Klage

Klage

Klage (lat. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anrufung des Gerichts. Die Partei, die K. erhoben hat, heißt Kläger (actor), der Gegner, gegen den sie gerichtet ist, Beklagter. In jedem privatrechtlichen Anspruch (civilis actio) ist das Recht auf Staatsschutz, mithin auch die Befugnis enthalten, diesen durch eine K. anzurufen; auch diese Befugnis wird K. (Klagerecht) genannt. Der Einteilung der Rechte in dingliche und persönliche entspricht eine gleiche Einteilung der K. Die persönliche K. (actio in peronam) kann sich nur gegen bestimmte Personen richten, die aus einem besondern Rechtsverhältnis, z. B. einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung etc. haften sollen. Die dingliche K. kann gegen jeden angestellt werden, der sich mit dem fraglichen Recht im Widerspruch befindet, die Eigentums- oder Pfandklage z. B. gegen jeden Besitzer der betreffenden Sache. In der Regel ist die K. auf Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun oder Lassen (einer Leistung) gerichtet. Derartige Klagen heißen Leistungsklagen. Wird lediglich die Feststellung (s. d.) eines Rechtsverhältnisses, soz. B. die Anerkennung, daß jemand das Kind eines andern sei, oder daß ein Mitverhältnis etc. bestehe, beantragt, so wird die K. Feststellungsklage (s. d.) genannt. Durch die rechtskräftige Zuerkennung oder Abweisung einer K. wird regelmäßig deren Wiederholung (nach dem Grundsatze ne bis in idem) ausgeschlossen (s. Rechtskraft). Es ist aber möglich, daß die K. nicht endgültig, d. h. ein für allemal, abgewiesen wird, sondern die Abweisung wegen einer verzögerlichen Einrede nur einstweilig (»für jetzt«, »zurzeit«) erfolgt. Nach dem früher geltenden Prozeßrecht kam es häufig vor, daß die K. wegen formeller Mängel oder wegen Unklarheit des Klageantrages nur »angebrachtermaßen« abgewiesen wurde; dann durfte sie nach erfolgter Verbesserung nochmals angestellt werden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung erfolgt in derartigen Fällen regelmäßig eine endgültige Abweisung, weil das Gericht von seinem Fragerecht (s. d.) Gebrauch zu machen und auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken hat. Erachtet sich ein Gericht in einer Prozeßsache für unzuständig, so erfolgt die Abweisung der K. »von hier« oder »von diesem Gericht«. »Als in der gewählten Prozeßart unstatthaft« wird eine K. abgewiesen, wenn der Kläger eine unzulässige Art des Verfahrens wählte. Die Erhebung der K. erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 253) in der Regel durch Zustellung (s. d.) der Klageschrift. Nur im Verfahren vor den Amtsgerichten (s. d.) dürfen die Parteien nach § 500 ohne Ladung (s. d.) vor Gericht erscheinen und über den Rechtsstreit verhandeln. Dann erfolgt die Klageerhebung mündlich. Dasselbe geschieht bei Erhebung einer Widerklage (s. d.) oder einer Feststellungszwischenklage (s. d.). Die Klageschrift muß enthalten: 1) Die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2) die bestimmte Angabe des Gegenstandes sowie des auch Klagegrund (s. d.) genannten Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag; 3) die Ladung des Beklagten zur mündlichen Verhandlung (s. d.) vor dem Prozeßgericht. Soweit Anwaltszwang (s. d.) besteht, muß die Klageschrift von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Rechtssatz, auf den sich der Kläger stützt, braucht nicht angeführt zu werden, da die Anwendung des Rechtes Sache des Gerichts ist. Werden mit derselben K. mehrere Ansprüche verfolgt, so nennt man dies Klagenverbindung oder Klagenhäufung (cumulatio actionum) und zwar objektive, wenn die Ansprüche gegen denselben Beklagten, subjektive, wenn sie gegen verschiedene Beklagte als Streitgenossen (s. d.) erhoben werden. Für die einzelnen Klagearten sind vielfach noch heute die römisch-rechtlichen Bezeichnungen üblich.

Im Strafprozeß wird die förmliche Anklage, durch welche die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung bedingt ist, häufig gleichfalls K. genannt. Sie wird durch den Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder (mittels Einreichung einer Anklageschrift) durch denjenigen auf Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben. Die Regel bildet die öffentliche K., die von der Staatsanwaltschaft vorbereitet und erhoben wird, bezüglich deren aber bei Gefahr im Verzug auch ohne staatsanwaltlichen Antrag die erforderlichen Untersuchungshandlungen von dem Amtsrichter vorgenommen werden können. Bei einem ablehnenden Bescheid des Staatsanwalts kann der Verletzte Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erheben und gegen dessen ablehnenden Bescheid eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die K. zu erheben sei oder nicht. Beleidigungen und Körperverletzungen, die nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt werden, können ohne Anrufen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand einer Privatklage gemacht werden. Nur wenn es im öffentlichen Interesse liegt, wird wegen solcher Beleidigungen oder Körperverletzungen von der Staatsanwaltschaft die öffentliche K. erhoben. Der zur Privatklage berechtigte Verletzte kann sich in einem solchen Falle der Staatsanwaltschaft im Wege der Nebenklage anschließen. Dieselbe Befugnis steht den Personen zu, die durch Antrag die Klageerhebung wegen einer gegen sie gerichteten Handlung herbeigeführt haben (s. Antragsdelikt), oder die zur Forderung einer Buße (s. d.) berechtigt sind. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 151 ff., § 414 ff.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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