Parteiprozeß

Parteiprozeß

Parteiprozeß, im Gegensatz zum Anwaltsprozeß (s. d.) derjenige Prozeß, für den kein Anwaltszwang gilt, in dem sonach die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch einen gewöhnlichen Bevollmächtigten führen dürfen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Anwaltsprozeß — Anwaltsprozeß, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 78) das Verfahren, in welchem Anwaltszwang besteht, d.h. die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte (s. d.) zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Armenrecht — Armenrecht, das Recht auf vorläufige Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits wegen Armut. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 114 bis 127) hat darauf Anspruch, wer außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bagatellsachen — (Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, für die wegen der Geringfügigkeit des Streitgegenstandes früher ein einfacheres und schleunigeres gerichtliches Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet war. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einlassung — (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prozeßkosten — oder Kosten eines Rechtsstreites heißen die Kosten. die den Parteien durch die Prozeßführung oder dadurch erwachsen sind, daß der Gegner sie zu diesen genötigt hat. Sie zerfallen in die Gerichtskosten (s. d.) und in außergerichtliche Kosten. Zu… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schriftsätze, vorbereitende — Schriftsätze, vorbereitende, heißen im Zivilprozeß diejenigen Schriften, die vor der mündlichen Verhandlung unter den Parteien gewechselt werden, um sich gegenseitig auf das Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln in der mündlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zivilprozeßordnung — ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zustellung — (Behändigung, Insinuation, Signifikation), die in bestimmter Form erfolgende Übergabe eines Schriftstückes seitens der zuständigen Behörde unter Beurkundung dieses Aktes. Im Zivilprozeß kommt auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anwaltsprozeß — Anwaltsprozeß, nach der Deutschen Zivilprozeßordnung das Verfahren vor den Landgerichten sowie allen Gerichten höherer Instanz, für welches Anwaltszwang, d.h. die Vorschrift, daß die Parteien sich durch einen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Partei — (vom lat. pars, Teil), im Rechtsstreite die streitenden Teile; im öffentlichen Leben eine durch gleiche Zwecke und Ziele verbundene Anzahl von Menschen. Parteiprozeß, s. Anwaltsprozeß …   Kleines Konversations-Lexikon

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