Baukunst

Baukunst

Baukunst, die Kunst, Baulichkeiten zweckmäßig, dauerhaft und, wo sie in die Erscheinung treten, auch tunlichst schön auszuführen; im engern Sinn als Hochbaukunst (Architektur) die Kunst, die der Architekt ausübt. Hier kann man zwischen kirchlicher und nichtkirchlicher (profaner), landwirtschaftlicher und städtischer, öffentlicher und Privatbaukunst unterscheiden. Früher stellte man wohl die schöne B. (Architektur) der B., die sich angeblich lediglich mit der Herstellung reiner Nutzbauten zu befassen hat, gegenüber. Indes soll jedes Werk der B. Nutzbau und Kunstwerk zugleich sein, d. h. seine Konstruktion und seine von dieser abhängige Formgebung müssen innig zusammenhängen mit seinem Wesensinhalt und seiner Zweckbestimmung. Selbstverständlich wird bald der reine Nutzzweck die künstlerische Rücksicht überwiegen, bald wird das Umgekehrte der Fall sein. Für Konstruktion und Formgebung eines Bauwerks ist vor allem das Material, aus dem es errichtet wird, von Bedeutung. Die Stein-(Massiv-)bauten werden aus natürlichen, gewachsenen Steinen (Bruch- oder Hau-Werk -] steinen) oder aus künstlichen Steinen (Backsteinen, Massesteinen) hergestellt, oder auch in Stampf- oder Gußmasse (Beton, Pisee) ausgeführt. Natürlicher Stein wird meist nur zur Herstellung der Außenfronten benutzt, Innenmauern, auch Innenseiten der Außenwände pflegt man aus Backsteinen zu fertigen. Decken und Dächer sind gewöhnlich Holz- oder Eisenkonstruktionen, können aber auch (als Gewölbe oder Balkendecken) in Stein hergestellt werden. Der Steinbau hat den Vorzug größerer Dauerhaftigkeit, Feuersicherheit, bessern Schutzes gegen Witterungseinflüsse, auch ermöglicht er monumentaleres Gepräge. Beim Holzbau, wohl der ältesten Bauweise, läßt sich reiner Holzbau (Blockbau oder Gefachbau mit Verbretterungen) vom gemischten Holzbau (Fachwerk) unterscheiden. Er ist in neuerer Zeit wegen seiner angeblichen Feuergefährlichkeit mehr und mehr durch den Stein- und Eisenbau verdrängt worden. Über Eisenbau s. d. Bei jedem Hochbau unterscheidet man zwischen seinem Unter- oder Grundbau, seinem Aufbau und seinem Ausbau.

Der Bauherr (eine Privatperson, der Staat, eine politische oder kirchliche Gemeinde etc.), der den Bau (auf seine Kosten) errichten lassen will, stellt ein Programm auf, das die durch den Bau zu erfüllenden Wünsche und Bedingungen, darunter vornehmlich Angabe des Raumbedarfs, der Kostengrenze und der Baufrist, enthält. Dies Programm wird zur Erlangung eines Bauentwurfs einer öffentlichen oder engern Preisbewerbung zu Grunde gelegt, oder es bildet die Richtschnur für den Architekten, dem der Bauauftrag freihändig geworden ist. Die Arbeit beginnt mit Anfertigung einer Entwurfskizze und eines Kostenüberschlags, auf Grund deren sich Bauherr und Baumeister, unter Umständen unter Heranziehung von dritten irgendwie beteiligten Personen, insbes. von Nachbarn (vgl. über Baurecht im Art. »Baupolizei«), einigen, und welche die Grundlage der speziellen Entwurfbearbeitung und Veranschlagung bilden. Neben den allgemeinen Regeln der Technik und den je nach der Art des Bauwerks zu stellenden künstlerischen Anforderungen sind hierbei vor allem die für den betreffenden Ort geltenden baupolizeilichen Bestimm ungen zu berücksichtigen (vgl. Baupolizei). Nach Genehmigung des Entwurfs und Kostenanschlags seitens des Bauherrn, bez. der Baupolizei, beginnt die Bauausführung. Von der Jahreszeit war diese früher abhängiger als heute und ist es auf dem Lande mehr als in Städten, immerhin hat sich ihr die Aufeinanderfolge der Ausführungsarbeiten anzupassen. Die Zeitfrist, in der die Ausführung zu erfolgen hat, wird der Bauherr stets tunlichst abzukürzen bemüht sein, die anzustrebende Gediegenheit der Ausführung muß in dieser Beziehung die erforderlichen Schranken ziehen. Der die Ausführung leitende Techniker ist Berater oder, wie beim Staat, Beamter des Bauherrn, die Arbeiten werden durch seine Vermittelung an Handwerker, Unternehmer und Lieferanten oder auch an einen Generalunternehmer vergeben und unterstehen dann seiner Kontrolle; oder der Bauherr gibt dem Baumeister, der dann gewöhnlich gleichzeitig Bauunternehmer ist, den Bauauftrag unmittelbar in Generalunternehmung (Generalentreprise), oder endlich es erfolgt Regiebau (bei Behörden manchmal empfehlenswert), bei dem die einzelnen Bauarbeiter vom Bauherrn oder dessen Baumeister unmittelbar angenommen, beschäftigt und besoldet werden. Die Vergebung der Arbeiten erfolgt in den beiden ersten Fällen meist auf dem Wege der öffentlichen oder engern Verdingung (Submission). Da durch erstere, zum Schaden der Güte der Arbeit, die Preise leicht allzusehr gedrückt werden, ganz freihändige Vergebung aber im finanziellen Interesse des Bauherrn selten durchzuführen sein wird, so ist als der zweckmäßige Mittelweg im allgemeinen die engere Verdingung anzusehen. Güte, Lieferzeit, Kosten etc. der verdungenen Leistungen und Lieferungen pflegen durch Verträge sichergestellt zu werden, für die, wie überhaupt für das ganze Ausführungswesen, bei Behörden bestimmte Vorschriften bestehen. Nach Fertigstellung des Baues erfolgt dessen Abnahme und Abrechnung, und erst nach deren vollständiger Abwickelung lösen sich, von allgemein zu Recht bestehenden Garantiefristen abgesehen, die gegenseitigen Verbindlichkeiten. S. auch Baugewerbe, Baufach etc. – Über die rein künstlerische Seite, die Geschichte und Literatur der B. s. Architektur.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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