Kriegsgerichtsräte

Kriegsgerichtsräte

Kriegsgerichtsräte, im Deutschen Reich die Militärrichter ersten Dienstgrades, regelmäßig dem Divisionskommando oder den Kommandanturen oder Gouvernements zugeteilt, außer im Feld (s. d.) und an Bord in ihren Dienststellungen im Verhinderungsfalle nur durch zum Richteramt Befähigte (z. B. Reserveoffiziere) zu ersetzen. S. Militärstrafgerichtsbarkeit und Militärjustizbeamte.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Auditeur — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Auditeur — (franz., spr. ōditör), soviel wie Auditor (s. d.), insbes. früher bei Militärgerichten der den Gerichtsherren beigegebene Rechtsgelehrte, der bei Untersuchungen das Technische des Rechtsganges leitete, jedoch weder richterliche noch die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kriegsgerichte — Kriegsgerichte, die erkennenden Militärstrafgerichte zweiter Ordnung, den landgerichtlichen Strafkammern entsprechend, zuständig in erster Instanz in den nicht vor die Standgerichte (s. d.) gehörigen Sachen (also immer für Offiziere und schwere… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Marinebeamte — Marinebeamte, Reichsbeamte, und zwar Militärbeamte (s. d.) mit bestimmtem Militärrang, die höhern Schiffbau und Maschinenbautechniker, Marinezahlmeister, ferner Militärbeamte ohne bestimmten Militärrang, wie die Intendanturräte,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Militärjustizbeamte — im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Testament [1] — Testament (lat., von testari, bezeugen, beurkunden), letzter Wille, bisher jede letztwillige einseitige Verfügung, in der jemand für den Fall seines Todes sich einen oder mehrere Erben ernennt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Untersuchungsführer — Untersuchungsführer, das Hilfsorgan des militärischen Gerichtsherrn, das von diesem mit Führung des Ermittelungsverfahrens in Militärstrafsachen beauftragt ist; der Gerichtsherr der niedern Gerichtsbarkeit beauftragt einen Gerichtsoffizier (s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verteidigung [1] — Verteidigung (Defensive, Defension), die Wahrung und Geltendmachung der dem Angeschuldigten im Strafverfahren zustehenden Rechte durch einen hierzu bestellten Beistand (Defensor, Verteidiger). Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kriegsgericht — Kriegsgericht, Militärgericht, bestehend aus einem Kriegsgerichtsrate und vier Offizieren; zuständig für die nicht vor die Standgerichte (s.d.) gehörigen Strafsachen und als erste Berufungsinstanz gegen die Urteile der Standgerichte. (S.… …   Kleines Konversations-Lexikon

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