod [1] — Tod (Mors), das Ende des individuellen Lebens; der Zustand, wo der Organismus des Individuums durch das Aufhören des normalen Stoffwechsels u. der auf demselben beruhenden Lebensprocesse der ihm inwohnenden, ihn erhaltenden Kräfte u. dadurch… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbrecht — Erbrecht, im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtssätze, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen, des Erblassers, auf eine andre Person, den Erben, regeln; im subjektiven Sinn das Recht auf den Erwerb des Vermögens eines Verstorbenen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbschaftskauf — Erbschaftskauf, der Kauf einer einem andern angefallenen Erbschaft, und zwar in dem Umfang, den sie zur Zeit des Kaufabschlusses hatte; ausgenommen sind hiervon nur die auf die Zeit vor dem E. fallenden Nutzungen. Der E. bedarf gerichtlicher oder …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachlaßgericht — ist nach dem vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem fünften Abschnitt des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dasjenige Amtsgericht, bei dem diejenigen Angelegenheiten einer bestimmten Erbschaft… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Testamentsvollstrecker — (Testamentsvollzieher, Treuhänder), eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung ernannte Person (Mann, Frau, auch juristische Person), welche die Aufgabe hat, den letzten Willen des Erblassers kraft eignen Rechts, im eignen Namen, unabhängig… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”