Exemtion

Exemtion

Exemtion (lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemein auferlegten Last (Steuer-E.); insbes. im kanonischen Recht Befreiung von der geistlichen Jurisdiktion des Diözesanbischofs oder sonstiger ordentlicher Kirchenbeamten und Unterstellung unter einen höhern Kirchenobern oder unter den Papst selbst Früher gab es eine Menge Klöster und Kapitel, die der ordentlichen bischöflichen Gerichtsbarkeit entzogen waren; die Universitäten genossen ebenfalls dieses Privilegium; ja, ganze Orden, z. B. die Cistercienser, Cluniacenser, Prämonstratenser etc., wurden auf diese Weise dem Papst unmittelbar unterworfen. Einzelne exemte Bischöfe, die also unmittelbar unter dem päpstlichen Stuhl stehen, gibt es jetzt noch; solche sind der Bischof von Ermeland, der Fürstbischof von Breslau, die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück, der apostolische Feldbischof, resp. Feldpropst in Österreich und Preußen, die Bischöfe von Metz und Straßburg und die fünf Bischöfe der Schweiz. – Im Prozeß bedeutet E. soviel wie eximierter und befreiter Gerichtsstand (s.d.). Staatsrechtliche wie völkerrechtliche Gründe können auch heutzutage zur Folge haben, daß gewisse Personen dauernd oder vorübergehend von der Herrschaft der Strafgesetze befreit (eximiert) werden. Aus staatsrechtlichen Gründen sind nach deutschem Recht befreit: 1) das Staatsoberhaupt, also der Kaiser, die Landesherren, der Regent (bestritten); 2) die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des deutschen Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfassung und die Mitglieder eines Landtages oder einer Kammer eines Einzelsstaates nach § 11 des Staatsgesetzbuchs, indem sie außerhalb der Versammlung, zu der sie gehören, weder wegen ihrer Abstimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufs getanen Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden können. Aus völkerrechtlichen Gründen sind von der gesamten Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates befreit: 1) fremde Landesherren und Regenten, die Präsidenten fremder Republiken, der Papst; 2) fremde Truppenkörper auf inländischem Gebiet; 3) die Vorstände und Mitglieder beglaubigter Gesandtschaften, ihre Familienmitglieder und ihre Geschäftspersonale; ihre Bediensteten nur, sofern sie nicht Inländer sind (vgl. § 18–21 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes); dagegen sind die im Deutschen Reich angestellten fremden Konsuln nur dann eximiert, wenn dies durch besondere Vereinbarung bestimmt ist; 4) die ausländischen Agenten, die in amtlicher Eigenschaft das Inland betreten (Fall Schnäbele).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Exemtion — (lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemeinen Last oder Verbindlichkeit; Exemte oder Eximierte, diejenigen, welchen diese Ausnahme zugute kommt; bes. im Kirchenrecht Befreiung eines Klosters, eines geistl. Würdenträgers etc. von der… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Exemtion — Exemtion, lat. deutsch, Herausnehmung, Befreiung von einer allgemeinen Verbindlichkeit, kirchlich: Befreiung von der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Oberen und Unterordnung unter einen höheren. E.en sind Privilegien, welche in totale und… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Exemtion — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv exemt oder auch eximiert in… …   Deutsch Wikipedia

  • Exemtion — Ex|em|ti|on 〈f. 20; geh.〉 1. Befreiung von bestimmten Lasten od. Pflichten 2. Befreiung von der bischöfl. Gerichtsbarkeit u. Unterstellung unter einen höheren Vorgesetzten od. unter den Papst selbst (von Geistlichen, Klöstern, Kapiteln) [<lat …   Universal-Lexikon

  • Exemtion — ◆ Ex|em|ti|on 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 1. Befreiung von bestimmten Lasten od. Pflichten 2. Befreiung von der bischöfl. Gerichtsbarkeit u. Unterstellung unter einen höheren Vorgesetzten od. unter den Papst selbst [Etym.: <lat. exemptio… …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Exemtion — Exem|ti|on die; , en <aus gleichbed. lat. exemptio, eigtl. »das Herausnehmen«> Befreiung von bestimmten allgemeinen Lasten od. gesetzlichen Pflichten …   Das große Fremdwörterbuch

  • Exemtion — Ex|em|ti|on, die; , en ([gesetzliche] Freistellung) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Exemption — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv in Begriffen wie: exemtes… …   Deutsch Wikipedia

  • Exemt — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv in Begriffen wie: exemtes… …   Deutsch Wikipedia

  • Exemtes Bistum — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv in Begriffen wie: exemtes… …   Deutsch Wikipedia

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