Nachlaßgläubiger

Nachlaßgläubiger

Nachlaßgläubiger, Personen, die gegen den Nachlaß irgend eine Forderung haben. Vgl. Erbrecht, S. 895.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Erbrecht — Erbrecht, im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtssätze, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen, des Erblassers, auf eine andre Person, den Erben, regeln; im subjektiven Sinn das Recht auf den Erwerb des Vermögens eines Verstorbenen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Nachlaßkonkurs — Nachlaßkonkurs, der nach dem Tod einer Person eröffnete Konkurs über ihren Nachlaß. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1967, 1975) haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten. Erst unter gewissen Voraussetzungen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Aufgebot [1] — Aufgebot (Proklamation), öffentliche Bekanntmachung, Aufruf. 1) Im Kirchenrecht die Bekanntmachung einer beabsichtigten ehelichen Verbindung vor versammelter Kirchengemeinde. Das A. soll nach dem Tridentiner Konzil durch die beiderseitigen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Höferecht — (nicht zu verwechseln mit »Hofrecht«, s. d.), eine solche Ordnung des Erbrechts an Grundbesitz, nach der dieser auf einen unter mehreren gleichnahen Miterben (den Anerben, Grunderben) ungeteilt übergeht, sofern der Eigentümer nicht eine… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Miterbe — Miterbe, Personen, die nebeneinander Erben geworden sind (s. Erbe). In einem solchen Fall erwerben die einzelnen Erben nicht ein ihrer Verfügung unterliegendes Recht an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern nur an dem ihrer Erbquote… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Separation — (lat.), Fremdwort für Absonderung und für Trennung; namentlich war früher der Ausdruck S. für Ehescheidung und die Bezeichnung »separierte Ehegatten« für geschiedene Eheleute gebräuchlich (s. Eherecht). – Im Konkurs bezeichnete man früher als S.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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