- Pension [1]
Pension (lat. pensio, »Zuwägen«, Bezahlung, franz., spr. pangßjóng: hierzu Textbeilage: »Das Militärpensionswesen im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn«), Gehaltsversorgung ohne unmittelbare Gegenleistung. P. wird zuweilen aus persönlicher Vergünstigung (Gnadengehalt) bewilligt; in der Regel liegt aber der Bewilligung eine Verpflichtung zugrunde, sei es eine privatrechtliche oder eine staatsrechtliche. Staatsrechtlich begründet ist der Pensionsanspruch der aus dem Dienst ausscheidenden Staatsdiener. Deren Ruhegehalt (Quieszentengehalt) wird vorzugsweise P. genannt. Daher bezeichnet man auch die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit P. als Pensionierung, im Gegensatz zur Stellung eines Beamten zur Disposition (s. d.), d.h. der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand unter Verwilligung eines Wartegeldes und unter Vorbehalt der Wiederverwendung. Ebenso werden die Versorgungsbezüge, welche die Hinterbliebenen eines Beamten beziehen, P. (Witwenpension, Erziehungs- und Waisengelder) genannt. In den Pensionsgesetzen und Pensionsreglements ist dem Beamten, der geistig oder körperlich dienstunfähig wird, das Recht auf P. gewährleistet. Im einzelnen besteht in den Pensionssystemen große Verschiedenheit. In manchen Staaten sind die Beamten zur Zahlung von Pensionsbeiträgen verpflichtet. Das deutsche Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 verlangt von den Beamten keine Pensionsbeiträge. Es macht den Pensionsanspruch von dem Nachweis eingetretener Dienstunfähigkeit und von einer zehnjährigen Dienstzeit abhängig. Ist jedoch erstere die Folge einer Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte bei oder infolge der Ausübung seines Amtes zuzog, so wird ausnahmsweise auch schon bei kürzerer Dienstzeit P. bezahlt. Besonders günstig für die Beamten ist das bayrische Edikt über die Verhältnisse der Staatsdiener (Beilage IX zu Tit. V, § 6 der Verfassung).
Der Meistbetrag der P. ist nach deutschem und preußischem Recht 3/4 des pensionsfähigen Diensteinkommens. Der Mindestbetrag ist 1/4. Für die Beamten des Reiches (Reichsgesetz vom 21. April 1886) und Preußens (Gesetz vom 31. März 1882) steigt die P. vom zehnten Dienstjahr ab mit jedem weitern Dienstjahr um 1/60 (früher 1/80), so daß nach 40jähriger Dienstzeit der Höchstbetrag von 40/60 erreicht ist. Mit vollendetem 65. Lebensjahr kann der Beamte die P. ohne weiteres fordern, aber auch erhalten. Günstiger ist in dieser Beziehung wiederum das bayrische Recht. Nach diesem wird die P. in den ersten zehn Jahren auf 7/10, im zweiten Jahrzehnt auf 8/10, im dritten und spätern auf 9/10 des Gesamtgehalts berechnet und dem letztern gleichgestellt, wenn der Beamte das 70. Lebensjahr erreicht hat. Die Richter erhalten stets den vollen Gehalt als P. (doch sind die bayrischen Gehalte sehr niedrig). Durch das Reichs-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 für Beamte und für Personen des Soldatenstandes erhalten Beamte der Reichszivilverwaltung, des Heeres und der Marine sowie Personen des Soldatenstandes, die in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, bei völliger Arbeitsunfähigkeit 2/3 ihres Einkommens, bei teilweiser einen entsprechenden Bruchteil als P., falls sie durch einen Betriebsunfall arbeitsunfähig wurden. In Österreich (Verordnung vom 9. Dez. 1866) beträgt die P. bei einer Dienstzeit von 10–15 Jahren 1/3, von 15–20 Jahren 3/8 und für je fünf Jahre mehr 1/8 zum 40. Jahre 1/8 mehr, somit vom 35.–40. Jahre 7/8 des Gehalts. Nach 40 Jahren wird der ganze Aktivitätsgehalt als P. gezahlt (vgl. v. Possanner, Die Pensionen und Provisionen der k. k. österreichischen Zivilstaatsbediensteten etc. Wien 1898, Ergänzungsband 1904). In England beträgt die P. für jedes Dienstjahr 1/60, sie steigt bis zu 40/60. In Italien ist das Maximum 4/5, in den Niederlanden und in Belgien 2/3 des Gehalts.
Die Hinterbliebenen (Relikten) eines Beamten haben in den meisten Staaten einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts außer den Sterbemonat noch für ein sogen. Gnadenquartal (in Österreich »Konduktsquartal« genannt). Ein Witwen- und Waisengeld (Witwen- und Waisenpension) wird gleichfalls in den meisten Staaten bezahlt, indem entweder Witwen- und Waisenkassen bestehen, zu denen der Beamte bei Lebzeiten Beiträge zu leisten hat, oder diese Beiträge (Reliktenbeiträge) zur Staatskasse zu entrichten sind, aus der die Witwen und Waisen ihre P. beziehen. Für die Beamten und Offiziere des Deutschen Reiches sind die Beiträge seit 1888 abgeschafft, ebenso in Preußen. Das Witwengeld beträgt 1/3 der P., die der Beamte am Todestag verdient haben würde. Das Waisengeld besteht, wenn die Mutter lebt, für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr in 1/5, andernfalls in 1/3 des Witwengeldes. Die Witwen der Reichsbeamten erhalten 4/10 der P. des Mannes, jedoch nicht mehr als 2–3000 Mk., die Waisen 1/3 der P. der Mutter, Doppelwaisen 1/3 (Reichsgesetz vom 17. Mai 1897). Der Pfändung unterliegt die P. nur für den die Summe von 1500 Mk. übersteigenden Betrag und hiervon wiederum nur 1/3, wenn es sich nicht um Unterhaltsbeiträge für die Verwandten, den Ehegatten und ein uneheliches Kind sowie um öffentliche Abgaben und Disziplinarstrafen handelt. Eine weitere Novelle wurde zwar 1905 vom Reichstag beraten, fand aber keine Annahme. – P. heißt auch die Rente, die bei Unfallversicherung (s. d.) zu zahlen ist, oder die Altersversorgungs-, Invaliden- und ähnliche Kassengewähren, sowie das Kostgeld, das für Wohnung und Verpflegung in Hotels, Pensionsanstalten etc. bezahlt wird. Vgl. Dutzmann, Das Pensionswesen der preußischen unmittelbaren Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Potsd. 1903).
Über das Militärpensionswesen im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn s. die Textbeilage.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.