Reichsangehörigkeit

Reichsangehörigkeit

Reichsangehörigkeit, deutsche. Bis zur Auflösung des frühern Deutschen Reiches bestand für die Angehörigen der sämtlichen zugehörigen Gebiete neben dem Landesindigenat ein gemeinsames Reichsindigenat oder Reichsbürgerrecht. Freilich war die Bedeutung der darin enthaltenen Rechte mit der Zeit mehr und mehr abgeschwächt worden. Der nachmalige Deutsche Bund dagegen war lediglich ein völkerrechtlicher Verein und kannte kein gemeinsames Bundesindigenat. Die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom 28. März 1849 wollten gegenüber diesem nachgerade unerträglichen Zustand ein gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht einführen. Die norddeutsche Bundes- und die deutsche Reichsverfassung aber stellten für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames Bundes- oder Reichsindigenat fest. Der Art. 3 bestimmt nämlich: Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie die Einheimischen zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes gleich zu behandeln ist. Durch das Bundes- (spätere Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit wurde die R. für sämtliche Bundesstaaten einheitlich geregelt, in dem § 1 dieses Gesetzes bestimmte: die R. wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust. S. auch Staatsangehörigkeit, die Kommentare zum Reichsgesetz von Krech (5. Aufl., Berl. 1901) und Grill (2. Aufl., Münch. 1901) und Textbeilage zum Artikel »Reichsgesetze«.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Reichsangehörigkeit — Reichsangehörigkeit. Die deutsche R. wird erworben durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate und erlischt mit deren Verlust (Art. 3 der Reichsverfassung; Gesetz vom 1. Juni 1870 und Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 41). (S.… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Deutsche Staatsangehörigkeit — Im deutschen Reisepass ist die Staatsangehörigkeit eingetragen, er ist jedoch kein rechtlicher Nachweis über deren Besitz, siehe dazu Staatsangehörigkeitsausweis.[1] Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer… …   Deutsch Wikipedia

  • Staatsangehörigkeit — (Indigenat), das Verhältnis der Untertänigkeit unter eine bestimmte Staatsgewalt. In Staatenverbindungen, bei denen direkte Beziehungen der Einzelnen auch zur Gesamtheit (Bund, Reich) bestehen, wird von Staats und Bundes (Reichs ) Angehörigkeit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bayerische Staatsangehörigkeit — Die Bayerische Staatsangehörigkeit ist im seither unveränderten Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern von 1946 geregelt. Inhaltsverzeichnis 1 Erwerbstatbestände der bayerischen Staatsangehörigkeit 2 Verhältnis von Art. 6 Bay. Verf …   Deutsch Wikipedia

  • Deutsche Staatsbürgerschaft — Deutscher Pass Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Inhaltsverzeichnis 1 Die Begriffe „Deutscher S …   Deutsch Wikipedia

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz — Deutscher Pass Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Inhaltsverzeichnis 1 Die Begriffe „Deutscher S …   Deutsch Wikipedia

  • Staatsangehörigkeitsgesetz — Deutscher Pass Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Inhaltsverzeichnis 1 Die Begriffe „Deutscher S …   Deutsch Wikipedia

  • Kolonialrecht — Kolonialrecht, im allgemeinen der Inbegriff der Rechtssätze, welche die Rechtsverhältnisse der Kolonien regeln. Im einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen: 1) K. wird das Recht genannt, das in den Kolonien jeweilig gilt, also für… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eichmannreferat — Deportationsrouten Als Eichmannreferat, auch Judenreferat, wird eine Gestapo Abteilung im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) während des Zweiten Weltkrieges bezeichnet. In dieser Dienststelle wurde ab 1941 die sogenannte Endlösung der Judenfrage… …   Deutsch Wikipedia

  • Bayerische Staatsbürgerschaft — Die Bayerische Staatsangehörigkeit ist im seither unveränderten Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern von 1946 geregelt. Die bayerische Staatsangehörigkeit wird durch die deutsche Staatsangehörigkeit weder aufgehoben noch ersetzt. Auch… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”