- Jagdbar
Jagdbar, das Wild, dessen Verfolgung und Aneignung ausschließlich dem Jagdberechtigten zusteht (s. Jagdrecht). Welche Tiere das sind, richtet sich, auch nach Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem Landesrecht. Die Ausführungsbestimmungen zu demselben haben diesen Gegenstand z. T. geregelt, z. B. für Bayern (Art. 142) bestimmt: die wilden Säugetiere und Vögel, deren Fleisch, Pelzwerk und Gefieder verwertet zu werden pflegt, oder die als Raubtiere diesem Wilde nachstellen. Für Preußen (mit Ausschluß der hohenzollerischen Lande) ist die bisher bestehende Verschiedenheit durch § 1 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 beseitigt. Danach sind j.: a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild. Hafen, Biber, Ottern, Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder (Baummarder); b) Auer-, Birk- und Haselwild, Schnee-, Reb- und schottische Moorhühner, Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, Adler (Stein-, See-, Fisch-, Schlangen- und Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse, wilde Enten, alle andern Sumpf- und Wasservögel, mit Ausnahme der grauen Reiher, der Störche, der Taucher, der Säger, der Kormorane und der Bleßhühner. Bei Einwanderung oder Einführung bisher nicht einheimischer Wildarten kann durch königliche Verordnung Bestimmung über ihre Jagdbarkeit getroffen werden (§ 14). Alle übrigen Tiere, jetzt also auch überall in Preußen das Kaninchen, unterliegen dem freien Tierfang. Zur Aneignung des jagdbaren Wildes ist ein Jagdschein erforderlich (also auch für den Krammetsvogelfang), soweit nicht die Bestimmung des § 2 des Jagdschongesetzes vom 31. Juli 1895 zutrifft. Das Recht, auf eignem Grund und Boden den Drosselfang auszuüben, bleibt für Hannover bestehen. Das ausschließliche Recht des Jagdberechtigten umfaßt auch die verendeten Tiere und die Eier des Federwildes (s. hierzu § 19, Abs. 3 des Gesetzes). – J. heißt ein Hirsch von zehn Enden, stark j., wenn er mehr Enden aufgesetzt hat.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.