- Aufgebotsverfahren
Aufgebotsverfahren (Ediktalverfahren od. Ediktalzitation), das Verfahren, das die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten betrifft, und bei dem die Unterlassung der Anmeldung mit einem Rechtsnachteil bedroht wird, der regelmäßig in dem Ausschluß des betreffenden Rechis oder Anspruchs besteht. Das in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 946–1024) geregelte A. gehört an sich zur Zuständigkeit der Amtsgerichte; die Zuständigkeit darf jedoch nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, auch durch das Landesrecht anders geordnet werden, sofern die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht. Früher enthielt die Zivilprozeßordnung, außer allgemeinen Vorschriften, das Verfahren im einzelnen regelnde Bestimmungen nur bezüglich der Kraftloserklärung (Amortisation) von Urkunden. Durch die sogen. Novelle hierzu wurden aber weitere Vorschriften über de Einzelheiten des Verfahrens beigefügt. Diese betreffen das A. zum Zweck der Todeserklärung, der Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks, der Ausschließung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigern sowie derjenigen von Nachlaßgläubigern, Gesamtgutsgläubigern und Schiffsgläubigern. Die Bestimmungen über das A. haben in Ansehung dieser einzelnen Fälle nicht denselben Inhalt. Auch sind Vorbehalte zu gunsten der Landesgesetzgebung gemacht worden. In allen Fällen findet ein Aufgebot statt, das die Bezeichnung des Antragstellers, die Aufforderung zur Anmeldung der Rechte und Ansprüche in einem besondern Aufgebotstermin sowie die Bestimmung dieses Termins und die Bezeichnung der angedrohten Rechtsnachteile enthält. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt im allgemeinen durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den »Reichsanzeiger«. Die Aufgebotsfrist ist verschieden geregelt. Das Urteil, durch das der angedrohte Rechtsnachteil verwirklicht wird, heißt Ausschlußurteil. Dieses Urteil kann nicht durch ein Rechtsmittel, wohl aber durch eine besondere Klage angefochten werden (s. Anfechtungsklage). Vgl. die Werke über das A. von Wandersleben (2. Aufl., Berl. 1883) und Daude (3. Aufl., das. 1900). – Über das A. in Patentsachen s. Patent.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.