- Realschule
Realschule (Realgymnasium, Oberrealschule, Realschule im engern Sinne, höhere Bürgerschule), höhere Lehranstalt (Mittelschule), vom Gymnasium oder Progymnasium unterschieden durch den Lehrplan, insofern die Realanstalten nicht griechische und römische Sprache und Literatur, sondern die unmittelbar für das geistige Leben der Gegenwart maßgebenden Schulwissenschaften (Mathematik, Naturwissenschaft, lebende Sprachen) in den Vordergrund stellen. Die R. ist jüngere Schwester des schon dem Mittelalter entstammenden und wesentlich durch die Humanisten des 16. Jahrh. ausgebildeten Gymnasiums. Der lateinischen Buchgelehrsamkeit der Humanisten gegenüber forderten seit Ende des 16. Jahrh. Männer wie Rabelais, Ramus, Montaigne, Bacon, Ratichius, Comenius, Schuppius, Locke, Leibniz u. a. beim Unterricht der Jugend eine sorgfältigere Berücksichtigung der wirklichen gegenwärtigen Welt (Realien; daher Realisten im Gegensatz zu Verbalisten oder Humanisten). Daß Mathematik und Naturforschung eben begannen, die von den Alten erreichte Stufe kräftig zu überschreiten, gab den Realisten Nachdruck. Einzelne Lehranstalten stellten demgemäß entweder für alle Schüler oder für gewisse Standesgruppen (Adel, Kaufmannsstand u. a.) unter Beschränkung der alten Sprachen (Griechisch, Lateinsprechen) die realen oder sogen. galanten (modernen) Wissenschaften mehr in den Vordergrund. So in Deutschland besonders die aus dem Kreis A. H. Franckes (s. d. 1) hervorgehenden Lehranstalten. Auch errichtete man in diesem Kreise zuerst eigne Realschulen. Für die erste nachweisliche R., vom Archidiakonus Christoph Semler in Halle 1706 gegründet, ist ein Einfluß Franckes allerdings nicht nachgewiesen. Semler war Schüler und Anhänger des Jenenser Mathematikers Erhard Weigel (s. d.). Mehr Erfolg als dieser Versuch hatte die 1747 von Franckes Schüler Hecker (s. d. 1) in Berlin gestiftete R., und gleichzeitig taucht der Gedanke der Einrichtung besonderer Nebenklassen an den gelehrten Schulen »für die, so unlateinisch und ungriechisch bleiben wollen«, mehrfach auf. Günstiger den Realschulen als den Gymnasien und Lateinschulen war die philanthropisch-pädagogische Strömung im letzten Drittel des 18. Jahrh. Des Kopenhagener Predigers (spätern Abts in Klosterberge) Fr. Gabr. Resewitz (s. d.) Schrift über »Die Erziehung des Bürgers« (1773) weckte hundertfachen Widerhall, doch ging unmittelbar aus den pomphaft angekündigten Neuerungen wenig Haltbares hervor. Nur in einzelnen großen Städten waren neben den Gymnasien voll ausgestattete Realschulen zu ermöglichen. Meist begnügte man sich mit sogen. Bürgerklassen oder Realabteilungen an den Gymnasien. Der erste namhafte Versuch, Einheit in die bunte Mannigfaltigkeit zu bringen, war die preußische »Vorläufige Instruktion über die an den höhern Bürger- und Realschulen anzuordnenden Entlassungsprüfungen« vom 8. März 1832. Der Verfasser dieser Instruktion (Geheimrat Kortüm) schließt sich wesentlich dem Muster der Berliner R. unter A. Spilleke (s. d.) an. Doch wurde gegen Spillekes ursprünglichen Plan das Latein obligatorisch für die staatlich anerkannten und berechtigten Anstalten. Neuen Aufschwung erhielt das Realschulwesen durch die Bewegungen der 1840er Jahre und den gleichzeitig wachsenden Einfluß der Naturforschung auf das gewerbliche Leben wie durch das literarische Wirken von Klumpp, Mager, Langbein u. a. In Österreich erfolgte 1851 eine gesetzliche Regelung des Realschulwesens, nach der Ober- und Unterrealschulen unterschieden, jedoch an größern Anstalten zu einem Ganzen (Oberrealschule) vereinigt werden. Dort, wie in Bayern, wo statt der Real- zunächst meist Spezialschulen für Landwirtschaft, Gewerbe etc. entstanden, wurde das Hauptgewicht auf technische Vorbildung (Zeichnen etc.) und Naturkunde (Chemie) gelegt; die sprachliche Bildung trat mehr zurück. Anders in Preußen, wo die »Unterrichts- und Prüfungsordnung der Realschulen und höhern Bürgerschulen vom 6. Okt. 1859« Realschulen erster, Realschulen zweiter Ordnung und höhere Bürgerschulen unterschied. Die Realschulen erster Ordnung standen in bezug auf Zahl der Klassen, Dauer des Besuchs (in den drei untern Klassen je ein Jahr, in den drei obern je zwei), wissenschaftliche Vorbildung der Lehrkräfte etc. ganz den Gymnasien gleich. Latein wurde als pflichtmäßiges Unterrichtsfach beibehalten. Die Realschulen zweiter Ordnung konnten hierin wie in Zahl und Auswahl der Lehrkräfte, Dauer der Klassenkurse etc. freier den örtlichen Verhältnissen sich anbequemen. Höhere Bürgerschulen endlich hießen Realschulen, die der ersten Klasse (Prima) ermangelten. Wenn übrigens nach dem Lehrplan der Realschulen erster Ordnung angelegt, konnten auch sie das Recht erhalten, die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Heerdienst zu bescheinigen. Innerhalb dieses Rahmens haben die Realschulen von 1859–82 sich zahlreich und mannigfaltig entwickelt. Die kleinern deutschen Länder folgten mit geringen Modifikationen Preußen nach, zumal seit 1866 wegen der Rücksicht auf den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Indessen erwachte die schon 1848 und 1849 vielfach erhobene Forderung wieder, den Realschulen in bezug auf Universitätsbesuch gleiche Rechte mit den Gymnasien einzuräumen, während anderseits völliger Verzicht auf den lateinischen Unterricht von allen Realschulen verlangt wurde. Der Minister v. Mühler forderte daher über die Zulässigkeit erweiterter Kompetenz der Realschulen an den Universitäten 9. Nov. 1869 Gutachten von sämtlichen Fakultäten der Landesuniversitäten ein, die in der Mehrzahl ablehnend ausfielen. Doch ward 7. Dez. 1870 verfügt, daß die Reifezeugnisse der Realschulen erster Ordnung in bezug auf Immatrikulation bei der Universität und Inskription bei der philosophischen Fakultät dieselbe Gültigkeit haben sollten wie die der Gymnasien, und daß künftig Schulamtskandidaten, die eine R. erster Ordnung absolviert hätten, zum Examen pro facultate docendi in Mathematik, Naturwissenschaften und neuern Sprachen, jedoch mit Beschränkung der Anstellungsfähigkeit auf Real- und höhere Bürgerschulen, zugelassen würden. Im Oktober 1873 berief der Minister Falk eine Versammlung Sachverständiger nach Berlin, um über Fragen des höhern Schulwesens, besonders der Realschulfrage, ihren Rat zu hören. Obwohl die Versammlung im allgemeinen sich für die R. günstig stellte, blieb zunächst alles beim alten. Dagegen bildete sich eine Partei, die, teilweise anknüpfend an die patriotische Erhebung seit 1870, der R., als der eigentlich »deutschen Schule«, völlige Gleichberechtigung mit dem Gymnasium, ja hier und da alleinige Geltung zu erstreiten suchte. Besonders hat der am 12. Dez. 1875 gegründete Verein der deutschen Realschulmänner die Forderung unbedingter Gleichberechtigung der voll organisierten Realschulen mit den Gymnasien rührig vertreten und durch statistische Nachweise manches unbegründete Vorurteil gegen die Realschulbildung siegreich bekämpft. Verwickelter noch wurde die Realschulfrage, als 1879 die frühern Gewerbeschulen (s. d.) zu lateinlosen Realschulen erster Ordnung umgewandelt wurden. Im Kultusministerium war man geneigt, diese Form der R. im Sinne Spillekes zu begünstigen; in den andern Ministerien, bei der Reichspost etc. dagegen erweckte das Fehlen des Lateins Bedenken.
Die bisherigen Formen der R. gingen im wesentlichen unverändert in die Lehrpläne des Ministers v. Goßler vom 27. Mai 1882 über; doch hießen die Realschulen erster Ordnung nach dem Lehrplan von 1859 nun allgemein Realgymnasien, die höhern Bürgerschulen Realprogymnasien, die lateinlosen Realschulen erster Ordnung (Gewerbeschulen) Oberrealschulen und, wenn ihnen die oberste Klasse mit zwei Jahrgängen fehlt, Realschulen. Der Name der höhern Bürgerschulen ging auf die lateinlosen Realanstalten über, deren Lehrplan sechs Jahrgänge umfaßte (Oberrealschulen ohne Prima und Obersekunda). Während die höhere Bürgerschule mit Erlangung des Rechtes auf den einjährig-freiwilligen Heerdienst abschloß, führten Realschulen und Realprogymnasien um ein Jahr, Realgymnasien und Oberrealschulen um drei Jahre darüber hinaus. Gymnasien und Realgymnasien wurden in den drei untern Klassen, namentlich durch spätern Beginn des Griechischen im Gymnasium (früher in Quarta, jetzt in Tertia) und Vermehrung der Stunden für das Französische, einander fast völlig gleich gemacht, auch das Lateinische im Realgymnasium nicht unerheblich verstärkt. Schon bald nach dieser Neuordnung erhob sich in Deutschland lebhafte Agitation für eine Schulreform, über deren eigentliche Ziele freilich die Ansichten der Wortführer weit auseinander gingen. Die Bewegung in sichere Gleise zu bringen, berief auf Wunsch des Kaisers der Minister v. Goßler zum Dezember 1890 eine Konferenz von 40 Teilnehmern (Lehrern, Ärzten, Geistlichen, Abgeordneten etc.) zur Beratung der schwebenden Fragen. Während hier anfangs den Realgymnasien die Gefahr gänzlicher Beseitigung zu drohen schien, ist schließlich in den Beratungen wie in den aus ihnen hervorgegangenen neuen Lehrplänen vom 6. Jan. 1892 die Doppelgestalt der Realschulen (lateintreibender und latein loser) dennoch beibehalten. Inzwischen ist durch den königlichen Erlaß vom 26. Nov. 1900 die gruudsätzliche Gleichberechtigung aller neunjährigen höhern Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) ausgesprochen. Dadurch sind die Berechtigungen der lateinlosen Anstalten wesentlich erweitert; den frühern Schülern der Oberrealschule ist durch bloße Nachprüfung im Lateinischen das Reifezeugnis des Realgymnasiums wie den Schülern dieses das des Humangymnasiums durch Nachprüfung im Griechischen leicht zugänglich gemacht. Nur die Theologie hält voll an der gymnasialen Vorbildung fest, und für das medizinische Studium ist durch Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1901 das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums als Erfordernis festgestellt. Außerhalb Preußens sind auch für das juristische Studium noch die Vorschriften leider verschieden. In Preußen wurde der Lehrgang der unvollständigen Anstalten durchweg auf sechs Jahresstufen eingeschränkt, so daß es in Preußen als anerkannte Realanstalten nur noch Realgymnasien, Oberrealschulen (beide neunjährig) und Realprogymnasien, Realschulen (früher höhere Bürgerschulen, beide sechsjährig) gibt. 1895 gab es in Preußen gegenüber 275 Gymnasien und 48 Progymnasien 80 Realgymnasien, 22 Oberrealschulen, 80 Realprogymnasien, 49 Realschulen; im Deutschen Reiche gegenüber 434 Gymnasien und 58 Progymnasien 130 Realgymnasien, 33 Oberrealschulen, 109 Realprogymnasien, 171 Realschulen; im ganzen 443 Realanstalten (davon 239 mit, 204 ohne Latein) gegenüber 492 humanistischen Schulen. 1905 stellten sich die Zahlen wie folgt: Preußen neben 314 Gymnasien und 45 Progymnasien 84 Realgymnasien, 40 Oberrealschulen, 29 Realprogymnasien, 144 Realschulen; Deutsches Reich: 490 Gymnasien, 81 Progymnasien, dagegen 130 Realgymnasien, 73 Oberrealschulen, 51 Realprogymnasien, 325 Realschulen; im ganzen 579 Realanstalten (davon 181 mit, 381 ohne Latein) gegenüber 571 humanistischen Schulen. Dies Verhältnis stellt sich dadurch noch günstiger für die Realanstalten, daß eine größere Anzahl von Landwirtschafts- und andern Fachschulen (in Deutschland 34) in ihren Lehrplänen die wesentlichen Merkmale der R. aufweist, und daß sämtliche Kadettenanstalten im Deutschen Reich (Preußen: 8 Voranstalten mit den Klassen VI-III, eine Hauptanstalt mit II, I und Selekta) dem Lehrplan des Realgymnasiums folgen. Auch die 57 von Reichs wegen als berechtigt anerkannten höhern Privatschulen und die 5 mit Berechtigung für den einjährigen Dienst ausgestatteten deutschen Auslandschulen sind fast ausnahmslos Realanstalten. Eine Übersicht des gegenwärtig geltenden preußischen Lehrplans vom 29. Mai 1901 für die Realgymnasien (-Progymnasien) gibt die Tabelle.
Wegen des Lehrplans der Oberrealschulen (Realschulen) s. d.; wegen der sogen. Altonaer und Frankfurter Lehrpläne, die in den drei untern Klassen dem Lehrplane der Oberreal- und Realschulen folgen und erst von da an die andern Anstalten eigne Wege gehen lassen, s. Reformschulen.
Vgl. Spilleke, Gesammelte Schulschriften (Berl. 1825); Klumpp, Über die Errichtung von Realschulen (Stuttg. 1836); Mager, Die deutsche Bürgerschule (das. 1840); Nagel, Die Idee der R. (Ulm 1840); Jäger, Gymnasium und R. (Mainz 1871); Schacht, Über die Gleichberechtigung der R. erster Ordnung mit dem Gymnasium (Berl. 1878); Schmeding, Zur Frage der formalen Bildung (Duisb. 1882); Reisacker, Gymnasium und R. (Berl. 1882); R. Hoffmann, Geschichte des Realschulwesens in Deutschland (im 5. Bd. von Schmids »Geschichte der Erziehung«, 2. Abt., Stuttg. 1901). Über die neuere, bis zur Unabsehbarkeit angeschwollene Literatur findet man die beste Auskunft in den Zeitschriften: »Pädagogisches Archiv« (Stett.), »Zentralorgan für die Interessen des Realschulwesens« (Berl.), »Zeitschrift für lateinlose höhere Schulen« (Leipz.). Die amtlichen Verordnungen für Preußen im »Zentralblatt für das gesamte Unterrichtswesen in Preußen«, bei Wiese, Sammlung der Verordnungen und Gesetze für die höhern Schulen (3. Aufl. von Kübler, Berl. 1885–89, 2 Bde.), und Beier, Die höhern Schulen in Preußen und ihre Lehrer (2. Aufl., Halle 1902; Ergänzungshefte 1904 und 1906); für ganz Deutschland, Österreich, die Schweiz in der Zeitschrift »Deutsche Schulgesetzsammlung« (Berl., seit 1872); vgl. ferner Lexis, Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich, Bd. 2 (das. 1904), und »Statistisches Jahrbuch der höhern Schulen Deutschlands, Luxemburgs und der Schweiz« (26. Jahrg., Leipz. 1906, 2 Bde.).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.