Grundschuld

Grundschuld

Grundschuld ist nach § 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Belastung eines Grundstückes in der Art, daß der Berechtigte aus dem Grundstück die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme fordern darf. Im Gegensatz zur Hypothek (s. d.) setzt die G. kein persönliches Schuldverhältnis, keine bestimmte ihr zugrunde liegende Forderung voraus, es ist deshalb auch kein persönlicher Schuldner vorhanden und der Grundstückseigentümer haftet nur mit dem Grundstück. Je nachdem die Belastung nur im Grundbuch eingetragen, oder über sie auch eine Urkunde (Grundschuldbrief) ausgestellt wird, was die Regel bildet, unterscheidet man Buchgrundschuld und Briefgrundschuld; erstere kann durch formlose Einigung und Eintragung ins Grundbuch, letztere nur durch Übergabe des Grundschuldbriefes u. schriftliche Abtretungserklärung, die aber durch die Eintragung ersetzt werden kann, auf einen Dritten übertragen werden. Weiter unterscheidet man Namensgrundschuld und Inhabergrundschuld, je nachdem die G. auf den Namen eines bestimmten Gläubigers eingetragen ist, oder auf den jeweiligen Inhaber derselben lautet. Von Eigentümergrundschuld endlich spricht man, wenn die G. entweder den Grundstückseigentümer selbst von Anfang an bestellt wurde oder später auf ihn übergegangen ist. Wie die G., abgesehen von der selbstverständlichen Einigung der beiden Parteien, nur durch Eintragung im Grundbuch (vgl. auch Auslassung) entsteht, so geht sie auch nur durch Löschung im Grundbuch unter. Die Kündigungsfrist für das Kapital der G. beträgt mangels besonderer Vereinbarung 6 Monate, die Zinsen 5 Proz. Eine Hypothek kann in eine G., eine G. in eine Hypothek um gewandelt werden. Eine Unterart der G. bildet die Rentenschuld. Hier sind statt einer bestimmten Geldsumme nur bestimmte terminliche Zahlungen zu leisten, die vom Grundstückseigentümer spätestens nach 30 Jahren durch Zahlung einer bei der Bestellung festzusetzenden und im Grundbuch einzutragenden Summe abgelöst werden können, während der Gläubiger seinerseits ein Recht auf Kapitalzahlung nur im Falle der Gefährdung seines Rechtes durch Verschlechterung des Grundstückes fordern kann. Eine persönliche Haftung des Eigentümers besteht weder für die einzelnen Leistungen noch für die Ablösungssumme (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1199 mit 1203). Im übrigen gelten für die G. wie die Rentenschuld die für die Hypothek (s. d.) maßgebenden Bestimmungen, soweit sie nicht unanwendbar sind, weil die G., wie bereits erwähnt, eine persönliche Forderung nicht voraussetzt. Vgl. Kretzschmar, Einführung in das Grundbuchrecht, Bd. 1, S. 218 ff. und 282 ff. (Leipz. 1902).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Grundschuld — Grundschuld, das Pfandrecht an Grundstücken, das nicht, wie die gewöhnliche Hypothek, für eine ihrem Schuldgrunde nach bezeichnete Forderung bestellt ist (z.B. Darlehen etc.), sondern den Grundschuldberechtigten ermächtigt, eine abstrakt… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Grundschuld — Grundschuld,die:⇨Hypothek …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Grundschuld — Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die …   Deutsch Wikipedia

  • Grundschuld — Grụnd|schuld 〈f. 20〉 auf einem Grundstück lastende Schuld * * * Grụnd|schuld, die (Rechtsspr., Bankw.): finanzielle Belastung eines Grundstücks, die meist als Sicherheit für eine Forderung besteht. * * * Grundschuld,   ein Grundpfandrecht. Durch …   Universal-Lexikon

  • Grundschuld — ⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§§ 1191–1198 BGB). Die G. zählt neben ⇡ Hypothek und ⇡ Rentenschuld zu den ⇡ Grundpfandrechten. Sie dient der… …   Lexikon der Economics

  • Grundschuld — Grụnd|schuld …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Sicherungsgrundschuld — ⇡ Grundschuld, die als Sicherheit für einen gewährten Kredit bestellt wird. Die S. ist keine besondere Rechtsinstitution wie die ⇡ Sicherungshypothek, weil die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek immer von der zugrunde liegenden Forderung… …   Lexikon der Economics

  • Briefgrundschuld — ⇡ Grundschuld, bei der zusätzlich zur Eintragung des Rechts im ⇡ Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt ist. Gegensatz: ⇡ Buchgrundschuld …   Lexikon der Economics

  • Buchgrundschuld — ⇡ Grundschuld, bei der die Erteilung eines ⇡ Grundschuldbriefes vertraglich ausgeschlossen ist, die also lediglich ins ⇡ Grundbuch eingetragen wird. Gegensatz: ⇡ Briefgrundschuld …   Lexikon der Economics

  • Eigentümergrundschuld — ⇡ Grundschuld, die für den Grundstückseigentümer bestellt ist (§ 1196 BGB). 1. Zweck: Freihaltung der besseren Rangstelle für spätere Belastungen (dasselbe kann durch ⇡ Rangvorbehalt erreicht werden). 2. Gelangt die Forderung, für welche eine ⇡… …   Lexikon der Economics

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