Einlassungspflicht

Einlassungspflicht

Einlassungspflicht, s. Einlassung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Einlassung — (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einlassung — (Litis contestatĭo), im Zivilprozeß der Eintritt des Beklagten in die Verhandlung über den Klaganspruch. Die E. ist für den Beklagten insofern geboten (Einlassungspflicht), als er sich sonst dem Versäumnisverfahren aussetzt. Einlassungsfrist, der …   Kleines Konversations-Lexikon

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