Militärjustizverwaltung

Militärjustizverwaltung

Militärjustizverwaltung, die Geschäfte der Justizverwaltung (s. d.) in bezug auf die Militärstrafgerichte. Sie wird hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts, hinsichtlich der Kriegsmarine vom Reichskanzler durch das Reichsmarineamt, über die Strafgerichte des Heeres von den vier Kriegsministerien (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg), für Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, die ihre M. nicht an Preußen übertrugen, durch ein Militärdepartement in Schwerin, bez. ein Militärkollegium in Neustrelitz geübt. Ein besonderer Zweig der M. ist die aufsichtliche Nachprüfung der rechtskräftig erledigten Strafsachen; dieselbe ändert an der Entscheidung in der Sache nichts, aber will Irrtümern in zukünftigen Fällen vorbeugen und prüft deshalb, ob die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren beobachtet wurden und ob hinsichtlich der Anwendung der Gesetze sowie der militärdienstlichen Vorschriften und Grundsätze gleichmäßig und richtig verfahren wurde. Die standgerichtlichen Urteile und Akten werden daher vierteljährlich beim Gerichtsherrn der Berufungsinstanz (Division, Marinestationschef) eingereicht und dort von einem Kriegsgerichtsrat durchgesehen. Eine Zusammenstellung der wahrgenommenen Mängel geht zur weitern Prüfung an den kommandierenden General. Bei ihm erfolgt diese weitere Prüfung und die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urteile und Akten vierteljährlich durch einen Oberkriegsgerichtsrat. An das Reichsmilitärgericht gehen die oberkriegsgerichtlichen Urteile und die Ausstellungen, die an stand- und kriegsgerichtlichen Urteilen gemacht wurden, halbjährlich. Das Ergebnis der Prüfung durch das Reichsmilitärgericht wird von dessen Präsidenten der einschlägigen M. zu weiterer Veranlassung mitgeteilt (Militärstrafgerichtsordnung, § 111 ff.). Diese Nachprüfung ist erforderlich, weil bei den Militärgerichten die nichtrechtsgelehrten Richter überwiegen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Generalauditeur — Der Generalauditor (Generalauditeur) war in einigen Heeren der Chef der Militärjustizverwaltung (wie z. B. in Preußen), in anderen nur der höchste Dienstgrad der Auditoren, d.h. der Militärjustizbeamten (wie z. B. in Österreich Ungarn). In… …   Deutsch Wikipedia

  • Generalauditor — Der Generalauditor (Generalauditeur) war in einigen Heeren der Chef der Militärjustizverwaltung (wie z. B. in Preußen), in anderen nur der höchste Dienstgrad der Auditoren, d.h. der Militärjustizbeamten (wie z. B. in Österreich Ungarn) …   Deutsch Wikipedia

  • Georg Carl Hahn — (* 23. Dezember 1822 in Ludwigslust; † 16. Mai 1895 in Lübeck) war ein Pionier auf dem Gebiet der Lebensmittelkonservierung. Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Kriegskollegium — Das Kriegskollegium war ursprünglich ein anlässlich der Ersten Wiener Türkenbelagerung zur Kriegsleitung eingesetztes und nach Beendigung des Kampfes wieder aufgelöstes Gremium. Vom 17. bis ins 19. Jahrhundert war es ein Kollegium von Kriegsräten …   Deutsch Wikipedia

  • Militäranwaltschaft — Militäranwaltschaft, die Staatsanwaltschaft beim Reichsmilitärgericht (s. d.). Sie vertritt den Ankläger (Staat, Reich) in der Revisionsinstanz, wie sie auch vor Entscheidungen über Rechtsbeschwerden und vor Plenarentscheidungen des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärjustizbeamte — im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechtsanwalt — (Advokat, Anwalt, Fürsprecher, Rechtsbeistand, Sachwalter), ein Rechtgelehrter, der zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten vor den zuständigen Behörden staatlich ermächtigt ist. Die Bezeichnung R. findet sich zum erstenmal in der bayrischen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Generalauditeur — Generalauditeur, in Preußen früher der Chef der Militärjustizverwaltung, in Österreich höchster Dienstgrad der Auditeure. Generalauditoriāt, der höchste preuß. Militärgerichtshof, seit 1900 durch das Reichsmilitärgericht ersetzt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Theodor Hahn — Theodor Hahn, Porträtfoto. In: Der Hausarzt, Zürich 1878 Hermann Theodor Hahn, Pseudonym: H. Hennemann, (* 19. Mai 1824 in Ludwigslust; † 3. März 1883 in Tablat bei St. Gallen) war ein deutscher Apotheker und Heilpraktiker, der seine Ansichten in …   Deutsch Wikipedia

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